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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 3926 vom 08.11.2004
Tabelle für die Punkteverteilung bei ordentlichen Wettbewerben nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen zur Aufnahme in die Stammrolle des Lehrpersonals der Schulen jeglicher Art und Schulstufe

ANLAGE A

 

Tabelle für die Punkteverteilung bei ordentlichen Wettbewerben nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen zur Aufnahme in die Stammrolle des Lehrpersonals der Schulen jeglicher Art und Schulstufe

 

Bewertung der Studientitel, der Lehrbefähigung, der jeweiligen Ausbildung, die der Lehrbefähigung entspricht, der akademischen Grade sowie der Bescheinigungen über Leistungen im wissenschaftlichen Bereich, im Beruf oder in der Kunst.

 

1) Studientitel:

a)  für das Doktordiplom oder ein anderes Hochschuldiplom, welches für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlich ist, werden maximal 8 Punkte zuerkannt.

Im Rahmen der 8 Punkte werden für den Studientitel folgende Punkte vergeben:

bei einer Benotung von 66 bis 80 = 0,50 Punkte

bei einer Benotung von 81 bis 85 = 1 Punkt

bei einer Benotung von 86 bis 90 = 2 Punkte

bei einer Benotung von 91 bis 95 = 3 Punkte

bei einer Benotung von 96 bis 100 = 4 Punkte

bei einer Benotung von 101 bis 105 = 5 Punkte

bei einer Benotung von 106 bis 110 = 6 Punkte

bei einer Benotung von 110 mit Lob = 8 Punkte

Die Bewertung anders benoteter Doktordiplome muss auf der Berechnungsbasis von Hundertzehnteln erfolgen. Eventuelle Notenbruchteile werden auf Hundertzehntel aufgerundet, wenn sie 0,50 oder mehr betragen.

b) Für das Diplom einer Oberschule, das zwar nicht einer Lehrbefähigung gleichkommt, aber für die Zulassung zum Wettbewerb erforderlich ist, werden maximal 6 Punkte zugesprochen; dies gilt für die Wettbewerbsklassen 75/A (Maschinenschreiben, Stenographie, Text- und Datenverarbeitung), 76/A (Textverarbeitung, Maschinenrechnen, Maschinenbuchhaltung und Anwendung im Betrieb), 86/A (Maschinenschreiben und Stenographie mit slovenischer Unterrichtssprache), 87/A (Textverarbeitung, Maschinenrechnen, Maschinenbuchhaltung und Anwendung im Betrieb mit slovenischer Unterrichtssprache), 99/A (Maschinenschreiben, Stenographie, Text- und Datenverarbeitung mit deutscher Unterrichtssprache und mit deutscher Unterrichtssprache in den Schulen der ladinischen Ortschaften) und 100/A (Textverarbeitung, Maschinenrechnen, Maschinenbuchhaltung und Anwendung im Betrieb mit deutscher Unterrichtssprache und mit deutscher Unterrichtssprache in den Schulen der ladinischen Ortschaften) laut Ministerialdekret vom 30.01.1998, Nr. 39 und für Wettbewerbe um Stellen an den Kindergärten.

Die Punkte werden folgendermaßen zugeteilt:

bei einer Benotung von 36 bis 41 = 0,50 Punkte

bei einer Benotung von 42 bis 45 = 1 Punkt

bei einer Benotung von 46 bis 49 = 2 Punkte

bei einer Benotung von 50 bis 53 = 3 Punkte

bei einer Benotung von 54 bis 57 = 4 Punkte

bei einer Benotung von 58 bis 59 = 5 Punkte

bei einer Benotung von 60/60 = 6 Punkte

Die Bewertung anders benoteter Diplome muss auf der Berechnungsbasis von 60steln erfolgen. Eventuelle Notenbruchteile werden auf volle Zahlen aufgerundet, wenn sie 0,50 oder mehr betragen.

c) Für die von Kunstakademien oder von Konservatorien ausgestellten Diplome, die für die Wettbewerbszulassung erforderlich sind, wird eine maximale Punktezahl von 8 Punkten zuerkannt.

