(1) Die Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen, in der Folge als Agentur bezeichnet, wird als Organ der öffentlichen Verwaltung eingerichtet, um das Land Südtirol und die von ihm abhängigen öffentlichen Körperschaften bei den Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender und auf Bereichsebene zu vertreten. Auf Antrag der Körperschaften vertritt die Agentur diese bei den dezentralen Kollektivvertragsverhandlungen und in den Beziehungen mit den Gewerkschaften, die gemäß den geltenden Landesbestimmungen den Rechtsstatus und die wirtschaftliche Behandlung des Personals dieser Körperschaften betreffen. Die Agentur ist außerdem ermächtigt, auf Antrag und aufgrund eines eigenen von der Landesregierung zu genehmigenden Abkommens, auch andere Körperschaften zu vertreten, deren Ordnung in die eigene oder delegierte Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt.
(2) Die Agentur wird durch den Präsidenten/die Präsidentin oder ein Mitglied der Verhandlungsdelegation vertreten, das eigens von ihm/ihr zu diesem Zwecke bevollmächtigt wird. Die Delegation der Agentur kann für die Kollektivvertragsverhandlungen bis auf insgesamt sechs Mitglieder erweitert werden. Der Präsident/die Präsidentin der Agentur und die Mitglieder werden für die im Programm der Kollektivvertragsverhandlungen festgelegten Dauer, nach Absprache mit den Vertretern der betroffenen Verhandlungsbereiche sowie unter Berücksichtigung der gegebenenfalls getroffenen Vertretungsvereinbarungen gemäß Absatz 1, von der Landesregierung ernannt. Während der Dauer der Gültigkeit der Verträge ist die Agentur außerdem für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Interpretation des jeweiligen Vertrages und für die notwendigen Abänderungen und Ergänzungen desselben zuständig. Der Präsident/Die Präsidentin und die Mitglieder sind unter anerkannten Fachleuten in den Bereichen Gewerkschaftsbeziehungen, Arbeitsrecht und Personalverwaltung auszuwählen. Die Agentur erlässt bei ihrer Einsetzung zur Ausführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsordnung, die der Landesregierung zwecks Bestätigung der Rechtmäßigkeit vorzulegen ist.6)
(3) Das Amt des Präsidenten/der Präsidentin ist mit den durch Wahl zu besetzenden öffentlichen Ämtern oder mit Ämtern in politischen Parteien und in Gewerkschaftsorganisationen sowie mit Führungs- oder Beratungsaufträgen in diesen Organisationen oder mit dem Auftrag eines Verwalters oder Leiters/einer Verwalterin oder Leiterin von Körperschaften, die von der Vertragsverhandlung betroffen sind, unvereinbar.
(4) Die Agentur hält sich bei den Vertragsverhandlungen an die von der Landesregierung nach Anhören der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen vorgegebenen Richtlinien, wobei sie sich auf jeden Fall, auf der Grundlage der Anweisungen der Landesregierung für jeden einzelnen Kollektivvertrag, an die jeweils zur Verfügung stehenden Fonds hält.6)
(5) Nach der Einigung über den Vertragsentwurf übermittelt die Agentur der Landesregierung diesen Entwurf innerhalb von 20 Tagen nach Unterzeichnung zusammen mit dem Bericht über die Ausgaben und die Wirtschaftlichkeit des Vertrags. Dem Bericht liegen entsprechende Übersichten über das betroffene Personal, die Kosten und die Sozialabgaben bei, wobei die Gesamtausgabe sowohl für das laufende Jahr als auch für die Folgejahre zu quantifizieren ist.
(6) Die Landesregierung behandelt den Vertragsentwurf innerhalb der nächsten 30 Tage und ermächtigt nach Überprüfung der finanziellen Deckung durch den Jahres- und Mehrjahreshaushalt gemäß den geltenden Landesbestimmungen die Verhandlungsdelegation zur Unterzeichnung des endgültigen Vertrags. Andernfalls erteilt sie neue Richtlinien für die Fortführung der Verhandlungen.
(7) Dem Präsidenten/Der Präsidentin der Agentur steht eine in der Regel monatliche Zulage für die Ausübung des Mandats zu, die von der Landesregierung bestimmt wird. Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem für die jeweiligen Vertragsverhandlungen erforderlichen Zeitaufwand und den damit verbundenen Tätigkeiten. Vergütet werden auch die Reise- und Außendienstkosten, die in Ausübung der entsprechenden Tätigkeit bestritten werden. Die Höhe der Zulage darf jedoch das Gehalt eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin der achten Funktionsebene mit sechs Vorrückungen in der oberen Besoldungsstufe und einer Funktionszulage mit dem Koeffizienten 2,2 nicht überschreiten. Bei der Festlegung dieser Zulage berücksichtigt die Landesregierung den tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand sowie das Gehalt, das eventuell bereits aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einer der Körperschaften laut Absatz 1 zusteht.
(8) Im Rahmen der von der Landesregierung vorgegebenen Richtlinien übt die Agentur die zugewiesenen Aufgaben vollständig autonom aus. Sie nimmt dabei das Personal, die Güter, die Ausstattung und die anderen Mittel, die ihr von der Landesregierung zugewiesen werden, sowie die Mitarbeit des Personals jener Landesdienststellen in Anspruch, die von den jeweiligen Kollektivvertragsverhandlungen betroffen sind.6)