In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 22/02/2015

Landesgesetz vom 10. August 1995, Nr. 161)
Reform der Personalordnung des Landes

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 22. August 1995, Nr. 38.

1. TITEL
Rechtsquellen und Privatisierung des Dienstverhältnisses

Art. 1 (Rechtsquellen)  delibera sentenza

(1) Mit Gesetz oder mit Rechtsvorschriften oder Verwaltungsmaßnahmen aufgrund des Gesetzes oder im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Grundsätze werden folgende Sachbereiche geregelt:

  1. die rechtliche Verantwortung,
  2. die Organe, die Ämter und die Übertragung der entsprechenden Leitung,
  3. die wesentlichen Grundsätze über die Ämterordnung, inbegriffen die Regelung der Dienstzeiten,
  4. die Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Dienst und die Verfahren zur Förderung des Einstiegs in die Arbeitswelt,
  5. die Stellenpläne und das Plansoll,
  6. die Gewährleistung der Unterrichtsfreiheit und die berufliche Autonomie in der jeweiligen Berufsausübung,
  7. die Regelung der Unvereinbarkeit zwischen öffentlichem Dienst und anderen Tätigkeiten sowie das Verbot der Häufung von Arbeitsverhältnissen und öffentlichen Aufträgen.
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 195 del 12.06.1996 - Adeguamento della normativa provinciale in materia di pubblico impiego

Art. 2 (Privatisierung)  delibera sentenza

(1) Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die ihm unterstellt sind oder dessen Ordnung unter seine Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen wird, ist durch die Bestimmungen des V. Buches, II. Titel I. Abschnitt des Zivilgesetzbuches und durch die Gesetze über das Dienstrecht der Unternehmen geregelt, vorbehaltlich der anders lautenden Bestimmungen laut diesem Gesetz oder laut der in diesem vorgesehenen Rechtsquellen. Gesetze oder Verordnungen, die die Arbeitsverhältnisse des obgenannten Personals oder eines Teils davon regeln, können von den nachfolgenden Kollektivverträgen nur beschränkt für jene Bereiche außer Kraft gesetzt werden, die laut diesem Gesetz den Kollektivvertragsverhandlungen vorbehalten sind, außer ein Landesgesetz schränkt diese Möglichkeit ausdrücklich ein.2)

(1/bis) Dieses Gesetz wird auch auf das Personal des Landesgesundheitsdienstes, sofern es vereinbar ist, angewendet.3)

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Arbeits- und Dienstverhältnisse werden vertraglich geregelt. Die Kollektivverträge werden nach den Kriterien und den Modalitäten abgeschlossen, wie sie im 2. Titel 2. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehen sind. Die Individualverträge müssen die vertragliche Gleichstellung und auf jeden Fall eine Behandlung gewährleisten, die nicht unter jenen der Kollektivverträge liegen.

(3) In Abweichung zu Artikel 2103 des Zivilgesetzbuches wird im Falle der Ausübung von höheren Aufgaben nicht das Recht auf die endgültige Übertragung derselben erworben. Die vorübergehende Übertragung von höheren Aufgaben erfolgt mit begründeter Maßnahme gemäß Kriterien, Verfahren und Modalitäten, die mit Durchführungsverordnung zu bestimmen sind und jedenfalls für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten oder um abwesendes Personal zu ersetzen, das Anspruch auf die jeweilige Stelle hat. Die Übertragung von nur einem Teil der Aufgaben kommt nicht der Übertragung von höheren Aufgaben im obigen Sinne gleich.

(4) Die im Artikel 2112 des Zivilgesetzbuches enthaltene Regelung über die Betriebsübertragung gilt auch im Falle des Übergangs des Personals der im Absatz 1 genannten Körperschaften an private Gesellschaften oder Körperschaften aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen, die die von den Körperschaften getätigten Aufgaben auch zum Teil übertragen.

(5) Die Maßnahmen betreffend die interne Organisation der Ämter und die Arbeitsverhältnisse werden von den für die Personalführung zuständigen Organen entsprechend den Befugnissen der privaten Arbeitgeber getroffen, und zwar unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landes über Führungskräfte und die Führungsstruktur.4)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 282 del 30.09.2000 - Impiegato pubblico - relativi provvedimenti della P.A. hanno carattere autoritativo - svolgimento di fatto di mansioni superiori - non sussiste diritto all'assegnazione definitiva
2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
3)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 20. Mai 1999, Nr. 3.
4)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

2. TITEL
Änderungen zur Führungsstruktur und zur Personalordnung

1. ABSCHNITT
Änderungen zur Führungsstruktur

Art. 3 (Aufgaben der politischen Führung und der administrativen Führung)

(1) Die höchsten Verwaltungsgremien der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften bestimmen die Ziele und Programme und überprüfen, ob die Ergebnisse der administrativen Verwaltung den vorgegebenen allgemeinen Richtlinien entsprechen.

(2) Im Rahmen der übertragenen Aufgaben verwalten die Direktoren die entsprechenden Finanzmittel, führen das Personal und setzen die zur Verfügung stehenden Hilfsmittel so ein, daß ein wirtschaftliches, schnelles und dem öffentlichen Interesse entsprechendes Handeln der ihnen unterstellten Ämter gewährleistet wird.

Art. 4 5)

5)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

2. ABSCHNITT
Kollektivvertragsverhandlungen und Gewerkschaftsvertretung

Art. 5 (Kollektivverträge)

(1) Die Kollektivvertragsverhandlungen umfassen alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme jener, die dem Gesetz, den Rechtsnormen und den Verwaltungsmaßnahmen laut Artikel 1 vorbehalten sind.

(2) Der bereichsübergreifende Kollektivvertrag wird für das Personal des Landes und der öffentlichen Körperschaften, die ihm unterstellt sind oder deren Ordnung unter seine Gesetzgebungsbefugnis fällt oder ihm übertragen wird, abgeschlossen und umfaßt homogene oder verwandte Bereiche.

(3) Die Kollektivvertragsverhandlungen auf Bereichsebene zielen auf einen Ausgleich zwischen den organisatorischen Erfordernissen einerseits, dem Schutz der Bediensteten und den Interessen der Bürger andererseits ab. Im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag werden die Sachgebiete und der Rahmen für diese Verhandlungen bestimmt.

(4) Um einen Ausgleich zwischen den organisatorischen Erfordernissen, dem Schutz und der Führung des Personals sowie den Interessen der Bürger zu gewährleisten, können die Kollektivverträge in bestimmten Sachgebieten dezentrale Kollektivvertragsverhandlungen vorsehen, wobei die jeweiligen Verhandlungspunkte und Verhandlungspartner zu bestimmen sind.

(5) Im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag wird für alle Kollektivverträge einheitlich die Dauer bestimmt.

(6) Bei der Erneuerung der Verträge und der Festlegung der Entlohnung werden folgende Aspekte berücksichtigt:

  1. die allgemeine Entwicklung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes,
  2. der Schutz der Kaufkraft der Gehälter bzw. der Vergleich zwischen der programmierten Inflation und der im vorausgehenden Vertragszeitraum effektiv eingetretenen Inflation, wobei die grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlichsozialen Reformen des Staates zu berücksichtigen sind,
  3. die Arbeitszeit,
  4. das Erfordernis der Zweisprachigkeit bzw. der Dreisprachigkeit;
  5. das Verbot von automatischen Erhöhungen des Grundgehaltes und der zusätzlichen Lohnelemente, wobei sich sowohl der Grundlohn als auch die Zusatzentlohnung nach der Einzel- und nach der Gruppenproduktivität zu richten haben.

(7) Die Verhandlungsbereiche werden mit Beschluß der Landesregierung aufgrund von eigenen Abkommen zwischen der öffentlichen Verhandlungsdelegation und den Gewerkschaftsorganisationen bestimmt, die zur Teilnahme an den bereichsübergreifenden Vertragsverhandlungen berechtigt sind.

