In vigore al

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In vigore al: 29/06/2015

Beschluss vom 28. April 2015, Nr. 486
Kriterien für die Einstufung von Messeveranstaltungen

Allegato

KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG VON MESSEVERANSTALTUNGEN

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, die Einstufung von Messeveranstaltungen, sie legen die Merkmale der verschiedenen Arten von Messeveranstaltungen, der Messegelände und Ausstellungsflächen sowie die Verfahrensweise für die Erstellung des Messekalenders fest.

Artikel 2
Zuerkennung der Einstufung als internationale, nationale oder landesweite Messeveranstaltung

1. Die Einstufung „international“ wird einer Messeveranstaltung in folgenden Fällen zuerkannt:

a) bei Eigenerhebung der Aussteller- und Besucherdaten oder bei deren Zertifizierung durch eine vom „Ente unico nazionale di accreditamento“ (Zentrale Akkreditierungsanstalt – Accredia) nicht anerkannte Organisation oder eine gleichwertige europäische Organisation, wenn mindestens 15 Prozent der Gesamtzahl der teilnehmenden direkten und indirekten Aussteller aus dem Ausland kommen bzw. wenn mindestens 8 Prozent der Gesamtzahl der Besuche oder der allgemeinen Besucher bzw. der Fachbesucher aus dem Ausland kommen,

b) bei Zertifizierung der Aussteller- und Besucherdaten durch von Accredia anerkannte Zertifizierungsorganisationen zur Umsetzung der ISO-Norm 25639:2008, wenn mindestens 10 Prozent der Gesamtzahl der teilnehmenden direkten oder indirekten Aussteller aus dem Ausland kommen oder mindestens 5 Prozent der Gesamtzahl der Besuche oder der allgemeinen Besucher bzw. der Fachbesucher aus dem Ausland kommen.

2. Einer als landesweit eingestuften Messeveranstaltung wird die Einstufung „national“ zuerkannt, wenn bei den letzten beiden Auflagen im Hinblick auf die Gesamtzahl der Aussteller oder Besucher ein Zuwachs von über 25 Prozent verzeichnet wurde.

Von der Voraussetzung der Mehrheit der Aussteller oder der Besucher aus anderen Regionen bzw. der Voraussetzung der Mindestanzahl von anderen Regionen als jener, in der die Veranstaltung stattfindet, wird abgewichen, wenn mindestens 10 Prozent ausländische Aussteller oder mindestens 5 Prozent ausländische Besucher verzeichnet werden.

3. Neuen Messeveranstaltungen, die auf geeigneten Messegeländen organisiert werden, kann die Einstufung „national“ oder „international“ schon bei der ersten Auflage zuerkannt werden, wenn anhand geeigneter Unterlagen festgestellt wird, dass die Veranstaltung die von diesen Kriterien vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt bzw., falls sie aus einer anderen Veranstaltung hervorgeht, dass sie auf eine umfangreiche Aufwertung der bereits in der ursprünglichen Veranstaltung vorhandenen Warenbereiche zielt.

4. Die Einstufung „national“ oder „international“ wird nicht mehr zuerkannt, wenn die Messeveranstaltung bei zwei aufeinander folgenden Auflagen die für die entsprechende Einstufung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

5. Als „landesweit“ werden jene Veranstaltungen eingestuft, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als „international“ oder „national“ eingestuft zu werden und die nicht unter die Messeveranstaltungen auf Gemeinde- und Bezirksebene laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, fallen.

6. Als Messeveranstaltungen auf Gemeinde- oder Bezirksebene gelten hingegen jene, bei denen die Mehrheit der Aussteller oder Besucher aus dem Gemeinde- oder Bezirksgebiet kommt, in dem die Veranstaltung stattfindet.

7. Die Veranstalter von internationalen und nationalen Messeveranstaltungen sind für die Zuerkennung der Einstufung angehalten, die Aussteller- und Besucherdaten anhand des Erhebungsbogens laut Anlage A zu erfassen und zu zertifizieren.

8. Organisationen, die von der mit Ministerialdekret vom 22. Dezember 2009 von der Regierung anerkannten Akkreditierungsanstalt Accredia akkreditiert sind, erheben und zertifizieren die Daten gemäß den von der Konferenz der Regionen und Provinzen in der Sitzung vom 25. Juli 2012 festgelegten Kriterien und Modalitäten. Alternativ dazu bleibt weiterhin die Möglichkeit aufrecht, dass entweder der Veranstalter selbst eine Eigenerklärung gemäß dem Datenerhebungsblatt laut Anlage A) vorlegt oder die vom Veranstalter beauftragten Subjekte, sofern sie im Verzeichnis der Rechnungsprüfer ( gesetzesvertretendes Dekret vom 27. Jänner 1992, Nr. 88) bzw. im von der Consob geführten Sonderverzeichnis der Prüfungsgesellschaften ( gesetzesvertretendes Dekret vom 24. Februar 1998, Nr. 58) eingetragen sind.

9. Das beauftragte Subjekt muss die Erhebung und die Zertifizierung der Daten während der Messeveranstaltung durchführen und innerhalb von 60 Tagen nach Veranstaltungsende abschließen.

