(1) Die Autonome Provinz Bozen ist ermächtigt, die Gründung einer Aktiengesellschaft, mit der Bezeichnung "SEL AG" (Südtiroler Elektrizitäts-AG), zu fördern und sich an deren Gesellschaftskapital zu beteiligen.
(1/bis) Das Land beabsichtigt, den Elektrizitätssektor in Südtirol neu zu organisieren. Zu diesem Zweck fördert es die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit ausschließlicher Beteiligung der größten öffentlich-rechtlichen Körperschaften Südtirols, die durch Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, einschlägig tätig sind, und kann sich am Gesellschaftskapital der genannten Kapitalgesellschaft beteiligen oder an einer bereits bestehenden Gesellschaft teilhaben. Die Beteiligung kann auch mittels Gesellschaften erfolgen, deren gesamtes Kapital letztendlich von den genannten Körperschaften gehalten wird. Das Land ist weiters zur Einbringung oder Abtretung von Aktien oder Anteilen von Gesellschaften, an denen es eine Beteiligung hält, ermächtigt. In Berücksichtigung der strategischen Bedeutung, welche die Reform für Südtirol einnimmt, zielt sie auf die Koordinierung und die effizientere Handhabung aus unternehmerischer Sicht der Tätigkeiten laut Artikel 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung; sie bewirkt, dass gegenüber der besagten Kapitalgesellschaft, sobald die formellen Abkommen oder die entsprechenden Beschlüsse der genannten öffentlichen Körperschaften vorliegen, die Inhaberschaft der vom Land oder den örtlichen Körperschaften ausgestellten Ermächtigungen und verwaltungsrechtlichen Konzessionen betreffend die verschiedenen Betriebszweige, die Gegenstand der Zusammenlegung infolge der genannten gesellschaftsrechtlichen Operationen sind, bestätigt wird beziehungsweise diese auf sie übertragen wird; weiters bewirkt sie den Abschluss eventueller laufender Verfahren. 3)
(1/ter) Im Falle von kleinen und mittleren Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie kann die Abtretung von Aktien oder Anteilen von Gesellschaften, an denen das Land direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, an andere Gesellschafter zum Preis der Gesamtinvestitionskosten (Kapitalanlagen, Kapitalzuzahlungen und Gesellschafterfinanzierungen) zuzüglich ASTAT-Aufwertung erfolgen, sofern es sich um örtliche Körperschaften handelt. 4)
(2)5)
(3)5)
(4)5)
Art. 2 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.
Art. 2 Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 35 Absatz 3 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
Die Absätze 2, 3 und 4 des Art. 1 wurden aufgehoben durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.