(1) Folgende Dienste sind als offene Betagtensozialhilfedienste zu betrachten:
- finanzielle Sozialhilfe;
- Wohnungssozialhilfe;
- Hauspflege;
- Tagesstätten;
- Pflege der mitmenschlichen Beziehungen;
- die Ferienaufenthaltsstätte für alte Menschen. 3)
(2) Für die wirtschaftliche Fürsorge (finanzielle Sozialhilfe), die im Rahmen von den durch Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, vorgesehenen Körperschaften geleistet wird, gelten die Bestimmungen für die Grundfürsorge zugunsten der Bürger, die nicht über die zum Leben notwendigen Mittel verfügen. Zusätzliche finanzielle Leistungen sind ferner für betagte Menschen zu erbringen, wenn es zur Vorsorge gegen eine Veränderung der gewohnten Lebensverhältnisse erforderlich ist oder wenn subjektive oder umweltbedingte Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu vermindern sind, durch die eine Heimunterbringung als Lösung ihrer Probleme angezeigt ist.4)
(3) Unter Wohnungssozialhilfe ist die Vorbehaltung von Kleinwohnungen für betagte Menschen zu verstehen. Diese Kleinwohnungen sind nach besonderen, das Alter berücksichtigenden architektonischen Kriterien innerhalb der Programme für den geförderten Volkswohnungsbau zu projektieren und zu errichten.
(4) Die Wohnungssozialhilfe hat aus der Kranken- und Hauspflege zu bestehen, die vom allgemeinen oder besonders dazu ausgebildeten Personal mit dem Zwecke zu leisten ist, daß den betagten Menschen im eigenen familiären und sozialen Bereich die Selbständigkeit erhalten bleibt.
(5) Die Tagesstätte ist eine Einrichtung zur Beratung und Leistung von Diensten sozialen und gesundheitlichen Charakters, zur Einnahme der Mahlzeiten, für den Wäsche- und Bügeldienst, zur Freizeitgestaltung und für jede weitere Leistung auch in Gestalt der Belieferung der Wohnung, um den besonderen Bedürfnissen der betagten Bürger zu entsprechen.
(6) Die Dienste zur Pflege der mitmenschlichen Beziehungen haben in der Erleichterung beim Zutritt zu Ferienaufenthaltsstätten, bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, bei Verträgen betreffs Telefonanschlüssen und hinsichtlich jeder weiteren Art zu bestehen, die dazu beiträgt, die Isolierung des betagten Menschen zu vermeiden oder zu mildern.
(7) Die Ferienaufenthaltsstätte ist eine Einrichtung in besonders geeigneter Lage zur zeitweiligen Benützung; sie hat den Zweck, dem betagten Menschen Gelegenheit zur Zerstreuung und Unterhaltung, zur körperlichen Erholung und zur Schaffung neuer Kontakte und gesellschaftlicher Beziehungen zu bieten: sie verfügt über qualifiziertes Personal für die gesundheitliche und soziale Versorgung und für die Freizeitgestaltung der betagten Menschen.5)