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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 2830 vom 27.08.2001
Genehmigung der Kriterien für die Durchführung des Artikels 9 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37 abgeändert durch das Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 8, für die Gewährung von Beiträgen zur Förderung des kombinierten Verkehrs

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für den kombinierten Verkehr

Artikel 1

Zweck

1. Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol gewährt zur Förderung des kombinierten Verkehrs im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, Beiträge an ordnungsgemäß gegründete Logistikunternehmen, die ihren Sitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und den kombinierten Verkehr auf der Schiene mit Abfahrt von oder Ankunft in einem Bahnterminal oder einer Umschlaganlage des Landes abwickeln.
 
2. Die Beitragsregelung berücksichtigt die verschiedenen externen und spezifischen Infrastrukturkosten, die mit der Nutzung der konkurrierenden Transportinfrastrukturen zusammenhängen, und kompensiert diese; sie ist auf eine effektive Reduzierung der Kosten des
Zugangs zum kombinierten Verkehr ausgerichtet.
 

Artikel 2

Definitionen

1. Zum Zweck der Anwendung dieser Richtlinien gelten folgende Definitionen:
a) Kombinierter Verkehr: als solcher gilt gemäß Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 der Gütertransport zwischen Mitgliedsstaaten, bei dem der LKW, der Anhänger, der Auflieger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container (von 20 Fuß Länge und mehr) die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene, auf einer Binnenwasserstraße oder auf See zurücklegen, sofern diese Strecke 100 km Luftlinie überschreitet und der Straßenzu- oder -ablauf:
1) für die Zulaufstrecke zwischen dem Beladeort und dem nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof und für die Ablaufstrecke zwischen dem Entladeort und dem nächstgelegenen geeigneten Abladebahnhof oder
2) in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie vom Ver- oder Ausschiffungssee- oder -binnenhafen erfolgt.
b) Bahnunternehmen: jedes beliebige öffentliche oder private Unternehmen, das Bahndienstleistungen für den Güter- oder den Personentransport anbietet und die Traktion gewährleisten muss.
c) Logistikunternehmen: jedes beliebige öffentliche oder private Unternehmen, das kombinierten Verkehr betreibt und für Dritte und eventuell auch für sich selbst Kombiverkehr organisiert, die nötige Logistik zur Verfügung stellt (Plattformen, Be-, Entladung, Bahntraktion, Rollmaterial, Fahrpläne, Tarife, Informationen, etc.) und den Hauptteil des kombinierten Verkehrs abwickelt.
d) Infrastrukturbetreiber: jede beliebige öffentliche Körperschaft oder jedes beliebige öffentliche oder private Unternehmen, die mit dem Bau und der Instandhaltung der Bahninfrastruktur betraut sind.
e) Netz: die gesamte Bahninfrastruktur, über die der Betreiber verfügt und die von diesem betrieben wird.
f) Transportunternehmen: jedes beliebige Unternehmen, das eine spezifische Transportinfrastruktur sowohl ausschließlich für eigene Zwecke als auch dazu nutzt, anderen Personen oder
Unternehmen Dienstleistungen anzubieten; es darf sich nicht um ein Bahnunternehmen handeln.
g) Umschlaganlage oder Kombiverkehrsterminal: ausgestatteter Bereich für den Umschlag von Anhängern, Aufliegern mit oder ohne Zugmaschine, Wechselaufbauten oder Containern (von 20 Fuß Länge und mehr), der sich in unmittelbarer Nähe und in Anbindung zu Straße und Bahn befindet, der klar abgegrenzt ist und über die notwendigen Dienste und Einrichtungen für den Umschlag der genannten Container vom LKW auf die Bahn verfügt.
h) externe Kosten und nicht eingebrachte lnfrastrukturkosten: Kosten, die nicht vom Nutzer der Transportinfrastruktur als spezifische Kosten gezahlt werden. Diese Kosten können durch Schäden an der lnfrastruktur sowie durch Verschmutzung, Lärm, Überlastung, Gesundheitsschäden und Unfälle entstehen.
 

