(1) Jede Schule erstellt unter Einbeziehung aller Komponenten der Schulgemeinschaft ihr Schulprogramm, das als grundlegendes Dokument die kulturelle Identität und das Profil der Schule widerspiegelt. Das Programm umfasst die curriculare, außercurriculare, erzieherische und unterrichtsorganisatorische Planung, die von den einzelnen Schulen im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse beschlossen wird.
(2) Das Schulprogramm entspricht den nach Artikel 5 festgelegten Bildungszielen der verschiedenen Schularten und Fachrichtungen und berücksichtigt die Bedürfnisse des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes, auch im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse jeder einzelnen Sprachgruppe. Es umfasst und berücksichtigt die verschiedenen Unterrichtsverfahren und nutzt die dementsprechende Professionalität des Schulpersonals.
(3) Das Schulprogramm wird vom Lehrerkollegium nach den vom Schulrat erlassenen allgemeinen Richtlinien und nach Anhören der Vorschläge der Elternräte oder Elternversammlungen sowie in den Oberschulen auch jener der Schüler und Schülerinnen ausgearbeitet. Das Schulprogramm wird vom Schulrat genehmigt und verbindlich in Kraft gesetzt.
(4) Das Schulprogramm wird bekanntgemacht und den Schülern und Schülerinnen und Familien in der Form ausgehändigt, die jede Schule als die wirksamste erachtet.