Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Mai 1975, Nr. 25/Sondernummer.
(1) Sollten infolge der Versetzung von Planbediensteten außerplanmäßige Bedienstete die Stelle verlieren, so haben diese das Recht, an den freigewordenen Stellen wieder eingestellt zu werden; die Wiedereinstellung erfolgt mit Verordnung des Präsidenten des Landesausschusses aufgrund der Wahl des Dienstortes, wie sie von den außerplanmäßigen Bediensteten in der Reihenfolge ihres jeweiligen Dienstalters getroffen wird; Verheiratete und solche mit zu Lasten lebenden Kindern haben dabei den Vorzug.
(2) Die verfügbaren Stellen, die nicht besetzt werden können, weil keine Bediensteten an einer Versetzung interessiert sind oder weil außerplanmäßige Bedienstete auf eine Wiedereinstellung verzichten, können vom Landesausschuß im Sinne des Artikels 90 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, besetzt werden. 9)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 42.