Artikel 3

Beitragsempfänger

1. Für den Zugang zur Bahninfrastruktur im Güterverkehr werden ordnungsgemäß gegründeten Logistikunternehmen, die ihren Sitz in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben und den kombinierten Verkehr auf der Schiene mit Abfahrt von oder Ankunft in einem Bahnterminal oder einer Umschlaganlage des Landes abwickeln, Beiträge gewährt.
 
2. Das Ausmaß der Beiträge bemisst sich nach der Intensität des effektiv durchgeführten kombinierten Verkehrs - einschließlich des begleiteten Kombiverkehrs auf Schiene; die Beitragshöhe darf jedoch die in Artikel 5 vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten.
 

Artikel 4

Beitragsregelung - Ausschluss

1. Die vorliegende Beitragsregelung soll, wie in Artikel 1 angeführt, die verschiedenen externen Kosten ausgleichen und die effektiven Kosten des Zugangs der Transportunternehmen zum kombinierten Verkehr reduzieren; der Beitrag bemisst sich nach der Zahl der effektiv durchgeführten Transporte, inklusive Leerfahrten von LKWs, Anhängern Sattelanhängern mit oder ohne Zugmaschine, Wechselaufbauten oder Containern (von 20 Fuß Länge und mehr).
 
2. Für Leerfahrten von Bahnmaterial sowie für den nicht über den kombinierten Verkehr durchgeführten Transport, die in jedem Fall zusätzlich oder in Ergänzung zu den Kombiverkehrs- und Personenzügen durchgeführt werden müssten, wird kein Beitrag gewährt.
 

Artikel 5

Ausmaß der Beiträge

1. Pro Bahnfahrt in eine Richtung, mit Ankunft in oder Abfahrt von einer Umschlaganlage oder einem Kombiverkehrsterminal des Landes, die von einem LKW, einem Anhänger, einem Sattelauflieger mit oder ohne Zugmaschine, einem Wechselaufbau oder einem Container (von 20 Fuß Länge und mehr) durchgeführt wird, wird dem Logistikunternehmen ein Beitrag ausgezahlt, der der Differenz der Kosten des Zugangs zur Infrastruktur entspricht und höchstens 63896,91 Lire (33 Euro) pro Fahrt beträgt.
 
2. Die Landesverwaltung behält sich das Recht vor, die Höchstgrenze gemäß Absatz 1 bei günstigeren Marktbedingungen herabzusetzen.
 

Artikel 6

Obligatorischer Wettbewerb

1. Beabsichtigt ein Logistikunternehmen, einen Kombiverkehrsdienst zu organisieren, so muss dieses, um in den Genuss der Begünstigungen zu kommen, nach dem Kriterium der Nichtdiskriminierung und durch einen öffentlichen Wettbewerb (öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung) das Unternehmen auswählen, dem die Bahntraktion für den Transport in die und ab der Provinz Bozen übertragen wird.
 
2. Der Wettbewerb muss wenigstens drei für den Bahnverkehr von den zuständigen nationalen Behörden autorisierte Unternehmen einbeziehen, sofern diese vorhanden sind. Falls dies nicht der Fall ist, wird das Unternehmen den Wettbewerb mit den autorisierten Bahnunternehmen durchführen, auch wenn die Anzahl niedriger ist.
 
3. Beabsichtigt das beitragsberechtigte Logistikunternehmen, einem anderen Bahnunternehmen als dem durch den Wettbewerb ausgewählten die Bahntraktion zu übertragen, so ist das Land davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein neuer Wettbewerb durchzuführen.
 
4. Die den Wettbewerb durchführenden Unternehmen müssen über Fahrplantrassen im italienischen und im ausländischen Netz verfügen, die der Betreiber der Infrastruktur an sie vergeben hat und die zur Durchführung des kombinierten Verkehrs notwendig sind, den sie selbst betreiben; andernfalls müssen die für den Wettbewerb ausgewählten Bahnunternehmen über diese Trassen verfügen. Der Umstand, dass das Bahnunternehmen nicht über Fahrplantrassen verfügt, darf nicht zum automatischen Wettbewerbsausschluss des Unternehmens führen. Die Logistikunternehmen sind verpflichtet, die verlangten Dienste in einem entsprechenden Lastenheft anzuführen.
 