(8) Im Rahmen der Verhandlungsbereiche werden eigene Verhandlungsrunden für die Führungskräfte sowie für die Ärzte und Tierärzte vorgesehen.

Art. 6 (Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen)  delibera sentenza

(1) Die Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen, in der Folge als Agentur bezeichnet, wird als Organ der öffentlichen Verwaltung eingerichtet, um das Land Südtirol und die von ihm abhängigen öffentlichen Körperschaften bei den Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender und auf Bereichsebene zu vertreten. Auf Antrag der Körperschaften vertritt die Agentur diese bei den dezentralen Kollektivvertragsverhandlungen und in den Beziehungen mit den Gewerkschaften, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen den Rechtsstatus und die wirtschaftliche Behandlung des Personals dieser Körperschaften betreffen. Die Agentur ist außerdem ermächtigt, auf Antrag und aufgrund eines eigenen von der Landesregierung zu genehmigenden Abkommens, auch andere Körperschaften zu vertreten, deren Ordnung in die eigene oder delegierte Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt.

(2) Die Agentur wird durch den Präsidenten/die Präsidentin oder ein Mitglied der Verhandlungsdelegation vertreten, das eigens von ihm/ihr zu diesem Zwecke bevollmächtigt wird. Die Delegation der Agentur kann für die Kollektivvertragsverhandlungen bis auf insgesamt sechs Mitglieder erweitert werden. Der Präsident/die Präsidentin der Agentur und die Mitglieder werden für die im Programm der Kollektivvertragsverhandlungen festgelegten Dauer, nach Absprache mit den Vertretern der betroffenen Verhandlungsbereiche sowie unter Berücksichtigung der gegebenenfalls getroffenen Vertretungsvereinbarungen gemäß Absatz 1, von der Landesregierung ernannt. Während der Dauer der Gültigkeit der Verträge ist die Agentur außerdem für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Interpretation des jeweiligen Vertrages und für die notwendigen Abänderungen und Ergänzungen desselben zuständig. Der Präsident/Die Präsidentin und die Mitglieder sind unter anerkannten Fachleuten in den Bereichen Gewerkschaftsbeziehungen, Arbeitsrecht und Personalverwaltung auszuwählen. Die Agentur erlässt bei ihrer Einsetzung zur Ausführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsordnung, die der Landesregierung zwecks Bestätigung der Rechtmäßigkeit vorzulegen ist.6)

(3) Das Amt des Präsidenten/der Präsidentin ist mit den durch Wahl zu besetzenden öffentlichen Ämtern oder mit Ämtern in politischen Parteien und in Gewerkschaftsorganisationen sowie mit Führungs- oder Beratungsaufträgen in diesen Organisationen oder mit dem Auftrag eines Verwalters oder Leiters/einer Verwalterin oder Leiterin von Körperschaften, die von der Vertragsverhandlung betroffen sind, unvereinbar.

(4) Die Agentur hält sich bei den Vertragsverhandlungen an die von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen vorgegebenen Richtlinien, wobei sie sich auf jeden Fall, auf der Grundlage der Anweisungen der Landesregierung für jeden einzelnen Kollektivvertrag, an die jeweils zur Verfügung stehenden Fonds hält.6)

(5) Nach der Einigung über den Vertragsentwurf übermittelt die Agentur der Landesregierung diesen Entwurf innerhalb von 20 Tagen nach Unterzeichnung zusammen mit dem Bericht über die Ausgaben und die Wirtschaftlichkeit des Vertrags. Dem Bericht liegen entsprechende Übersichten über das betroffene Personal, die Kosten und die Sozialabgaben bei, wobei die Gesamtausgabe sowohl für das laufende Jahr als auch für die Folgejahre zu quantifizieren ist.

(6) Die Landesregierung behandelt den Vertragsentwurf innerhalb der nächsten 30 Tage und ermächtigt nach Überprüfung der finanziellen Deckung durch den Jahres- und Mehrjahreshaushalt gemäß den geltenden Landesbestimmungen die Verhandlungsdelegation zur Unterzeichnung des endgültigen Vertrags. Andernfalls erteilt sie neue Richtlinien für die Fortführung der Verhandlungen.

(7) Dem Präsidenten/Der Präsidentin der Agentur steht eine in der Regel monatliche Zulage für die Ausübung des Mandats zu, die von der Landesregierung bestimmt wird. Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem für die jeweiligen Vertragsverhandlungen erforderlichen Zeitaufwand und den damit verbundenen Tätigkeiten. Vergütet werden auch die Reise- und Außendienstkosten, die in Ausübung der entsprechenden Tätigkeit bestritten werden. Die Höhe der Zulage darf jedoch das Gehalt eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin der achten Funktionsebene mit sechs Vorrückungen in der oberen Besoldungsstufe und einer Funktionszulage mit dem Koeffizienten 2,2 nicht überschreiten. Bei der Festlegung dieser Zulage berücksichtigt die Landesregierung den tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand sowie das Gehalt, das eventuell bereits aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer der Körperschaften laut Absatz 1 zusteht.

(8) Im Rahmen der von der Landesregierung vorgegebenen Richtlinien übt die Agentur die zugewiesenen Aufgaben vollständig autonom aus. Sie nimmt dabei das Personal, die Güter, die Ausstattung und die anderen Mittel, die ihr von der Landesregierung zugewiesen werden, sowie die Mitarbeit des Personals jener Landesdienststellen in Anspruch, die von den jeweiligen Kollektivvertragsverhandlungen betroffen sind.6)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 34 del 31.01.2003 - Organizzazione sindacale esclusa dalla contrattazione collettiva - giurisdizione dell'A.G.O.
6)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3; die Absätze 2 und 4 wurden später geändert durch Art. 7 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5.

Art. 7 (Verhandlungsverfahren)

(1) Nach erfolgter Einigung über den Vertragsentwurf trifft die Landesregierung innerhalb von fünfzehn Tagen eine Entscheidung und erteilt gegebenenfalls die Ermächtigung zur Unterzeichnung.7)

(2) Die Verträge werden mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region wirksam.

(3) Die in den Verträgen enthaltene Regelung bleibt provisorisch bis zum Inkrafttreten neuer Vertragsbestimmungen rechtswirksam, sofern der Vertrag nicht eine andere Regelung vorsieht.

7)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 8 (Authentische Auslegung der Kollektivverträge)  delibera sentenza

(1) Falls über die Auslegung der Kollektivverträge keine Einigkeit herrscht, können die Vertragspartner, die diese unterschrieben haben, die Bedeutung der Vertragsklauseln einvernehmlich festlegen. Eine eventuelle Einigung wird gemäß vorgesehenen Verhandlungsverfahren erzielt, ersetzt die in Frage kommende Vertragsbestimmung ab Inkrafttreten des Vertrages und gilt auch für die individuellen Streitfälle über Vertragsbestimmungen, die durch die erzielte Einigung neu geregelt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Ordinanza N. 10 del 22.12.1997 - Mancata osservanza di accordi sindacali o eccessiva fermezza - non ricorre automaticamente condotta antisindacale

Art. 9 (Finanzierung)

(1) Der Ausgabenhöchstbetrag für die Kollektivverträge ist für jedes Jahr des mehrjährigen Haushaltes mit eigener Bestimmung des jährlichen Finanzgesetzes festgelegt. Bei den Vertragsverhandlungen dürfen keine Zweckbindungen eingegangen werden, die die für jedes einzelne Jahr festgelegten Grenzen überschreiten.

(2) Die ermächtigte Ausgabe zu Lasten des ersten Haushaltes ist, im Rahmen der gemäß Absatz 1 festgelegten Höchstgrenze, auf einen eigenen Fonds des jährlichen Haushaltsvoranschlages eingetragen; die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre ist, getrennt für jedes Jahr, unter den Bereitstellungen der geltenden Gesetzgebung des mehrjährigen Haushaltes angeführt.