10. Die Erhebung und die Zertifizierung der Daten sind bei jeder Ausgabe der Messeveranstaltung vorzunehmen; sie sind Bedingung für die Zuerkennung oder die Beibehaltung der Einstufung „international“ oder „national“.

Artikel 3
Merkmale der verschiedenen Arten von Messeveranstaltungen

1. Die Messeveranstaltungen werden je nach Merkmalen in folgende Arten eingeteilt:

a) Allgemeine Messen: ohne Begrenzung der Warenbereiche, öffentlich zugänglich, auf die Ausstellung und den allfälligen Verkauf ausgerichtet, auch mit sofortiger Lieferung der ausgestellten Waren und Dienstleistungen,

b) Fachmessen: begrenzt auf einen oder mehrere homogene oder im Zusammenhang stehende Warenbereiche, Branchenvertretern vorbehalten, das Publikum ist gegebenenfalls als Besucher zugelassen, auf die Präsentation und Absatzförderung der ausgestellten Waren und Dienstleistungen ausgerichtet, die Verkaufsverhandlungen erfolgen nur nach Muster,

c) Verkaufsausstellung: begrenzt auf einen oder mehrere homogene oder im Zusammenhang stehende Warenbereiche, den Branchenvertretern vorbehalten und öffentlich zugänglich, auf die Förderung des Absatzes oder auch den Verkauf der ausgestellten Waren ausgerichtet.

Artikel 4
Merkmale der Messegelände und Ausstellungsflächen

1. Die Gelände und Ausstellungsflächen, auf denen internationale, nationale oder landesweite Messeveranstaltungen stattfinden, müssen jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:

a) Internationale Messeveranstaltungen

1. Vorhandensein einer guten verkehrstechnischen Anbindung des Messegeländes,

2. Vorhandensein von Außenparkplätzen,

3. Sicherheit der Anlagen (Ausstattung mit Brandschutzanlagen und Brandschutzdienst; Kriterien für Ausstattungsmaterialien; einheitliche Sicherheitsbestimmungen für die Aussteller; Wachdienst; Heiz-, Lüftungs-, Beleuchtungsanlage),

4. Tagungssäle,

5. Reise- und Hotelreservierung,

6. Fernsprechdienst und Netzverbindungen,

7. Bankleistungen,

8. Verpflegungsdienst,

9. Pressedienste,

10. Erste-Hilfe-Stelle,

11. Öffentliche Ordnung,

12. Spediteur,

13. Dienstleistungszentrum (allgemeiner Informationsdienst; Empfangszentrum für Branchenvertreter und Delegationen; Informationsdienst für Import/Export; Betreuung ausländischer Branchenvertreter; Dolmetschdienste; Handelskontakte; Anfragen und Angebote),

14. Informationsdienst (Ausstellerliste nach: Warenbereich, Handelsinteresse, Herkunft; Programm der Tagungen und Nebenveranstaltungen; Druck der Personal Card),

15. Statistiken über die Messeveranstaltungen,

16. Informatiksysteme.

Finden Messeveranstaltungen auf nicht dauerhaften Ausstellungsflächen statt, können die oben genannten Dienste in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestellt werden.

b) Nationale Messeveranstaltungen

Für die Durchführung von nationalen Messeveranstaltungen gelten bezüglich Messegeländen dieselben Voraussetzungen wie für internationale Messeveranstaltungen, mit Ausnahme der Punkte 12, 13 und 16.

Finden Messeveranstaltungen auf nicht dauerhaften Ausstellungsflächen statt, können die oben genannten Dienste in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestellt werden.

c) Landesweite Messeveranstaltungen

Die landesweiten Messeveranstaltungen können auch auf Ausstellungsflächen außerhalb der Messegelände stattfinden; ihre Eignung wird im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, „Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen“ geprüft.

Artikel 5
Messeveranstaltungskalender

1. Damit der jährliche Messeveranstaltungskalender erstellt werden kann, muss die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung der Landesabteilung Wirtschaft innerhalb der folgenden Fristen mitgeteilt werden:

a) für internationale und nationale Messeveranstaltungen: im Jänner des Vorjahres der Veranstaltung,

b) für landesweite Messeveranstaltungen: innerhalb November des Vorjahres der Veranstaltung.

2. Das Land übermittelt der interregionalen Koordinierungsstelle bis zum 15. Mai des Vorjahres der Veranstaltung das Verzeichnis der mitgeteilten internationalen und nationalen Messen mit den entsprechenden Angaben: Einstufung, Veranstaltungszeitraum, Bezeichnung, Warenbereiche, Sitz und Name des Veranstalters.

3. Das Land übermittelt der interregionalen Koordinierungsstelle bis zum 15. Mai des Vorjahres der Veranstaltung die statistischen Daten bezüglich der internationalen Veranstaltungen.

4. Für neue Veranstaltungen oder in anderen Sonderfällen, die einzeln bewertet werden, kann die Mitteilung auch nach den in den vorhergehenden Punkten genannten Fristen eingereicht werden.