(1) Die Schulen sorgen für alle Maßnahmen, welche die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen betreffen; sie regeln unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen die Einschreibungen, den Schulbesuch, die Bestätigungen, die Bewertungen, die Disziplinarmaßnahmen nach den Bestimmungen der Schülercharta. Außerdem regeln sie die Anerkennung der im In- oder Ausland absolvierten Studien zum Zweck ihrer Fortsetzung, die Bewertung der Schul- und Bildungsguthaben sowie der Bildungsrückstände, die Teilnahme an Projekten im In- und Ausland.
(2) Den Schulen werden die Befugnisse in Bezug auf die Verwaltung der Haushaltsmittel und des Vermögens, der Strukturen und Einrichtungen zuerkannt. Mit Durchführungsverordnung werden die Modalitäten und die buchhalterischen Aufgaben festgelegt, welche die Durchführung von Aufträgen und Ankäufen wie auch die Abwicklung des Ökonomatsdienstes regeln.
(3) Mit Wirkung vom 1. September 2000 werden den Schulen alle Befugnisse im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes des Lehrpersonals übertragen; ausgenommen sind:
- die Erstellung von Ranglisten für die Aufnahme des Lehrpersonals,8)
- die Aufnahme des Lehrpersonals mit unbefristetem Dienstverhältnis,
- die schulexterne Mobilität und Verwendung des an den Schulen überzähligen Lehrpersonals,
- die Genehmigung der Verwendungen und Freistellungen, für welche ein Landeskontingent vorgesehen ist; Abordnungen, Verwendungen und Versetzungen außerhalb des Stellenplans,
- die Auszahlung der Bezüge an die Lehrpersonen, Direktoren und Direktorinnen,
- die Fürsorge- und Ruhestandsbehandlung der Lehrpersonen, Direktoren und Direktorinnen,
- Anerkennung von Diensten und Laufbahnentwicklung.
(4) Die einschlägigen Bestimmungen im Bereich des Disziplinarrechtes des Lehrpersonals bleiben aufrecht.
(5) Die von den Schulen getroffenen Maßnahmen werden fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung an der Anschlagtafel der Schule definitiv, außer jene, die Disziplinarmaßnahmen für das Personal und die Schüler und Schülerinnen betreffen. Jeder, der davon betroffen ist, kann innerhalb dieser Frist Einspruch bei dem Organ einlegen, das die Maßnahme erlassen hat. Der Einspruch muss innerhalb dreißig Tagen entschieden werden. Nach Ablauf der Frist ist die getroffene Maßnahme definitiv. Die Maßnahmen werden außerdem nach Entscheidung über den Einspruch definitiv.