(3) Mit dem Ermächtigungsbeschluss zum Abschluss der Verträge behebt die Landesregierung aus dem Fonds gemäß Absatz 2 die notwendigen Beträge zugunsten jener Ausgabekapitel, zu deren Lasten die Mehrausgaben gehen, die die jeweiligen Kollektivverträge mit sich bringen.

(4) Der nicht verwendete Betrag auf dem Fonds gemäß Absatz 2 wird auf dem entsprechenden Fonds des nachfolgenden Haushaltes übertragen, und zwar bis zur Unterzeichnung der entsprechenden Gewerkschaftsabkommen, mit dem Ziel, im Rahmen des von den Bestimmungen über die Dauer der Gültigkeit der Kollektivverträge vorgesehenen Ausmaßes die Vertragskosten jener Jahre zu finanzieren, in denen der Betrag nicht verwendet wurde.8)

8)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

3. ABSCHNITT
Plansoll, Aufnahme in den Dienst und Mobilität

Art. 10  delibera sentenza

(1) Das gesamte Plansoll des Personals der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften wird für das Land mit Gesetz und für die übrigen Körperschaften und Landesbetriebe mit Beschluß der Landesregierung auf Vorschlag derselben festgelegt.

(2) Die Aufnahme von Personal, auch durch Beauftragung oder außerhalb der Stammrolle, unterliegt immer der vorhergehenden Kontrolle über die finanzielle Deckung, die in der Regel durch das Plansoll gewährleistet ist.

(3) Im Zuge der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages bestimmen die einzelnen Körperschaften die Anzahl des eventuellen außerplanmäßigen Personals, das aufgrund der entsprechenden Finanzmittel im Haushalt aufgenommen werden kann.

(4) Mit Beschluß der Landesregierung werden, nach Anhören der Gewerkschaften, die Stellenpläne des Landespersonals errichtet und das Plansoll, inbegriffen jenes für das Personal auf Zeit, der einzelnen Stellenpläne, der Funktionsebenen und der Führungsstrukturen bestimmt, und zwar unter Berücksichtigung des gesamten Plansolls, wofür im Haushaltsvoranschlag die entsprechende finanzielle Deckung gewährleistet ist.

(5)9).

massimeBeschluss vom 22. Juli 2013, Nr. 1116 - Kriterien für die qualitative Zuweisung von Schullaboranten/Schullaborantinnen/technischen Schulassistenten/technischen Schulassistentinnen an die Schulen der Oberstufe (Teilweise Abänderung Beschluss Nr. 4274 vom 27.11.2006)
massimeBeschluss Nr. 3851 vom 20.10.2008 - Stellenpläne des Landespersonals: Genehmigung der Stellenkontingente Stand: 20.10.2008
massimeBeschluss Nr. 31 vom 07.01.2008 - Stellenpläne des Landespersonals: Rückführung der Amtswart- und Hausmeisterstellen in die Abteilung 2 - Zentrale Dienste und Genehmigung der Stellenkontingente. Stand 28.12.2007
massimeBeschluss Nr. 2849 vom 27.08.2007 - Stellenpläne des Landespersonals: Genehmigung der Stellenkontingente. Stand: 01.09.2007
massimeBeschluss Nr. 4274 vom 27.11.2006 - Genehmigung von neuen Kriterien für die Zuweisung des technischen, Verwaltungs- und Hilfspersonals der Schulen staatlicher Art, sowie der Landesberufs- und der Land-, Forst- und Hauswirtschaftsschulen
massimeBeschluss Nr. 3261 vom 06.09.2004 - Neufestlegung der Sonderstellenpläne des Personals der Institute für Musikerziehung
massimeBeschluss Nr. 1136 vom 08.04.2002 - Neufestlegung der Sonderstellenpläne des Personals der Schulverwaltung
massimeBeschluss Nr. 1134 vom 08.04.2002 - Neufestlegung der Sonderstellenpläne des Personals der Berufsbildung (abgeändert mit Beschluss Nr. 3262 vom 6.9.2004)
9)
Art. 10 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 38 Absatz 2 des , und später aufgehoben durch Art. 31 Absatz 1 Buchstabe d) des .

Art. 10/bis (Plansoll der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten)  delibera sentenza

(1) Das gesamte Plansoll des Personals eines jeden einzelnen Sonderbetriebes Sanitätseinheit wird auf Vorschlag desselben nach Überprüfung der Arbeitsbelastung mit Beschluß der Landesregierung festgelegt.

(2) Bis zur Anwendung der Betriebsführung auf Grund von Budgets untersteht die Aufnahme von Personal, auch von dienstverpflichtetem, beauftragtem, außerplanmäßigem oder im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, vertragsgebundenem Personal der Überprüfung der finanziellen Deckung, im Rahmen der Beträge die den einzelnen Sonderbetrieben Sanitätseinheiten von der Landesregierung am Beginn des Jahres in Beachtung der Landesgesundheitsplanung eigens zugewiesen werden.10)

massimeBeschluss Nr. 1370 vom 17.08.2010 - Neufestlegung des Personalstandes des Sanitätbetriebes der Autonomen Provinz Bozen mit gleichzeitiger Übernahme der Beschlüsse aufgrund des Stabilitätspaktes
massimeBeschluss Nr. 31 vom 07.01.2008 - Stellenpläne des Landespersonals: Rückführung der Amtswart- und Hausmeisterstellen in die Abteilung 2 - Zentrale Dienste und Genehmigung der Stellenkontingente. Stand 28.12.2007
10)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 38 Absatz 3 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.

Art. 10/ter (Aufnahmestopp des Personals)

(1) Die Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 tragen zum Erreichen der Ziele der öffentlichen Finanzen durch einen unmittelbaren Personalaufnahmestopp für das gesamte Jahr 2006 bei. Die freien oder frei werdenden Stellen dürfen durch neue Aufnahmen oder durch die Mobilität innerhalb der einzelnen Körperschaften nur dann in Abweichung zum obgenannten Aufnahmestopp besetzt werden, wenn im Rahmen einer Überprüfung festgestellt wird, dass dies für die Gewährleistung der Kontinuität und Qualität der Dienste absolut notwendig ist. Die Überprüfung nimmt ein zahlenmäßig beschränktes Kollegialorgan vor, dessen Mitglieder von der Landesregierung unter den amtierenden Führungskräften ernannt werden. Den Vorsitz führt der Generaldirektor des Landes. Das Kollegialorgan wird von einer Arbeitsgruppe von Fachleuten unterstützt. Keine Anwendung finden die Bestimmungen dieses Artikels auf das didaktische Personal der Schulen jeder Art und Stufe und auf das Personal des Sanitätsstellenplans.11)

11)
Art. 10/ter wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.

Art. 11 (Aufnahme von Bürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft)  delibera sentenza

(1) Die Bürger der Europäischen Union können unter Berücksichtigung der dafür von den geltenden staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Kriterien in den Dienst des Landes und der ihm unterstellten Körperschaften aufgenommen werden, sofern es sich nicht um Stellen handelt, die direkt oder indirekt die Ausübung der Amtsgewalt beinhalten.

(2) In den einzelnen Ausschreibungen über den Zugang zum Landesdienst werden jene Stellen und Funktionsränge angegeben, für die der Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft unerläßlich ist.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 316 vom 05.05.2005 - Bedienstete des Landes und der Gemeinde - Wettbewerb - Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber diskriminierendem nationalen Recht

Art. 12 (Aufnahme in den Dienst)      delibera sentenza

(1) Die Aufnahme in den Dienst bei den Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 erfolgt:

  1. durch öffentlichen Wettbewerb mit Prüfungen, nach Titeln und Prüfungen, mit Ausbildungslehrgang oder durch Auswahlverfahren aufgrund von Eignungsprüfungen zur Feststellung der erforderlichen beruflichen Kenntnisse oder aufgrund von Eignungstests;
  2. von der ersten bis zur sechsten Funktionsebene auch durch Eignungsprüfungen, wobei eine eigene, ständige Rangordnung befolgt wird, die aufgrund der Bewertung von Bescheinigungen erstellt und periodisch überarbeitet wird. Die entsprechenden Bescheinigungen können auch die familiäre Situation und die Arbeitslosigkeit berücksichtigen. 12)

(2) Bei der Festlegung der auszuschreibenden Stellen können, zusätzlich zu den zum Zeitpunkt der Ausschreibung verfügbaren Stellen, auch jene berücksichtigt werden, die innerhalb eines Jahres ab der Ausschreibung verfügbar werden. Die Besetzung der Stellen, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht verfügbar sind, erfolgt bei Freiwerden der jeweiligen Stellen oder auch um nicht mehr als einen Monat vorher, falls die Notwendigkeit besteht, die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten.