5. Grundsätzlich ist die Bahntraktion dem Unternehmen zu übertragen, welches das wirtschaftlich günstigste Angebot gelegt hat.
 
6. Trifft das Unternehmen die Auswahl auf Grund anderer Kriterien, so sind diese ausreichend zu begründen und müssen, was die Nationalität und die Gesellschaftsform des Bahnunternehmens betrifft, diskriminierungsfrei sein.
 
7. Diese Kriterien müssen jedenfalls in der Ausschreibung enthalten und quantifiziert sein, wobei mindestens 51 Prozent der Punktezahl dem wirtschaftlichen Aspekt des Angebots (der reine Preis, den das Bahnunternehmen fordert) vorbehalten sein müssen.
 
8. Falls das Bahnunternehmen, welches den Zuschlag der Bahntraktion erhält, auf Grund von Restriktionen und Verordnungen nicht in der Lage ist, die Traktion auf ausländischen Netzen selbst durchzuführen, kann es mit den Bahnunternehmen, die von den betreffenden Staaten autorisiert wurden, zusammenarbeiten, ohne dass es sich dabei um eine Weitervergabe handelt. Das Bahnunternehmen, das den Zuschlag der Traktion erhält, haftet jedenfalls für den in diesen Richtlinien vorgesehenen Zweck allein gegenüber dem Logistikunternehmen für die Erbringung der Traktionsdienste.
 
9. Falls das Logistikunternehmen gleichzeitig Bahnunternehmen ist, so hat die Vergabe der Bahntraktion immer auf der Grundlage der in diesem Artikel vorgesehenen Kriterien zu erfolgen.
 
10. Das Land behält sich das Recht vor, nach ihrem unanfechtbarem Ermessen jene Unternehmen von der Subventionierung auszuschließen, die die Anwendung von anderen Kriterien als dem des niedrigsten Preises bei der Vergabe der Bahntraktion nicht ausreichend begründen.
 

Artikel 7

Zulässige Anträge

1. Logistikunternehmen dürfen mehrere Anträge auf Beitragsgewährung pro Jahr einreichen.
 
2. Die Beiträge werden auf der Grundlage der Anzahl der von den Transportunternehmen auf dem Landesnetz tatsächlich durchgeführten Transporte mit Abfahrt von einem Kombiverkehrsterminal des Landes gewährt.
 
3. Die Beiträge dürfen nur Unternehmen gewährt werden, die die nationalen und die Landeskollektivverträge sowie die geltenden Bestimmungen zur Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einhalten.
 

Artikel 8

Antrag und Unterlagen

1. Der Antrag auf Beitragsgewährung ist auf Stempelpapier abzufassen und beim Landesamt für Verkehrswesen und Gütertransport einzureichen, wobei anzugeben ist, um welchen Beitrag angesucht wird (für den begleiteten oder den unbegleiteten Kombiverkehr).
 
