(1) Die Rechtsprechung wird im Rahmen eines gesetzlich geregelten fairen Verfahrens ausgeübt.15)
(2) Jedes Verfahren ist vor einem unbefangenen und unparteiischen Richter so abzuwickeln, daß das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt wird und diesen die gleiche Behandlung zuteil wird. Das Gesetz hat die angemessene Dauer des Verfahrens zu gewährleisten.15)
(3) Für das Strafverfahren muß das Gesetz gewährleisten, daß die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person in der kürzest möglichen Zeit über den Inhalt und die Gründe der gegen sie erhobenen Anklage vertraulich verständigt wird; daß ihr die für die Vorbereitung ihrer Verteidigung nötige Zeit und die dazu erforderlichen Gelegenheiten eingeräumt werden; daß ihr die Möglichkeit geboten wird, jene Personen vor Gericht zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, die für sie nachteilige Erklärungen abgeben, die Vorladung und die Vernehmung der zur eigenen Entlastung aufgebotenen Personen unter Bedingungen zu erwirken, wie sie für die Anklage gelten, sowie jedes sonstige für sie günstige Beweismittel beibringen zu dürfen; daß ihr ein Dolmetscher beisteht, wenn sie die im Verfahren verwendete Sprache nicht versteht oder nicht spricht.15)
(4) Für das Strafverfahren gilt hinsichtlich der Beweisbildung der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Die Schuld des Angeklagten darf nicht durch Erklärungen bewiesen werden, die von jemandem abgegeben worden sind, der sich einer freien Entscheidung zufolge immer willentlich der Vernehmung durch den Angeklagten oder durch dessen Verteidiger entzogen hat.15)
(5) Das Gesetz regelt die Fälle, in denen die Beweisbildung wegen Zustimmung des Angeklagten oder wegen feststehender objektiver Unmöglichkeit oder infolge eines nachweislich rechtswidrigen Verhaltens auch ohne Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgen darf.15)
(6) Alle Maßnahmen der Rechtsprechung müssen begründet sein.
(7) Gegen die Urteile und Maßnahmen, die die Freiheit der Personen betreffen, seien sie von ordentlichen Gerichten oder Sonderorganen der Rechtsprechung erlassen worden, ist Berufung an den Kassationsgerichtshof wegen Gesetzesverletzungen immer zulässig. Von dieser Bestimmung darf nur bei Urteilen der Militärgerichte in Kriegszeiten abgewichen werden.
(8) Gegen die Entscheidungen des Staatsrates und des Obersten Rechnungshofes ist die Berufung an den Kassationsgerichtshof nur aus Gründen, welche die Rechtsprechungsgewalt betreffen, zulässig.