(3) Die Beurteilung im Auswahlverfahren erfolgt durch eine eigene Prüfungskommission, die ausschließlich aus Experten mit erwiesener Kompetenz in den jeweiligen Fachbereichen, die Gegenstand des Wettbewerbes sind, besteht; sie können auch unter den Bediensteten anderer öffentlicher Körperschaften ausgewählt werden. Den Prüfungskommissionen können die Mitglieder der politischen Führung oder die Gewerkschaftsvertreter nicht angehören.

(4) Mit Durchführungsverordnung werden geregelt

  1. die Anzahl, die Art und die Modalitäten über den Ablauf der theoretischen und praktischen Prüfungen,
  2. die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Bescheinigungen,
  3. die Zusammensetzung und das Funktionieren der Prüfungskommissionen, vorbehaltlich der Berücksichtigung des Sprachgruppenproporzes, der Präsenz der ladinischen Sprachgruppe bei Wettbewerben für Stellen, die nur für die ladinische Sprachgruppe ausgeschrieben werden, und der Möglichkeit für diese Sprachgruppe in den übrigen Fällen in den entsprechenden Kommissionen vertreten zu sein,
  4. die Aufnahme der geschützten Kategorien unter Berücksichtigung der in der staatlichen Regelung enthaltenen Grundsätze,
  5. die Anerkennung der geleisteten Dienste, auch jener bei anderen Körperschaften,
  6. die Modalitäten über die Aufnahme in den Landesdienst von Bewerbern im Besitze von Studientiteln oder Berufstiteln, die sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben haben und die aufgrund der geltenden Bestimmungen den in den einzelnen Berufsbildern vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen gleichgestellt werden können,
  7. die Höchstaltersgrenze für die Aufnahme in die einzelnen Berufsbilder und für die Versetzung von Amts wegen in den Ruhestand,
  8. die Modalitäten und Kriterien für die Wiederaufnahme in den Dienst.

(5) Bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder wird in der Regel versucht, die Präsenz der beiden Geschlechter zu gewährleisten.

(6) Mit Durchführungsverordnung werden ebenfalls die Modalitäten der direkten befristeten oder unbefristeten Aufnahme in den Landesdienst auf der Grundlage entsprechender Rangordnungen festgelegt. Die Anwärter und Anwärterinnen müssen im Besitz des Laureatsdiploms der Bildungswissenschaften für den Primarbereich, Fachrichtung Kindergarten, sein, welches der Staatsprüfung zur Befähigung zum Unterricht in den Kindergärten im Sinne der geltenden staatlichen Bestimmungen gleichgestellt ist.13)

(7) In der Durchführungsverordnung laut Absatz 6 werden auch die Modalitäten der Aufnahme mit Eignungsprüfung für jene Anwärter und Anwärterinnen festgelegt, die im Besitz anderer noch gültiger Voraussetzungen für den Zugang zum Unterricht in den Kindergärten sind.13)

massimeBeschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 130 - Ergänzung der Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den berufsbildenden Schulen des Landes
massimeBeschluss vom 29. Juli 2014, Nr. 938 - Genehmigung des Mehrjahresplanes für die Transparenz 2014 - 2016 und des "Verhaltenskodexes für das Personal und die Führungskräfte des Landes"
massimeBeschluss vom 11. März 2014, Nr. 286 - Neue Regelung zur befristeten Aufnahme des Lehrpersonals an den Musikschulen des Landes (siehe auch Beschluss Nr. 130 vom 03.02.2015)
12)
Buchstabe b) wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13.
13)
Die Absätze 6 und 7 wurden angefügt durch Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 13 (Mobilität, Abordnung und Versetzungen)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Mobilität, die Abordnung des Personals zwischen den Körperschaften sowie die Versetzungen zwischen den Dienststellen, wenn sie in verschiedenen Gemeinden liegen, geregelt.

(2) Für die entsprechende Regelung gelten folgende Grundsätze und Kriterien:

  1. Berücksichtigung der Diensterfordernisse und Reduzierung des Personalüberschusses bei den jeweiligen Körperschaften im Falle der Aufgabenübertragung, der Rationalisierung oder des Abbaues von Diensten,
  2. Berücksichtigung, bei der Einstufung bei der neuen Körperschaft, des erworbenen Rechtsstatus und der Besoldung,
  3. Transparenz und Gleichbehandlung der entsprechenden Verfahren, wobei dem überschüssigen Personal ein Vorrang gewährt wird,
  4. Berücksichtigung, soweit die Diensterfordernisse es zulassen, der Mobilitäts-, Versetzungs- oder Abordnungswünsche,
  5. Abordnung des Personals zu anderen Körperschaften und von diesen zum Land, gegen Rückvergütung der Kosten,
  6. Abstellung zur Aus- und Weiterbildung des Personals bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und Unternehmen sowie Abstellung von Personal öffentlicher oder privater Körperschaften und Unternehmen zum Land,
  7. Abstellung des Personals, welches die in den einschlägigen Landesgesetzen festgelegten Voraussetzungen aufweist, um bei öffentlichen oder privaten Körperschaften den freiwilligen Sozialdienst zu leisten sowie im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit tätig zu werden, einschließlich der Regelung der je-weiligen Arbeitsverhältnisse und -verträge. 14)
14)
Der Buchstabe g) des Art. 13 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 28 Absatz 1 des D.LH. vom 19. November 2012, Nr. 19.

Art. 13/bis

(1) Das bei der Landesverwaltung eingestufte planmäßige Personal, dem gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, die Leitung einer Verwaltungsabteilung innerhalb der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten übertragen wurde, wird, aufgrund eines begründeten Antrages seitens des Generaldirektors, im Funktionsrang eines dienstleitenden Verwaltungsdirektors in den Stellenplänen der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten eingestuft.15)

15)
Art. 13/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.

4. ABSCHNITT
Unvereinbarkeit, Ämter und Auftragshäufung

Art. 14 (Unvereinbarkeit und Ämterhäufung)   delibera sentenza

(1) Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und über das Verbot der Häufung von Ämtern und von Beauftragungen werden mit Durchführungsverordnung erlassen, wobei folgende Grundsätze und Kriterien zu berücksichtigen sind:

