In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 30/06/2015

Beschluss vom 3. März 2015, Nr. 229
Genehmigung der Kriterien für die Anwendung des Artikel 12 des Landesgesetzes vom 26. September 2014 auf Projekte, welche im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007 - 2013 genehmigt wurden

ANLAGE 1

Kriterien und Prozeduren für die Anwendung des Artikels 12 des Landesgesetzes vom 26 September 2014, Nr. 7 „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Steuerrecht, Vermögen, Handel, Handwerk, Tourismus, Gastgewerbeordnung, Forschung und Innovation sowie Förderung der Wirtschaft “ auf die im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007 – 2013 finanzierten Projekte

Artikel 1
Anwendungsbereich

(1) Die vorliegenden Kriterien können vorübergehend und in Anwendung des Artikels 12 des Landesgesetzes vom 26. September 2014, Nr. 7 mit spezifischen Bezug auf jene Projekte angewandt werden, welche im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007 – 2013 genehmigt, ordnungsgemäß belegt, aber nicht zertifiziert wurden, da nicht vollständig den Zulassungsvoraussetzungen oder den Zielen des obgenannten operationellen Programms entsprechend. Diese Projekte können mit Mitteln aus dem Landeshaushalt finanziert werden, vorausgesetzt die Aktivitäten wurden in rechtlicher Konformität, vollständig und korrekt umgesetzt und sind von erwiesenem öffentlichen Interesse.

(2) Die vorliegenden Kriterien werden im Besonderen ausschließlich auf Projekte angewandt, welche mit Beschluss der Landesregierung genehmigt wurden, jedoch mit Bezug auf die Zulässigkeit Widersprüchlichkeiten mit dem Operationellen Programm oder mit den jeweiligen Ausschreibungen aufweisen, sodass sie der Europäischen Kommission nicht zertifiziert werden können.

Artikel 2
Tatbestandsvoraussetzungen

(1) Die in Artikel 1 erwähnten Projekte können nur dann mit Mitteln aus dem Landeshaushalt finanziert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

(a) Die oben genannten Widersprüchlichkeiten sind eindeutig auf eine formelle von der Landesverwaltung gesetzte Genehmigungsmaßnahme oder auf die zwischen Projektträger und Landesverwaltung abgeschlossene Vereinbarung bzw. einseitige Verpflichtungserklärung zurückzuführen.

(b) Die oben genannten Widersprüchlichkeiten sind nicht auf fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Projektträgers zurückzuführen und dieser hat bei der Durchführung des Projekts stets in gutem Glauben und im berechtigten Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Projekts gehandelt.

Artikel 3
Bestimmung der Projekte von erwiesenem öffentlichen Interesse

(1) Das „erwiesene öffentliche Interesse“ richtet sich nach den im Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 40 “Ordnung der Berufsbildung” beschriebenen Zielsetzungen der Berufsbildung und der Fortbildung, welche einen Dienst im öffentlichen Interesse darstellen, der darauf abzielt, einen Katalog von Bildungsmaßnahmen zur Erstausbildung, zur Qualifizierung, zur Umschulung, zur Spezialisierung, zur Fortbildung und zur Perfektionierung der Erwerbstätigen zu gewährleisten, und zwar im Rahmen einer ständigen Weiterbildung.

(2) Die Projekte, welche gemäß Artikel 1 und 2 der vorliegenden Kriterien in deren Anwendungsbereich fallen und die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, können als von erwiesenem öffentlichem Interesse gewertet werden, sofern alle der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind :

a) Die im Projektformular beschriebenen und vorgesehenen Projekttätigkeiten entsprechen einem der Bildungstypen laut Art. 2 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40 “Ordnung der Berufsbildung” oder sind als sogenannte “systemwirksame Maßnahmen” im ESF OP 2017-2013 definiert.

b) Die zuständige Landeskommission bzw. das zuständige Ressort bescheinigen die Kohärenz der jeweiligen Projektziele mit der strategischen Zielsetzung des betreffenden Ressorts.

Artikel 4
Beleg der Projekttätigkeiten und der getragenen Kosten

(1) Die durchgeführten Projekttätigkeiten und die dafür getragenen Kosten müssen gemäß den für das Operationelle Programm des Europäischen Sozialfonds 2007 – 2013 geltenden Vorschriften belegt werden. Obgenannte Vorschriften können auf der Internetseite http://www.provinz.bz.it/europa/de/eu-foerderung/verwaltung-eines-projektes.asp. abgerufen werden.

(2) Im Fall von zum Teil belegten Projektausgaben können di Kosten auch anteilsmäßig anerkannt werden.

Artikel 5
Genehmigung der Finanzierungen

(1) Falls die Landesverwaltung im Zuge der Kontrolle der Projekte, welche im Rahmen des Operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007 – 2013 finanziert wurden, feststellt, dass die Kosten im Rahmen des obgenannten Operationellen Programms zur Gänze oder zum Teil nicht zulässig sind, überprüft sie von Amts wegen, ob die in den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Kriterien beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Rechnungslegung gemäß den in Artikel 5 angeführten Bestimmungen erfolgt ist.
Die Verwaltung teilt den betroffenen Begünstigten das Ergebnis der oben genannten Überprüfung mit.

(2) Bei positivem Ausgang der im vorhergehenden Absatz 1 beschriebenen Überprüfung übermittelt die Landesverwaltung die Projektunterlagen an die für den Fachbereich zuständigen Landeskommissionen oder – wenn nicht vorhanden – an das zuständige Ressort, welche die in Artikel 3 beschriebene Bewertung über das Vorhandensein eines evidenten öffentlichen Interesses vornimmt.

(3) Die abschließende Maßnahme wird mit Beschluss der Landesregierung getroffen.

Artikel 6
Finanzielle und buchhalterische Aspekte

(1) Die Auszahlung der gemäß Artikel 4 genehmigten Beträge erfolgt innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen, sofern der Projektträger eventuelle, im Rahmen des operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007 – 2013 widerrufene Beträge der Landesverwaltung bereits rückerstattet hat bzw. diese dem Projektträger noch nicht ausgezahlt wurden.

(2) Sofern die Rückerstattung an die Landesverwaltung von im Rahmen des operationellen Programms des Europäischen Sozialfonds 2007 – 2013 widerrufenen Beträgen hingegen zum Zeitpunkt der in vorgehendem Artikel 4 beschriebenen Beitragsgenehmigung noch nicht erfolgt ist, kann die Landesverwaltung in den vom Artikel 44, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1 „Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“ vorgesehenen Fällen auch im Kompensierungswege vorgehen.