(1) Die Mittel aus dem Fonds für Umstrukturierung und Umstellung in der Industrie gemäß Artikel 27 des Landesgesetzes vom 8. September 1981, Nr. 25, in geltender Fassung, werden nach Aufhebung im Sinne des Artikels 25 dazu verwendet, um einen neuen Rotationsfonds im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, zu errichten. Daraus können Beihilfen laut gegenständlichem Gesetz zugunsten der Industrie, der Landwirtschaft, des Handwerks, des Fremdenverkehrs, des Handels sowie des Verkehrs finanziert werden. Die Verwaltung des Fonds für die Industrie erfolgt gemeinsam mit den bereits bestehenden Rotationsfonds für Landwirtschaft, Handwerk, Fremdenverkehr, Handel und Verkehr.43)
(2) Der Fonds für Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 10. Dezember 1992, Nr. 44, betreffend "Maßnahmen des Landes zur Förderung der Forschung und Entwicklung in der Industrie", wird nach Ablauf der im Artikel 25 vorgesehenen Frist verwendet, um die Beihilfen gemäß Artikel 8 zu finanzieren.
(3) Die für die Verwendung der finanziellen Verfügbarkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsakte obliegen den Abteilungen der zuständigen Assessorate.
(4) Die Finanzierung der Beihilfengesuche für Investitionen, die gemäß Landesgesetz vom 8. September 1981, Nr. 25, und Landesgesetz vom 10. Dezember 1992, Nr. 44eingereicht worden sind, erfolgt unter Verwendung der im Landeshaushalt für die Durchführung dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel.44)
(5) Die Bestimmung gemäß Artikel 21 Absatz 4 wird für jene Beitragsgesuche angewandt, die nach Inkrafttreten des Finanzgesetzes 2000 eingereicht werden.45)
(6) Die Bestimmungen des Artikels 2/bis finden auch auf bereits eingereichte, aber noch nicht bearbeitete Beitragsgesuche Anwendung.46)
(7) Die Bestimmungen des Artikels 2/bis finden auch auf alle Güter Anwendung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gefördert wurden. Die Bestimmungen finden außerdem auf die im Sinne der Landesgesetze vom 13. November 1986, Nr. 27, vom 26. März 1982, Nr. 11, vom 8. September 1981, Nr. 25, und vom 13. August 1986, Nr. 25, in geltender Fassung, eingereichten Beitragsgesuche Anwendung.47)