  1. nicht zulässig ist die Ausübung des Handels, einer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit oder der Eintritt in ein privates oder öffentliches Dienstverhältnis,
  2. nicht zulässig ist es, Mandate in Gesellschaften, die Gewinnabsichten verfolgen, zu übernehmen, es sei denn, es handelt sich um ehrenamtliche Mandate in Genossenschaften oder um Mandate in Gesellschaften oder Körperschaften, wofür die Ernennung oder die Namhaftmachung durch das Land erfolgt; die letztgenannten Mandate gehören zu den Dienstpflichten,
  3. zulässig ist es, aufgrund einer Ermächtigung und ohne die Einrichtungen und Mittel des Landes zu verwenden, außerhalb der Arbeitszeit gewinnbringende Tätigkeiten auszuüben, deren Erträge auf jeden Fall nicht mehr als dreißig Prozent des zustehenden Gehaltes überschreiten,
  4. erlaubt ist, ohne daß eine Ermächtigung notwendig wäre, die Übernahme von Mandaten in Vereinen, Komitees und Körperschaften, die keine Gewinnabsichten verfolgen,
  5. verboten ist die Ausübung von Tätigkeiten, die Interessenskonflikte bewirken oder die korrekte Ausübung der Aufgaben des Amtes beeinträchtigen können,
  6. falls Tätigkeiten ohne die vorgeschriebene vorhergehende Ermächtigung ausgeübt werden, oder falls das jeweils zulässige Ausmaß überschritten wird, ist eine Disziplinarstrafe zu verhängen, die bei Rückfälligkeit oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch die Entlassung aus dem Dienst zur Folge haben kann,
  7. unvereinbar sind auf jeden Fall jene Nebentätigkeiten, die einen wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als einem Fünftel des wöchentlichen Stundenplanes ausmachen; für die Nebentätigkeit in der Landwirtschaft einschließlich der damit verbundenen und verwandten Tätigkeiten kann diese Einschränkung, soweit die dienstliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird, überschritten werden; im Falle einer autorisierten Tätigkeit, die negative Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit hat, ist die Ermächtigung sofort zu widerrufen,16)
  8. nicht zulässig ist die Verleihung von Aufträgen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Versetzung in Frühpension.
  9. [i) für das Personal des Sanitätsstellenplanes ist jede Form von Ausübung freiberuflicher Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses ausgeschlossen.] 17)

(2) Der Bedienstete ist verpflichtet, den Vorgesetzten schriftlich über die Aktienbeteiligungen und über finanzielle oder nicht finanzielle Interessen und nachträgliche Veränderungen zu informieren, die er oder seine Verwandten oder die mit ihm zusammenlebenden Personen in Tätigkeiten oder Entscheidungen des Amtes haben oder die einen Interessenskonflikt mit der ausgeübten Tätigkeit bewirken können. Auf begründeten Antrag des vorgesetzten Direktors und der Personalverwaltung hat der Bedienstete weitere Informationen über die eigene Vermögens- und Steuersituation zu liefern.

(3) Um einen vollständigen Überblick über die zusätzlichen Tätigkeiten zu haben, sind die öffentlichen und die privaten Körperschaften und Unternehmen verpflichtet, der jeweiligen öffentlichen Verwaltung die Aufträge zu melden, die sie an einen Bediensteten derselben übertragen. Mitzuteilen sind in Zusammenhang mit diesen Aufträgen und deren Durchführung außerdem die pro Jahr vereinbarten Entgelte und bezahlten Beträge sowie die nachfolgenden Änderungen dazu.

(4) In besonderen Fällen kann das Personal in Teilzeit zur Ausübung von Tätigkeiten ermächtigt werden, die die Diensterfordernisse nicht beeinträchtigen und zu den amtlichen Aufgaben bei der Verwaltung nicht in Widerspruch stehen, jedoch vorausgesetzt, daß die Verwaltung, der das Personal angehört, nicht innerhalb eines angemessenen Termins eine Vollzeitbeschäftigung anbietet.

massimeBeschluss vom 30. September 2013, Nr. 1406 - Artikel 18 des Legislativdekretes vom 8. April 2013, Nr. 39 - Artikel 43 des Legislativdekretes vom 18. März 2013, Nr. 33 - Umsetzung
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 371 del 14.11.2008 - Attività libero/professionale intramuraria dei medici - normativa statale - illegittimità costituzionale di alcune disposizioni di dettaglio
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 50 del 23.02.2007 - Esercizio di attività libero-professionale extramuraria dei medici del Servizio sanitario provinciale - Illegittimità costituzionale del divieto
16)
Art. 14 Absatz 1 Buchstabe g) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
17)
Buchstabe i) wurde eingefügt durch Art. 38 Absatz 4 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9. Mit Urteil Nr. 50 vom 7-23. Februar 2007 hat der Verfassungsgerichtshof diesen Buchstaben für verfassungswidrig erklärt.

3. TITEL
Verschiedene Bestimmungen

Art. 15 (Kodex über die Pflichten und das Verhalten im Dienst)

(1) Die im Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften erlassen nach Anhören der Gewerkschaften auf Bereichsvertragsebene einen Kodex über die Pflichten und das Verhalten im Dienst des Personals, und zwar auch unter Berücksichtigung der notwendigen organisatorischen Maßnahmen, um die Qualität der Dienstleistungen von seiten der Verwaltung an die Bürger zu gewährleisten.

(2) Der Kodex wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und jedem Bediensteten bei der Aufnahme in den Dienst ausgehändigt.

Art. 15/bis (Besondere Verdienste)

(1) Dem Landespersonal, das sich durch besondere Verdienste ausgezeichnet hat, können gemäß den von der Landesregierung bestimmten Kriterien und Modalitäten Vergünstigungen gewährt werden.18)

18)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 16 (Chancengleichheit zwischen Mann und Frau)  delibera sentenza

(1) Um die Gleichstellung zwischen Mann und Frau bei der Aufnahme in den Dienst und am Arbeitsplatz zu gewährleisten, treffen die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften folgende Maßnahmen:

  1. sie gewährleisten die Präsenz beider Geschlechter in den Wettbewerbskommissionen, außer es wird begründet, warum dies nicht möglich ist,
  2. sie gewährleisten mittels eigener Verordnungen die gleiche Würde von Mann und Frau am Arbeitsplatz,
  3. sie gewährleisten die Beteiligung der Frauen im Dienst an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Verhältnis zu ihrer zahlenmäßigen Stärke bei der jeweiligen Verwaltung. Die Körperschaften treffen, gegebenenfalls nach vorhergehender Prüfung mit den Gewerkschaften laut den Bestimmungen über die gewerkschaftliche Mitbestimmung, die notwendigen Maßnahmen, um die Richtlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Chancengleichheit umzusetzen.
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 113 vom 07.05.1997 - Chancengleichheit zwischen Mann und Frau bei Bestellung einer Prüfungskommission - bei Verletzung Beschlüsse ungültig

Art. 17 (Disziplinarstrafen)  delibera sentenza

(1) Auf das Personal der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften kommen Artikel 2106 des Zivilgesetzbuches und Artikel 7 Absätze 1, 2, 3, 5 und 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970, Nr. 300zur Anwendung.

(2) Die Arten, das Ausmaß der Übertretungen und der Disziplinarstrafen, inbegriffen die vorbeugende Dienstenthebung, sowie das entsprechende Verfahren können in den Kollektivverträgen neu geregelt werden, unbeschadet der Bestimmungen des Landes über die Verantwortung der Führungskräfte und über die Unvereinbarkeit und die Ämterhäufung.

(3) Jede der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften bestimmt die Struktur und das Organ, die für die Disziplinarverfahren, inbegriffen die vorbeugende Dienstenthebung, zuständig sind; diese halten aufgrund einer Meldung des Direktors der jeweiligen Struktur, in der der Bedienstete arbeitet, oder aufgrund eigener Informationen dem Bediensteten die Übertretung vor, wickeln das Disziplinarverfahren ab und verhängen im Falle erwiesener Schuld die Strafe. Für das Personal des Landes bestimmt die Landesregierung die obgenannte Struktur und das jeweilige Organ.

(4) Die Disziplinarstrafe kann vom Bediensteten vor der in diesem Gesetz vorgesehenen Schlichtungskommission angefochten werden, die auf Antrag der Parteien auch als Schiedsgericht fungieren kann, vorbehaltlich einer anderen Regelung in den Kollektivverträgen.