Die 8 Punkte für den Studientitel werden folgendermaßen zugeteilt:

bei einer Benotung von 18 = 0,50 Punkte

bei einer Benotung von 19 bis 20 = 1 Punkt

bei einer Benotung von 21 bis 22 = 2 Punkte

bei einer Benotung von 23 bis 24 = 3 Punkte

bei einer Benotung von 25 bis 26 = 4 Punkte

bei einer Benotung von 27 bis 28 = 5 Punkte

bei einer Benotung von 29 = 6 Punkte

bei einer Benotung von 30 = 7 Punkte

bei einer Benotung von 30 mit Lob = 8 Punkte

Die Bewertung anders benoteter Diplome muss auf der Berechnungsbasis von Dreißigsteln erfolgen. Eventuelle Notenbruchteile werden auf die höhere Note aufgerundet, wenn sie 0,50 oder mehr betragen.

Dem im Ausland erworbenen Studientitel, der für die Teilnahme am Wettbewerb gültig ist, sofern er einem Titel gleichgestellt worden ist, der vom vorliegenden Punkt 1) vorgesehen ist, werden 4 Punkte zuerkannt, falls in der Anerkennung nicht die jeweilige Benotung aufscheint.

Für die unter Ziffer 1) angeführten Ausbildungsnachweise werden 0,50 Punkte zuerkannt, wenn in den vorgelegten Bescheinigungen keine Noten aufscheinen. Für die Wettbewerbsklassen, für die eine zusätzliche Ausbildung verlangt wird, wird bei der Benotung ausschließlich die Grundausbildung berücksichtigt.

 

2) Lehrbefähigungen, Doktordiplome zur Lehrbefähigung, gemäß dem Gesetz vom 12. März 1968, Nr. 442, und die Ausbildungsnachweise, die uneingeschränkt die Lehrbefähigung beinhalten:

a) Für die spezielle Lehrbefähigung wird eine maximale Punktezahl von 3 Punkten zuerkannt.

Die 3 Punkte für die spezifische Lehrbefähigung werden folgendermaßen zugeteilt.

bei einer Benotung von 60 bis 69 = 0,25 Punkte

bei einer Benotung von 70 bis 75 = 0,50 Punkte

bei einer Benotung von 76 bis 80 = 1 Punkt

bei einer Benotung von 81 bis 85 = 1,50 Punkte

bei einer Benotung von 86 bis 90 = 2 Punkte

bei einer Benotung von 91 bis 95 = 2,50 Punkte

bei einer Benotung von 96 bis 100 = 3 Punkte

Die Bewertung anders benoteter Befähigungen muss auf der Berechnungsbasis von 100steln erfolgen. Eventuelle Notenbruchteile werden auf volle Zahlen aufgerundet, wenn sie 0,50 oder mehr betragen.

Für von der Europäischen Union anerkannte Berufsausbildungsdiplome werden in Anwendung der EU-Richtlinie Nr. 89/48 den Bewerbern zum Zwecke des Unterrichtes für die Wettbewerbsklasse oder die Lehrerstelle, für die sie teilnehmen (spezifische Lehrbefähigung), 0,75 Punkte zuerkannt. Diese Bewertung beinhaltet alle Studien- und Berufsbefähigungstitel, die im Anerkennungsdekret einzeln aufgezählt sind, welche somit nicht mehr zusätzlich und getrennt im Sinne weiterer Punkte der Bewertungstabelle bewertet werden können.

b) Für Doktordiplome, die die Lehrbefähigung beinhalten und zur Teilnahme am Wettbewerb um Lehrstühle laut der Übersichtstabelle A des Ministerialdekretes Nr. 39 vom 30.01.1998, befähigen, und für das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich wird eine maximale Punktezahl von 11 Punkten zuerkannt.

