(1) In Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sind die Wörter “Personen und öffentliche und private Einrichtungen,“ durch die Wörter „Personen, Gesellschaften und öffentliche und private Einrichtungen,“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2/bis und 2/ter eingefügt:
„2/bis. Die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen können bei Bau- oder Sanierungsmaßnahmen vorsehen, dass die Flüssigmachung der Beihilfen für Bau- und Bodenverbesserungsarbeiten bis zum Ausmaß der zugelassenen Kosten erfolgt, mit Bezug auf den Umfang der durchgeführten Arbeiten unter Anwendung der anlässlich der Gewährung der Beihilfe genehmigten Einheitspreise oder Pauschalbeträge. Zusätzlich kann, dort wo dies von den sektorspezifischen Kriterien vorgesehen ist, ein fixer Prozentsatz für generelle Spesen und sonstige Abgaben hinzugefügt werden. Die von einem befähigten Freiberufler auf der Grundlage einer Teil- oder Endabrechnung ausgestellte Erklärung über die ordnungsgemäße Bauausführung stellt eine geeignete Dokumentation für die Flüssigmachung der wirtschaftlichen Vergünstigung dar.
2/ter. Unter Beachtung des Grundsatzes der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren können die Kriterien für die Gewährung von wirtschaftlichen Vergünstigungen vorsehen, dass die Ausgabenbelege durch eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben ersetzt werden. Der Aufstellung, aus welcher die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen müssen, wird eine Erklärung des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers beigelegt, die bescheinigt, dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden.”
(3) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Von den beitragsfähigen Ausgaben sind in jedem Fall jene ausgenommen, welche sich auf die Einkommens- und Vermögenssteuer beziehen, ausgenommen die Wertschöpfungssteuer. Weiters beitragsfähig sind die Nebenkosten, wie die Sozialbeiträge.“
(4) Innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes passt die Landesregierung die Beschlüsse der Kriterien gemäß den Bestimmungen in Absatz 3 an.