(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 und des Artikels 23/bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ist es verboten, ohne Konzession oder anderen Rechtstitel öffentliches Gewässer abzuleiten oder zu benutzen.
(2) Wird das Verbot laut Absatz 1 nicht befolgt, verfügt der Direktor des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt 5) die Einstellung der Ableitung und erlässt die vorgesehenen Verwaltungsstrafen. Im Falle von Ableitungen für die Erzeugung von Elektroenergie hat die Einstellung ausnahmslos sofort zu erfolgen. 15)