Die 11 Punkte werden folgendermaßen zugeteilt:

bei einer Benotung von 66 bis 80 = 0,50 Punkte

bei einer Benotung von 81 bis 85 = 1,50 Punkte

bei einer Benotung von 86 bis 90 = 3 Punkte

bei einer Benotung von 91 bis 95 = 4,50 Punkte

bei einer Benotung von 96 bis 100 = 6 Punkte

bei einer Benotung von 101 bis 105 = 7,50 Punkte

bei einer Benotung von 106 bis 110 = 9 Punkte

bei einer Benotung von 110 mit Lob = 11 Punkte

Die Bewertung anders benoteter Doktordiplome muss auf der Berechnungsbasis von 110teln erfolgen. Eventuelle Notenbruchteile werden auf volle Zahlen aufgerundet, wenn sie 0,50 oder mehr betragen.

c) Für Ausbildungsnachweise, die die Lehrbefähigung beinhalten und zur Teilnahme am Wettbewerb um Lehrstellen laut der Übersichtstabelle C des Ministerialdekretes vom 30.01.1998, Nr. 39, sowie um Lehrerstellen an der Grundschule befähigen, wird eine maximale Punktezahl von 9 Punkten zuerkannt.

Die 9 Punkte werden folgendermaßen zugeteilt:

bei einer Benotung von 36 bis 38 = 0,50 Punkte

bei einer Benotung von 39 bis 41 = 1 Punkt

bei einer Benotung von 42 bis 44 = 1,50 Punkte

bei einer Benotung von 45 bis 47 = 2,75 Punkte

bei einer Benotung von 48 bis 50 = 4 Punkte

bei einer Benotung von 51 bis 53 = 5,25 Punkte

bei einer Benotung von 54 bis 56 = 6,50 Punkte

bei einer Benotung von 57 bis 59 = 7,75 Punkte

bei einer Benotung von 60/60 = 9 Punkte

Die Bewertung anders benoteter Ausbildungsnachweise muss auf der Berechnungsbasis von 60steln erfolgen. Eventuelle Notenbruchteile werden auf volle Zahlen aufgerundet, wenn sie 0,50 oder mehr betragen.

Für die von der Europäischen Union anerkannten Berufsausbildungsdiplome werden in Anwendung der EU-Richtlinie Nr. 92/51 den Bewerbern zum Zwecke des Unterrichtes für die Wettbewerbsklasse oder die Lehrerstelle, für die sie teilnehmen (spezifische Lehrbefähigung), 0,50 Punkte zuerkannt. Diese Bewertung beinhaltet alle Studien- oder Berufsbefähigungstitel, die im Anerkennungsdekret einzeln angeführt sind, welche somit nicht mehr zusätzlich und getrennt im Sinne weiterer Punkte der Bewertungstabelle bewertet werden können.

Für die unter Ziffer 2 angeführten Ausbildungsnachweise wird eine Punktezahl von 0,50 zuerkannt, wenn in den vorgelegten Bescheinigungen keine Noten aufscheinen. Für die Wettbewerbsklassen, für die eine zusätzliche Ausbildung verlangt wird, wird bei der Benotung ausschließlich die Grundausbildung berücksichtigt.

 

3) Akademische Grade und andere Ausbildungsnachweise:

A) Werden bei den Wettbewerben für die Aufnahme in die Stammrolle für Stellen gemäß Ziffer 1., Buchstaben a) und c) andere als für die Wettbewerbszulassung verlangte Doktordiplome vorgelegt, wird dafür eine maximale Punktezahl von 3 Punkten zuerkannt.

Den Doktordiplomen, die zusätzlich zu den für die Zulassung erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt werden, werden die Punkte wie folgt zugeteilt:

a) für das erste Doktordiplom = 2 Punkte;

b) für jedes weitere Doktordiplom = 1 Punkt.

B) Bei Wettbewerben für die Aufnahme in die Stammrolle für Stellen gemäß Ziffer 1), Buchstabe b) und Ziffer 2), Buchstabe c) werden für akademische Grade (Doktorate und Hochschuldiplome) und für die unter Ziffer III und IV angegebenen Diplome eine maximale Punktezahl von 5 Punkten zuerkannt.