(5) Bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen laut Absatz 2 wird die entsprechende Regelung, nach Anhören der Gewerkschaften, von der Landesregierung erlassen, wobei die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Übertretungen und Disziplinarstrafen berücksichtigt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 66 del 08.02.2002 - Competenza e giurisdizione - controversie in caso di provvedimento disciplinare
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 304 del 26.10.2000 - Pubblico impiego - "rinnovo" del procedimento disciplinare estinto per decorso del termine - ammissibilità in caso di successivo rinvio a giudizio e condanna penale - rilevanza del giudizio ex art. 444 c.p.p. (patteggiamento) in sede di procedimento disciplinare

Art. 18 (Gewerkschaftliche Mitbestimmung)

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften informieren die Gewerkschaftsvertretungen des jeweiligen Verhandlungsbereiches über die Maßnahmen allgemeiner Natur, die die Regelung der Arbeitsverhältnisse betreffen. Auf deren Antrag werden die jeweiligen Maßnahmen besprochen, vorbehaltlich der Verantwortung und der freien, endgültigen Entscheidung der zuständigen Verwaltungsorgane.

(2) Die eventuelle Überprüfung gemäß Absatz 1 muß innerhalb des bindenden Termins von fünfzehn Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung oder im Dringlichkeitsfalle innerhalb des kürzeren Termins erfolgen; nach Ablauf dieser Termine können die Körperschaften die entsprechenden Entscheidungen treffen.

Art. 19 (Schlichtungskommission)

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften können, falls die Kollektivverträge keine eigenen Schlichtungsverfahren vorsehen, im Einvernehmen mit den Gewerkschaften eine eigene Schlichtungskommission zur Schlichtung der individuellen Arbeitsstreitfälle im Sinne der entsprechenden, staatlichen Bestimmungen errichten, wofür die dort vorgesehenen Termine und Modalitäten gelten. Auf Antrag der Parteien kann diese Kommission auch als Schiedsgericht fungieren.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Kommission besteht aus zwei Vertretern der Verwaltung und zwei von den Gewerkschaften namhaft gemachten Vertretern; als Präsident dieser Kommission fungiert ein externer, unabhängiger Experte. Dieser wird, falls sich Verwaltung und Gewerkschaften nicht einigen, auf Antrag der Verwaltung vom Präsidenten des Landesgerichtes ernannt. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. Die Kommission bleibt vier Jahre im Amt.

(3) Betrifft ein Streitfall Personal, das der ladinischen Sprachgruppe angehört, wird die in Absatz 1 vorgesehene Kommission, unbeschadet der Berücksichtigung des Sprachgruppenproporzes, mit einem Vertreter dieser Sprachgruppe ergänzt.

Art. 20 (Rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals des Forstkorps und der Berufsfeuerwehr)

(1) Die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung des Landespersonals des Forstkorps und der Berufsfeuerwehr wird im Sinne dieses Gesetzes im Kollektivvertrag für das Landespersonal geregelt.

(2) Bei der Einstufung des im Absatz 1 genannten Personals in die Funktionsebenen des Personals des Verhandlungsbereiches des Landes wird eine rechtliche und wirtschaftliche Behandlung gewährleistet, die der bereits zustehenden zumindest entspricht.

(3) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 kommen für das im Absatz 1 genannte Personal die Landesbestimmungen nicht mehr zur Anwendung, die auf dieses Personal eine von der rechtlichen und wirtschaftlichen Behandlung des Landespersonals verschiedene Regelung ausdehnen.19)

19)
Siehe Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 29. Jänner 1996, Nr. 2:

Art. 20/bis (Ergänzungsvorsorge und Abfertigung)  delibera sentenza

(1) Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Landeskollektivverträge im Bereich der Ergänzungsvorsorge und der Abfertigung sind auf das Personal des Landes und seiner zugehörigen Körperschaften und Anstalten die Bestimmungen der staatlichen Kollektivverträge und Verordnungen laut Artikel 2 Absätze 6 und 7 des Gesetzes vom 8. August 1995, Nr. 335, Artikel 59 Absatz 56 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, und Artikel 26 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1998, Nr. 448, nicht anwendbar.

(2) Für das Personal des Landes sowie der vom Land abhängigen Körperschaften oder jener, deren Rechtsordnungen in die eigene oder übertragene Gesetzgebungsbefugnis des Landes fallen, kann die Abfertigung oder die wie auch immer benannte Dienstabfertigung in dem gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes zustehenden Ausmaß vorgestreckt werden. Dieser Vorschuss kann, falls das betroffene Personal eine unwiderrufliche Inkassovollmacht ausstellt, zur Gänze oder zum Teil auch den Anteil der Abfertigung beinhalten, der zu Lasten des Nationalen Fürsorgeinstitutes für Angestellte der Öffentlichen Verwaltung (NFAÖV) geht.20)

massimeBeschluss Nr. 1705 vom 17.05.2005 - Vorstreckung der Abfertigung bei Dienstaustritt des Landespersonals
20)
Art. 20/bis wurde eingefügt durch Art. 8 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 20/ter (Abfertigung und Ergänzungsfürsorge für die Bediensteten der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften)

(1) Im Bereich der Abfertigung und der Ergänzungsfürsorge sind für die Bediensteten der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Provinz Bozen die geltenden Bestimmungen der autonomen Provinz Bozen anzuwenden.

(2) Bis zu einer Neuregelung durch Kollektivvertrag sind im Falle der Mobilität zwischen Gemeinden die geltenden Regionalbestimmungen anzuwenden.21)

21)
Art. 20/ter wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 4 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 21 (Vergütung der am eigenen Fahrzeug im Außendienst erlittenen Schäden)

(1) Im Falle der Ermächtigung zur Benützung des privaten Fahrzeuges, um sich in den Außendienst zu begeben, hat das bedienstete Personal, auf Antrag, Anrecht auf die Vergütung der am Fahrzeug im Außendienst entstandenen Schäden sowie der entsprechenden damit zusammenhängenden Kosten. Nicht vergütet werden jene Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig vom Personal selbst verursacht werden. Der entsprechende Schaden muß innerhalb von achtundvierzig Stunden nach dem Vorfall durch die zuständige Polizeibehörde erhoben oder bestätigt werden. Der entsprechende Schaden kann von der Verwaltung aufgrund geeigneter Beweismittel anerkannt werden.

(2) Im Falle von Schäden, die laut Meinung der Verwaltung zur Gänze oder teilweise der Verantwortung Dritter zuzuschreiben sind, kann sie die vom Personal erlittenen Schäden vorzeitig vergüten, und zwar gegen Einsetzung der Verwaltung in den eventuellen Rechtsanspruch auf Schadenersatz gegenüber den für verantwortlich erachteten Dritten.

(3) Nicht berücksichtigt werden die Ansuchen um Vergütung von Schäden, deren Ausmaß weniger als zehn Prozent des Anfangsgehaltes der unteren Besoldungsstufe der ersten Funktionsebene ausmacht.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden, auf Antrag, auch für die vom Personal innerhalb der letzten zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlittenen Schäden Anwendung.

Art. 21/bis (Außendienstvergütung)

(1) Ab 1. April 2008 ist die in den Landeskollektivverträgen vorgesehene Außendienstvergütung aufgehoben, falls die geltende Regelung über die Außendienstvergütung nicht innerhalb 31. März 2008 an die Grundsätze der staatlichen Gesetzgebung angepasst wird.22)

 

22)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14.

Art. 22 23)

23)
Ergänzt den Art. 22 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5.

Art. 23 (Übergangsbestimmung für die Ernennung von Führungskräften)

(1) Die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. August 1994, Nr. 8finden für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten desselben Gesetzes Anwendung.

Art. 23/bis (Übergangsbestimmung zur Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen)

(1) Die Erstanwendung der Bestimmungen laut Artikel 6 erfolgt mit der effektiven Beauftragung der Agentur mit den Vertragsverhandlungen durch die Landesregierung.24)

24)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 4 Absatz 5 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 24 25)

25)
Ändert die Anlage A zum L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 25 26)

26)
Ergänzt den Art. 9 des L.G. vom 2. Mai 1995, Nr. 10.

Art. 26 (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.

Art. 27 (Übergangsbestimmungen)

(1) In den in Artikel 1 genannten Sachbereichen finden die bis dahin geltenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen keine Anwendung mehr, auch wenn diese von einer Rechtsquelle mit niedrigerem Rang herrühren, außer ein nachfolgendes Gesetz sieht ausdrücklich eine andere Regelung vor.

