(1) Die Autonome Provinz Bozen sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die fristgerechte Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union sowie für die Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union und gewährleistet auf diese Weise, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Effizienz, der Transparenz und der demokratischen Beteiligung, die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben.
(2) Dieses Gesetz legt die Verfahren zur fristgerechten Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Gesetzgebungsbefugnisse des Landes und zur Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union fest.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:
(1) Das Land leistet im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen direkten Beitrag zur Ausarbeitung der Rechtsakte der Europäischen Union, indem es sich in den Regierungsdelegationen an den Tätigkeiten des Rates und der Arbeitsgruppen sowie der Ausschüsse des Rates und der Kommission entsprechend den einschlägigen Bestimmungen beteiligt.
(1) Das Land setzt im Rahmen seiner Zuständigkeiten europäische Richtlinien unmittelbar um.
(2) Die Landesregierung überprüft den Grad der Übereinstimmung der Rechtsordnung des Landes mit jener der Europäischen Union und legt dem Landtag, falls erforderlich, einen Gesetzentwurf mit dem Titel „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben“ vor. Der Titel wird durch die Angabe „Europagesetz des Landes“ und das Bezugsjahr vervollständigt.
(3) Im Bericht zum genannten Gesetzentwurf erläutert die Landesregierung den Stand der Übereinstimmung der Rechtsordnung des Landes mit dem Unionsrecht und den Stand etwaiger Vertragsverletzungsverfahren zulasten des Staates aufgrund von Versäumnissen des Landes.
(4) Aufrecht bleibt die Möglichkeit, in außerordentlichen Fällen aufgrund von bevorstehenden Fälligkeiten oder wenn einheitliche Bestimmungen ausgearbeitet werden, spezifische Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Europäischen Union in andere Landesgesetze einzufügen.
(1) Die fristgerechte Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union und die regelmäßige Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union werden durch das Europagesetz des Landes gewährleistet, in dem Folgendes enthalten ist:
(1) Das Amt für Gesetzgebung des Generalsekretariats des Landes sorgt für die stetige Überprüfung der Rechtsakte der Europäischen Union und informiert die Sozialpartner, den Südtiroler Landtag und die auf dem jeweiligen Sachgebiet zuständigen Landesabteilungen über die Ergebnisse. Letztere übermitteln dem Landesamt für Gesetzgebung die Vorschläge für Bestimmungen, die darauf abzielen, Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen oder die Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union anzupassen. Hinsichtlich etwaiger EU-Pilot- oder Vertragsverletzungsverfahren übermitteln die Abteilungen, auch vorab, Vorschläge zur Anpassung der entsprechenden Landesbestimmungen im jeweiligen Bereich. In der Folge arbeitet das Landesamt für Gesetzgebung den Europagesetzentwurf des Landes aus.
(1) Die nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union, die Durchführungsmodalitäten und technische Eigenschaften von Richtlinien abändern, die schon in die Rechtsordnung des Landes übernommen wurden, werden auf dem Verwaltungswege umgesetzt.
(1) Alle vom Land im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse zur Umsetzung von europäischen Richtlinien erlassenen Maßnahmen führen im Titel die Kennnummer der umgesetzten Richtlinie an und werden dem Departement für Europapolitik des Präsidiums des Ministerrates übermittelt.
(2) Die Urteile des Gerichtshofes, die eine Verpflichtung des Landes zur Anpassung mit sich bringen, werden in den Bestimmungen angeführt, die das geltende Recht im Einklang mit den Urteilen abändern.
(1) Während der Frist zur Umsetzung europäischer Richtlinien werden keine Rechtsvorschriften und keine Verwaltungsakte erlassen, die dem Inhalt der Richtlinien entgegenstehen und mit den aus ihnen ableitbaren Grundsätzen unvereinbar sind.
(1) Alle von der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Maßnahmen zur Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union oder der Urteile des Gerichtshofes beziehungsweise zur Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts mit sich.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.