Die Zuteilung der 5 Punkte wird folgendermaßen vorgenommen:

- für das erste Doktordiplom = 3 Punkte

- für jedes weitere Doktordiplom = 2 Punkte

- für das erste Hochschuldiplom oder für Diplome von Kunstakademien, Akademien für Tanz und Konservatorien =  2 Punkte

- für jedes weitere Hochschuldiplom oder Diplom einer Kunstakademie, einer Akademie für Tanz oder eines Konservatoriums oder für ein weiteres Abschlusszeugnis einer Oberschule (auch Kunstschule) =  1 Punkt

C) Für die Bescheinigung über die Kenntnis der deutschen und der italienischen Sprache gemäß DPR Nr. 752/1976, die dem Studientitel entspricht, der für den Zugang zur jeweiligen Stelle erforderlich ist, werden 2 Punkte vergeben. Die Punktezahl steht nicht zu, wenn der Besitz dieser Bescheinigung eine Zulassungsvoraussetzung darstellt.

 

4) Bescheinigungen über Leistungen im wissenschaftlichen Bereich, im Beruf oder in der Kunst:

Für Bescheinigungen über Leistungen im wissenschaftlichen Bereich, im Beruf oder in der Kunst wird eine maximale Punktezahl von 6 Punkten zuerkannt. Die Zuteilung der Punkte wird folgendermaßen vorgenommen:

a) für Veröffentlichungen:

maximal 1,5 Punkte.

Nicht bewertet werden Gemeinschaftsveröffentlichungen, in Handschrift oder in Maschinenschrift verfasste Arbeiten oder Arbeiten, die sich nicht auf die Unterrichtsfächer der Wettbewerbsklasse, an der man teilnimmt, beziehen;

b) für die Eintragung in eine Bewertungsrangordnung:

- auf Grund vorhergehender Wettbewerbe desselben Typs oder derselben Wettbewerbsklasse bei Sekundarschulen (es wird nur ein Titel bewertet) = 2 Punkte;

- auf Grund vorhergehender Wettbewerbe, auch eines anderen Typs, oder für die Sekundarschulen für eine andere Wettbewerbsklasse = 1 Punkt;

c) Bescheinigungen über Leistungen im wis-senschaftlichen Bereich, im Beruf oder in der Kunst maximal 0,25 Punkte pro Bescheinigung, aber nicht mehr als 1 Punkt insgesamt.

Als Bescheinigungen über Leistungen im wissenschaftlichen Bereich beziehungsweise im Beruf, ausgenommen Veröffentlichungen und Befähigungsnachweise, gelten folgende Bescheinigungen:

- Patenturkunden für Entdeckungen und Erfindungen, literarische oder wissenschaftliche Preise oder Anerkennungen von gesamtstaatlicher Bedeutung;

Bescheinigungen über abgeschlossene Studien, Forschungen oder Beratungstätigkeit, ausgestellt von staatlichen Verwaltungen, Universitäten, öffentlichen Körperschaften und Anstalten und ausländischen Staaten oder Körperschaften und Anstalten, internationalen Vereinigungen und Körperschaften und Anstalten;

- Erstellung von Inventaren und Katalogen;

- Freie Lehraufträge an Universitäten;

Spezialisierungsdiplome, erlangt gemäß Artikel 8 des D.P.R. vom 31. Oktober 1975, Nr. 970 oder gemäß Artikel 325, Absatz 3 des Legislativdekretes Nr. 297/94 als gültig anerkannt; Diplome über die differenzierte Didaktik, erlangt gemäß Artikel 46 des Einheitstextes vom 05.02.1928, Nr. 577 (nur für Wettbewerbe an Kindergärten und Grundschulen);

- Zwei- oder dreijährige Universitätsdiplome, die im Sinne des Gesetzes Nr. 341/90 ausgestellt worden sind (diese können nur bei jenen Wettbewerben bewertet werden, für die das Reifediplom Zugangsvoraussetzung ist);

berufliche Tätigkeit, welche mit den Wettbewerbsfächern in Zusammenhang steht (Bescheinigungen über die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit werden nicht in Betracht gezogen, wenn nicht eine Bestätigung über die Einschreibung in das Berufsalbum beigelegt wird, falls dies vom Gesetz vorgesehen ist).