(2) In den Sachbereichen, für die nicht der Vorbehalt laut Artikel 1 gilt, finden die geltenden Bestimmungen des Landes ab Inkrafttreten der in den entsprechenden Landeskollektivverträgen enthaltenen Regelung nicht mehr Anwendung, außer ein nachfolgendes Landesgesetz schließt dies ausdrücklich aus.

(3) Um die staatlichen Bestimmungen zum Elternurlaub mit dem Wartestand für Personal mit Kindern zu koordinieren, der vom Landeskollektivvertrag zu Gunsten des Personals laut Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, vorgesehen ist, ist der Wartestand auf 19 Monate herabgesetzt. Er kann innerhalb des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes bleiben bis zu einer Neuregelung mit Landeskollektivvertrag in Kraft.27)

27)
Art. 27 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 28 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) In den Sachgebieten, in denen dieses Gesetz für die entsprechende Regelung auf andere Rechtsquellen als das Gesetz oder auf Kollektivverträge verweist, finden die geltenden Bestimmungen bis zum Inkrafttreten der entsprechenden neuen Regelung Anwendung.

(2) Sämtliche mit diesem Gesetz unvereinbare Bestimmungen sind aufgehoben, und zwar insbesondere folgende Gesetzesbestimmungen:

  1. die Artikel 30, 32, von 62 bis 86, 90, 93 und 101 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6,
  2. das Landesgesetz vom 2. März 1960, Nr. 4,
  3. das Landesgesetz vom 27. August 1962, Nr. 8,
  4. die Artikel 2, 3, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 35, 36, Absatz 1, 37, 38, 41, 42, 43, 44, 49, 50, 54, 55, 56, 57, 58 und 61 des Landesgesetzes vom 14. August 1963, Nr. 11,
  5. die Artikel 22 und von 37 bis 49 des Landesgesetzes vom 12. November 1964, Nr. 16,
  6. das Landesgesetz vom 26. Jänner 1967, Nr. 3,
  7. die Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 31. Juli 1967, Nr. 11,
  8. die Artikel 8, 9 Absatz 1, ersetzt durch Artikel 5 des Landesgesetzes vom 28. Mai 1976, Nr. 21, und später ergänzt durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 17. August 1979, Nr. 11, und die Artikel 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 des Landesgesetzes vom 27. November 1967, Nr. 15,
  9. das Landesgesetz vom 14. Jänner 1968, Nr. 2,
  10. das Landesgesetz vom 22. Juli 1968, Nr. 13,
  11. die Artikel 1, 2, 4 und 5 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1970, Nr. 22,
  12. das Landesgesetz vom 11. August 1971, Nr. 10,
  13. das Landesgesetz vom 29. November 1971, Nr. 15,
  14. die Artikel 1, von 9 bis 13, 15, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 30, 35, 36, 39 und von 58 bis 83 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4,
  15. das Landesgesetz vom 3. Dezember 1972, Nr. 32,
  16. die Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 26 und 27 des Landesgesetzes vom 10. Jänner 1973, Nr. 3,
  17. der Artikel 9 des Landesgesetzes vom 7. September 1973, Nr. 33,
  18. das Landesgesetz vom 12. Juli 1974, Nr. 2,
  19. das Landesgesetz vom 13. Juli 1974, Nr. 3,
  20. das Landesgesetz vom 11. Jänner 1975, Nr. 1,
  21. der Artikel 5, ausgenommen die Absätze 2, 3 und 9, und die Artikel 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44 und 45 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22,
  22. die Artikel 2, 6, Absatz 1, 7, Absätze 1, 2 und 3, und die Artikel 8, 9 und 10 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26,
  23. die Artikel 17, 21, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36 und 37 des Landesgesetzes vom 3. November 1975, Nr. 53,
  24. die Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1976, Nr. 6,
  25. die Artikel 1, 3, 4, 6, 8, 9, 12, 13, 16, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7,
  26. die Artikel 1 und 9, letztgenannter ergänzt durch Artikel 5 des Landesgesetzes vom 3. Juni 1983, Nr. 14, des Landesgesetzes vom 26. Mai 1976, Nr. 18,28)
  27. die Artikel 1, 2, 3, 4, 14, 15 und 16 des Landesgesetzes vom 28. Mai 1976, Nr. 21,
  28. die Artikel 41, 42, 43, 55, 56, 70, 71, 72, 73, 76, 77, 82 und 83 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36,
  29. die Artikel 4, 5, 7, 8, 14, 17, 18, 19, 21 und 22 des Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 35,
  30. das Landesgesetz vom 25. November 1976, Nr. 47,
  31. die Artikel 1, 2, 3, 4, Absätze 1, 2, 3 und 4, Artikel 5, ausgenommen der letzte Absatz, 7, 8, von 12 bis 18, und die Artikel 20, 21, 22, 25, 27, 28 und 29 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11,
  32. das Landesgesetz vom 28. Juli 1977, Nr. 22,
  33. das Landesgesetz vom 1. August 1977, Nr. 35,
  34. das Dekret des Landeshauptmanns vom 18. August 1977, Nr. 39,
  35. die Artikel 3, 5 und 8 des Landesgesetzes vom 13. April 1978, Nr. 14,
  36. der Artikel 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 14. Juni 1978, Nr. 10,
  37. die Artikel 5, 6, 7, 9, 10, 11, 15, 16, 17, 18, 20 und 21 des Landesgesetzes vom 7. August 1978, Nr. 34,
  38. die Artikel 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 des Landesgesetzes vom 23. August 1978, Nr. 42,
  39. das Dekret des Landeshauptmanns vom 18. September 1978, Nr. 16,
  40. die Artikel 2, 6, 8 und 9 des Landesgesetzes vom 21. November 1978, Nr. 57,
  41. die Artikel 19, 20, Absätze 1, 2 und 3, 29 und 30 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1978, Nr. 69,
  42. die Artikel 5, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 17. August 1979, Nr. 11,
  43. die Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 21. August 1979, Nr. 14,
  44. die Artikel 3, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1979, Nr. 15,
  45. die Artikel 5, 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1980, Nr. 4,
  46. das Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 21,
  47. die Artikel 11, 13, 14, 16, 17, 53, 64, 65, 66, 88, Absätze 1 und 2, 89, 99, 102, 109, 110, 114 und 116 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11,
  48. das Landesgesetz vom 23. Juni 1981, Nr. 12,
  49. die Artikel 6, 7, 8 und 9 des Landesgesetzes vom 9. Juli 1981, Nr. 18,
  50. das Landesgesetz vom 12. August 1982, Nr. 29, ausgenommen die Artikel 4 und 7,
  51. das Landesgesetz vom 5. Jänner 1983, Nr. 2, ausgenommen Artikel 6,
  52. das Landesgesetz vom 14. Juni 1983, Nr. 16, ausgenommen die Artikel 7 und 12,
  53. die Artikel 20, Absätze 1, 2 und 3, 21, Absatz 3, 51, 52, 54 und 55 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20,
  54. die Artikel 6, 7, Absätze 1, 3, 4 und 5, 13, 18 und 19 des Landesgesetzes vom 3. August 1983, Nr. 26,
  55. das Dekret des Landeshauptmanns vom 30. August 1983, Nr. 10,
  56. die Artikel 12, 23, 27, 28, 31, 35, letztgenannter abgeändert durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 26. Juni 1984, Nr. 4, und die Artikel 38, 39 und 40 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1983, Nr. 50,
  57. das Dekret des Landeshauptmanns vom 26. März 1984, Nr. 8,
  58. die Artikel 2, 6, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 16, 18, 19 und 20 des Landesgesetzes vom 11. März 1986, Nr. 9,
  59. die Artikel 12, 13, 14 und 23 des Landesgesetzes vom 25. Jänner 1988, Nr. 5,
  60. die Artikel 7, 8 und 11 des Landesgesetzes vom 4. Mai 1988, Nr. 15,
  61. die Artikel 1, 12, 15 und 17 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41,
  62. die Artikel 28, 29 und 32, ausgenommen Absatz 6, des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1988, Nr. 54,
  63. die Artikel 34, 35, 39, 41, 42 und 43 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 56,
  64. die Artikel 5, 17, 19, 29, 33, 34, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 69, 70, 71, 72, 73, 74 und 77 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1987, Nr. 12, sowie die entsprechenden Artikel 4, 18, 21, 32, 38, 39, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 84, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92 und 96 des Einheitstextes, erlassen mit Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 1988, Nr. 37,
  65. die Artikel 69 und 84 des Landesgesetzes vom 5. Jänner 1978, Nr. 3sowie die entsprechenden Artikel 100 und 101 des Einheitstextes, erlassen mit Dekret Nr. 37/1988,
  66. das Landesgesetz vom 13. März 1990, Nr. 6,
  67. die Artikel 1, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 11,
  68. die Artikel 5, 18, 26, 28 und 29 des Landesgesetzes vom 3. Oktober 1991, Nr. 27,
  69. die Artikel 3 und 11 des Landesgesetzes vom 16. Jänner 1992, Nr. 5,
  70. der Absatz 3 des Artikels 13 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 36,
  71. Artikel 29 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33.29)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

28)
Buchstabe z) wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.
29)
Buchstabe sss) wurde angefügt durch Art. 38 Absatz 5 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionAction1995
ActionAction19/01/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 16 del 19.01.1995
ActionAction01/03/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 69 del 01.03.1995
ActionAction06/04/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 109 del 06.04.1995
ActionAction16/05/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 163 del 16.05.1995
ActionAction16/06/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 250 del 16.06.1995
ActionAction16/06/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 251 del 16.06.1995
ActionAction19/06/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 261 del 19.06.1995
ActionAction05/07/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 293 del 05.07.1995
ActionAction06/07/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 301 del 06.07.1995
ActionAction25/07/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 373 del 25.07.1995
ActionAction28/07/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 418 del 28.07.1995
ActionAction12/09/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 425 del 12.09.1995
ActionAction07/11/1995 - Corte costituzionale - Sentenza N. 482 del 07.11.1995
ActionAction28/04/1995 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 28. April 1995, Nr. 2052
ActionAction19/06/1995 - Beschluss der Landesregierung vom 19. Juni 1995, Nr. 3140
ActionAction17/07/1995 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 17. Juli 1995, Nr. 3729
ActionAction04/12/1995 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 4. Dezember 1995, Nr. 6402
ActionAction13/02/1995 - BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 13. Februar 1995, Nr. 667
ActionAction18/12/1995 - Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 1995, Nr. 6696
ActionAction29/12/1995 - Beschluss der Landesregierung vom 29. Dezember 1995, Nr. 7162
ActionAction21/09/1995 - LEGISLATIVDEKRET vom 21. September 1995, Nr. 429
ActionAction21/09/1995 - Legislativdekret vom 21. September 1995, Nr. 430
ActionAction12/01/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Jänner 1995, Nr. 1
ActionAction20/02/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Februar 1995, Nr. 10
ActionAction16/03/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 1995, Nr. 12
ActionAction16/03/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 1995, Nr. 13
ActionAction27/03/1995 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 27. März 1995, Nr. 14
ActionAction11/04/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. April 1995, Nr. 15
ActionAction27/04/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. April 1995, Nr. 16
ActionAction27/04/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. April 1995, Nr. 17
ActionAction27/04/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. April 1995, Nr. 18
ActionAction02/05/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Mai 1995, Nr. 19
ActionAction19/01/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Jänner 1995, Nr. 2
ActionAction02/05/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Mai 1995, Nr. 20
ActionAction12/05/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Mai 1995, Nr. 22
ActionAction25/09/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. September 1995, Nr. 44/30.10
ActionAction11/01/1995 - Landesgesetz vom 11. Jänner 1995, Nr. 1
ActionAction16/01/1995 - Landesgesetz vom 16. Jänner 1995, Nr. 2
ActionAction18/01/1995 - Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3
ActionAction25/01/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Jänner 1995, Nr. 3
ActionAction31/01/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Jänner 1995, Nr. 4
ActionAction07/02/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Februar 1995, Nr. 5
ActionAction16/02/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Februar 1995, Nr. 7
ActionAction20/02/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Februar 1995, Nr. 8
ActionAction20/02/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Februar 1995, Nr. 9
ActionAction03/03/1995 - Landesgesetz vom 3. März 1995, Nr. 4
ActionAction13/03/1995 - Landesgesetz vom 13. März 1995, Nr. 5
ActionAction13/03/1995 - Landesgesetz vom 13. März 1995, Nr. 5
ActionAction13/03/1995 - Landesgesetz vom 13. März 1995, Nr. 5
ActionAction13/03/1995 - Landesgesetz vom 13. März 1995, Nr. 6
ActionAction20/03/1995 - Landesgesetz vom 20. März 1995, Nr. 7
ActionAction05/04/1995 - Landesgesetz vom 5. April 1995, Nr. 8
ActionAction11/05/1995 - Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 11
ActionAction16/05/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Mai 1995, Nr. 23
ActionAction29/05/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Mai 1995, Nr. 24
ActionAction01/06/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juni 1995, Nr. 26
ActionAction06/06/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Juni 1995, Nr. 27
ActionAction09/06/1995 - Landesgesetz vom 9. Juni 1995, Nr. 14
ActionAction22/06/1995 - LANDESGESETZ vom 22. Juni 1995, Nr. 15
ActionAction28/06/1995 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 28. Juni 1995, Nr. 31
ActionAction04/07/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Juli 1995, Nr. 32
ActionAction11/07/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 1995, Nr. 33
ActionAction04/08/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. August 1995, Nr. 35
ActionAction09/08/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. August 1995, Nr. 38
ActionAction10/08/1995 - Landesgesetz vom 10. August 1995, Nr. 18
ActionAction24/08/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 24. August 1995, Nr. 40
ActionAction20/09/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. September 1995, Nr. 42
ActionAction25/09/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. September 1995, Nr. 43
ActionAction12/10/1995 - Landesgesetz vom 12. Oktober 1995, Nr. 19
ActionAction13/10/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Oktober 1995, Nr. 46
ActionAction16/10/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Oktober 1995, Nr. 47
ActionAction18/10/1995 - Landesgesetz vom 18. Oktober 1995, Nr. 21
ActionAction08/11/1995 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 8. November 1995, Nr. 50
ActionAction13/11/1995 - Landesgesetz vom 13. November 1995, Nr. 23
ActionAction13/11/1995 - Landesgesetz vom 13. November 1995, Nr. 24
ActionAction13/11/1995 - Landesgesetz vom 13. November 1995, Nr. 25
ActionAction16/11/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. November 1995, Nr. 52
ActionAction20/11/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. November 1995, Nr. 54
ActionAction20/11/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 20. November 1995, Nr. 55
ActionAction21/11/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 1995, Nr. 56
ActionAction27/11/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 1995, Nr. 57
ActionAction29/11/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. November 1995, Nr. 58
ActionAction13/12/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 1995, Nr. 61
ActionAction18/10/1995 - Landesgesetz vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 
ActionAction27/04/1995 - Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 9
ActionAction11/05/1995 - Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 
ActionAction23/06/1995 - DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. Juni 1995, Nr. 29 —
ActionAction31/05/1995 - Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25 
ActionAction01/06/1995 - Landesgesetz vom 1. Juni 1995, Nr. 13
ActionAction13/11/1995 - LANDESGESETZ vom 13. November 1995, Nr. 22 —
ActionAction19/12/1995 - Landesgesetz vom 19. Dezember 1995, Nr. 26 
ActionAction02/05/1995 - Landesgesetz vom 2. Mai 1995, Nr. 10
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