(1) Es gelten weiterhin die Artikel 10, 15, 21, 21/bis, 22, 25/bis, 25/ter und 30 des gegenständlichen Landesgesetzes. 2)
(1) Die Sanitätseinheiten können mit Körperschaften und/oder Anstalten für die Wohlfahrtspflege, welche Dienste auf dem Gebiet der sozialen Betreuung führen, eigene Abkommen für die Gewährung von sanitären nichtärztlichen Leistungen abschließen; die Abkommen werden nach einem von der Landesregierung genehmigten Vertragsmuster abgeschlossen.
(1) Die Artikel 12, 13 und 14 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, sind außer Kraft gesetzt.
(2) 5)
(3)(4) 3)
(5) 6)
(1) Der Volksanwalt, welcher im Sinne des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15, ernannt ist, kann auf schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten auf den Landesgesundheitsdienst einschreiten, falls diesem innerhalb 30 Tagen nach Einreichen der Beschwerde keine angemessene rechtliche Begründung erteilt wird, oder wenn die Gründe für die Beschwerde fortdauern.
(2) Der Volksanwalt meldet dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit die ermittelten Unregelmäßigkeiten und Funktionsstörungen, benachrichtigt den Anspruchsberechtigten, welcher die Beschwerde eingereicht hat und ersucht den Verwaltungsrat in bezug auf die festgestellten Verzögerungen, Unregelmäßigkeiten und Funktionsstörungen im Sinne der geltenden Bestimmungen vorzugehen und die Ursachen dieser Störungen und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen. Bei Untätigkeit des Verwaltungsrates benachrichtigt der Volksanwalt den für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat zwecks entsprechenden Maßnahmen.
(3) Eine Kopie des Jahresberichtes gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15, wird an die Präsidenten der Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten übermittelt.
(1) 9)
(1/bis) 10)
(1/ter) 11)
(1/quater) 12)
(1/quinquies) 13)
(2) 14)
(3) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten gewähren für Hausgeburten eine teilweise Rückvergütung der Kosten. Die Landesregierung legt jährlich die Bedingungen und die Höhe der Rückvergütung fest. 13)
(1) 15)
(1)Die Ausgaben für die medizinische Versorgung im Bereich der ärztlichen Behandlung und der Krankenpflege, der Rehabilitation und der pharmazeutischen Versorgung gehen, über den Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, direkt zu Lasten des Landesgesundheitsfonds und werden bei der Berechnung des Tagessatzes nicht berücksichtigt. Die Ausgaben für die Leitung und Koordination des Pflegebereiches werden über den Tagessatz abgedeckt. Die Landesregierung legt die Berufsbilder fest, welche die Funktion der Pflegedienstleitung in den stationären Einrichtungen für Senioren ausüben können.
(2) Die Landesregierung beschließt die Musterabkommen zwischen dem Sanitätsbetrieb und den stationären Einrichtungen für Senioren.
(3) Die Landesregierung legt die technisch-baulichen Eigenschaften der stationären Einrichtungen für Senioren sowie die Standards des Personals derselben fest.
(4) Das Land erstattet den Trägern von akkreditierten stationären Einrichtungen für Senioren die im Voraus genehmigten Ausgaben für den Ankauf oder das Leasen von medizinischen Geräten, Einrichtungen, Ausstattungsgegenständen und anderen beweglichen Sanitätsgütern samt jeweiligem Zubehör, die der gesundheitlichen Betreuung der Heimbewohner dienen. Die Landesregierung legt die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils für die Rückerstattung der Ausgaben geltenden Höchstbeträge fest. Erstattet werden auch die Ausgaben für Ersatzteile, sofern der jeweilige Beitragsrahmen nicht überschritten wird und sich die Gesamtkosten nicht auf einen höheren als den festgesetzten Höchstbetrag für das betreffende Gut belaufen.16)
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Führung der Landesnotrufzentrale im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) und dazugehörigem beigelegtem Programm 5 dem Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd zu übertragen und die operativen Einzelheiten mit entsprechenden Richtlinien aufgrund der Grundsätze und der Empfehlungen der Europäischen Union festzulegen. 17)
(1) Die Durchführung der notärztlichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses wird durch die Sonderbetrieben Sanitätseinheiten gewährleistet, welche sich des ärztlichen- oder des Krankenpflegepersonals in Stammrolle, das konventioniert ist oder mit dem Landesgesundheitsdienst in einem Arbeitsverhältnis anderer Natur steht, bedienen. Diesem Personal, welches in Hubschraubern, im Notarztwagen oder anderen Fahrzeugen beschäftigt ist, werden rückwirkend ab 1.7.1997 Beträge entrichtet, die differenziert werden, je nachdem ob die notärztliche Tätigkeit während oder außerhalb der Dienstzeit ausgeführt wird; Umfang und Auszahlungsmodalitäten werden nach Anhörung des Gesundheitspersonals, welches mit der notärztlichen Tätigkeit beschäftigt ist, der Gewerkschaften und der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten von der Landesregierung definiert. 18)
(1) Es gelten weiterhin folgende Bestimmungen: