(1) Dieses Gesetz, mit Ausnahme von Artikel 11, sowie die entsprechenden Anwendungskriterien werden der Europäischen Kommission gemäß Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert und treten an dem Tag in Kraft, der auf jenen folgt, an dem das positive Ergebnis der Überprüfung seitens der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Zulässigkeit der Förderungen im Amtsblatt der Region veröffentlicht wird.
(2) Bis zum Inkrafttreten der neuen Anwendungskriterien können wirtschaftliche Vergünstigungen auf der Grundlage der bisher geltenden Kriterien gewährt werden.
(3) Die Bestimmungen nach Artikel 11 treten am Tag nach Kundmachung dieses Gesetzes im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.