d)   Andere Bescheinigungen über Leistungen im wissenschaftlichen Bereich: bis zu 3 Punkte

Forschungsdoktorat:

wenn es sich auf Fächer der Wettbewerbsklasse oder der Lehrstelle bezieht, für die man teilnimmt 2 Punkte

wenn es sich nicht auf Fächer der Wettbewerbklasse oder der Lehrstelle bezieht, für die man teilnimmt 1 Punkt

Spezialisierungs- oder Spezialausbildungsdiplome, welche in postuniversitären Kursen erlangt worden sind und entweder von den Statuten der Universität oder vom Artikel 4 oder Artikel 6 und Artikel 8 des Gesetzes Nr. 341 vom 19.11.1990 vorgesehen sind, die von staatlichen oder freien Universitäten oder von staatlichen oder gleichgestellten Universitätsinstituten, sowie von staatlichen oder gleichgestellten Hochschulen für Leibeserziehung angeboten werden (diese sind nur bewertbar, wenn durch die eingereichte Dokumentation der Besuch der Vorlesungen und das Bestehen der Prüfungen belegt worden sind; sie können auch bei jenen Wettbewerben bewertet werden, für die nicht ein Doktorat als Zulassungstitel verlangt ist) (1);

von staatlichen oder freien Universitäten gewährte Studienstipendien:

mit einjähriger Dauer:

wenn es Fächer der Wettbewerbsklassen oder Lehrerstellen betrifft, für die man teilnimmt 0,20 Punkte

wenn es nicht Fächer der Wettbewerbs-klassen oder Lehrerstellen betrifft, für die man teilnimmt 0,10 Punkte

mit zweijähriger Dauer:

wenn es Fächer der Wettbewerbsklassen oder Lehrerstellen betrifft, für die man teilnimmt 1 Punkt

wenn es nicht Fächer der Wettbewerbs-klassen oder Lehrerstellen betrifft, für die man teilnimmt 0,50 Punkte

mit dreijähriger Dauer:

wenn es Fächer der Wettbewerbsklassen oder Lehrerstellen betrifft, für die man teilnimmt 2 Punkte

wenn es nicht Fächer der Wettbewerbsklassen oder Lehrerstellen betrifft, für die man teilnimmt 1 Punkt

Wenn die Bewerber, die am Stellenwettbewerb teilnehmen, Bescheinigungen über Leistungen im wissenschaftlichen Bereich, im Beruf oder in der Kunst einreichen, gelten diese entweder alleine oder im Zusammenhang mit einem Doktorat (Artikel 402, Absatz 2 des Legislativdekretes vom 16.04.1994, Nr. 297) gleichzeitig als Zulassungsvoraussetzung und als Bewertungstitel und werden mit einer Punktezahl von maximal 13 Punkten bewertet.

(1) Außer den Kursen, die von den Statuten der Universitäten vorgesehen sind (Artikel 6 des Gesetzes Nr. 341/90), oder durch Maßnahme des Rektors an Schulen mit Sonderkursen laut D.P.R. 162/82 (Artikel 4, 1. Absatz des Gesetzes 341/90) eingeführt wurden, werden auch jene Kurse anerkannt, die vom Artikel 8 des Gesetzes 341/90 vorgesehen sind und von den Universitäten durch eigene Konsortien auch privatrechtlicher Natur durchgeführt werden, sowie die Kurse die von den Universitäten, in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen und über eigene Konventionen angeboten werden (Artikel 8 Gesetz 341/90). Es wird daran erinnert, dass im Sinne des Artikels 10 des Gesetzesdekretes vom 01.10.1973, Nr. 580, welches mit Abänderungen in das Gesetz vom 30.11.1973, Nr. 766 umgewandelt worden ist, die Bezeichnung Universität, Hochschule, polytechnische Hochschulen und universitäres Institut nur von staatlichen Universitäten verwendet werden können, sowie von nicht-staatlichen Universitäten, die ermächtigt sind, Titel auszustellen, die aufgrund der geltenden Bestimmungen rechtsgültig sind.

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