(1) Dem Landeshauptmann können bis zu drei persönliche Referenten, sowie ein persönlicher Sekretär und den Landesräten oder Ersatzlandesräten je ein persönlicher Referent zur Verfügung gestellt werden. Die persönlichen Referenten stehen dem Landeshauptmann und den Landesräten für die Erledigung ihrer persönlichen, mit dem Amt zusammenhängenden Angelegenheiten zur Verfügung.8)
(2) Die persönlichen Referenten dürfen weder den Ämtern Weisungen erteilen, noch Zuständigkeiten der Ämter wahrnehmen.
(3) Die persönlichen Referenten können unter dem Personal des Landes oder unter Außenstehenden ausgewählt werden, die alle Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Landesdienst besitzen, wobei von der oberen Altersgrenze abgesehen wird.
(4) Die Aufnahme der persönlichen Referenten erfolgt auf Zeit und kann verlängert werden, wobei jedoch die Amtsdauer des Landeshauptmanns bzw. des Landesrates nicht überschritten werden darf.
(5) Den persönlichen Referenten, die unter Außenstehenden ausgewählt werden, stehen die Besoldung und der Aufstieg in der Besoldung der Funktionsebene zu, die den bei der Aufnahme besessenen Voraussetzungen entspricht.
(6)Die persönlichen Referenten und der persönliche Sekretär gemäß Absatz 1 haben, zusätzlich zur Besoldung laut Besoldungsstufe, Anspruch auf eine Zulage, die in jeder Hinsicht der Funktionszulage für Amtsdirektoren entspricht und auch wie diese gehandhabt wird. 9)
(7) Die persönlichen Referenten können ermächtigt werden, monatlich bis zu vierzig Überstunden zu leisten.
(8) Die persönlichen Referenten mit wenigstens einem Dienstjahr können bis zur Erreichung des fünfzigsten Lebensjahres zu den öffentlichen Wettbewerben für die Aufnahme in den Landesdienst für die ihrer Ausbildung entsprechende Funktionsebene zugelassen werden, unbeschadet der von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Anhebung oder Nichtanwendung der oberen Altersgrenze. Bei Ernennung in den Stellenplan wird der in derselben - oder in einer höheren - Funktionsebene als persönlicher Referent geleistete Dienst für den Aufstieg in der Funktionsebene, in der die Einstufung erfolgt, anerkannt. Der in der unmittelbar niedrigeren Funktionsebene geleistete Dienst wird zur Hälfte anerkannt. 10)