2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Eintragung des Logistikunternehmens bei der Handelskammer, in der als Geschäftszweck oder Haupttätigkeit Transport, Spedition und integrierte Logistik oder Verkauf, Betrieb und Organisation von Kombiverkehrdiensten oder Betrieb von Plattformen und Terminals für den kombinierten Verkehr angegeben ist;
b) vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in der die Einhaltung der Arbeitsverträge und der Bestimmungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz bestätigt werden;
c) VerpfIichtungserklärung zum diskriminierungsfreien Zugang der Transport- und der Speditionsunternehmen zum Kombiverkehrsdienst;
d) detaillierte Beschreibung der erbrachten Dienstleistungen (Route, Fahrpläne, verfügbare Fahrplantrassen, Organisation von Be- und Entladetätigkeiten, verfügbares und effektiv eingesetztes Rollmaterial, etc.);
e) Kopie des mit dem Bahnunternehmen abgeschlossenen Vertrags und Unterlagen
zur Durchführung des Wettbewerbsverfahrens;
f) Verpflichtungserklärung, dass der Beitrag ausschließlich für den in Artikel 9 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, vorgesehenen Zweck und insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 4 dieser Richtlinien verwendet wird und das Tarifschema gemäß Buchstabe h) abzüglich des gewährten Beitrags angewandt wird;
g) Erklärung über die Verfügbarkeit eines Zugangs zu den Be- und Entladeplattformen und über eventuell abgeschlossene Verträge mit den Betreibern dieser Logistikplattformen;
h) effektiv auf die Transportunternehmen angewandtes Tarifschema mit Darstellung seiner Zusammensetzung und Abzug des im Sinne des Landesgesetzes gewährten oder gewährbaren Beitrags;
i) Kopien des Speditionsauftrags und des Auftrags zur Abholung der einzelnen Transporte, die folgende Angaben enthalten müssen:
1) Abfahrts- und/oder Ankunftsdatum und - uhrzeit,
2) Plattform, Terminal oder Bahnhof für die Be- und die Entladung des kombinierten Verkehrs,
3) Abfahrts- und Ankunftsort des Transports,
4) Personaldaten der Person/en, die die Spedition, den Transport, den Versand und den Empfang durchführt/durchführen,
5) effektiv auf das Transportunternehmen angewandter Tarif, einschließlich aller von diesem verbuchten Ausgaben (falls der Tarif nicht im Auftrag angegeben ist, hat der Betreffende die notwendigen Unterlagen oder eine Erklärung vorzulegen, aus welcher der Tarif für jede einzelne Fahrt genau resultiert),
6) eventuell amtliches Kennzeichen von Zugmaschine, Anhänger oder Auflieger,
j) allfällige vom zuständigen Amt angeforderte zusätzliche Unterlagen.
 
3. Werden die dem Antrag beizulegenden Unterlagen nicht eingereicht, so räumt das Amt dem Interessierten eine angemessene Ausschlussfrist für deren Vorlage ein.
 
4. Zur Beitragsgewährung können jene Antrage zugelassen werden, die innerhalb vom 31.12.2004 einlangen.
 

Artikel 9

Auszahlung

1. Die Beiträge werden nach der Endabrechnung und der Überprüfung der Angemessenheit und der Rechtsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen ausgezahlt; der Beitrag beträgt wenigstens 200 Millionen Lire (103.291,38 Euro); dies alles im Rahmen der entsprechenden Verfügbarkeit.
 

Artikel 10

Widerruf der Beiträge

1. Vorbehaltlich gerichtlicher Schritte werden die Beiträge widerrufen, falls das Unternehmen die gewährten Beiträge nicht für den im Gesetz vorgesehenen Zweck verwenden sollte, und somit nicht die gesamte Förderung zur Reduzierung der auf die Transportunternehmen angewandten Tarife verwendet oder die mit den Erklärungen laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b), c) und f) eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält oder falsche oder nicht wahrheitsgetreue Erklärungen abgibt.
 
2. Die Beiträge werden weiters widerrufen, falls das Unternehmen das auf die Transportunternehmen angewandte Tarifschema laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h) ohne vorherige begründete Mitteilung an die Landesverwaltung und ohne deren schriftliche Zustimmung abändert.
 

Artikel 11

Kumulierungsverbot

1. Die vorgesehen Beiträge dürfen nicht mit anderen Subventionen gleicher Art, die direkt oder indirekt die Kosten des Zugangs zur Bahninfrastruktur des Landes ausgleichen, kumuliert werden.
 

Artikel 12

Dauer der Beitragsregelung

1. Im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, ist die in diesen Richtlinien vorgesehene Beitragsregelung drei Jahre lang gültig. Sie wird ab dem Jahr, welches auf das Jahr der Veröffentlichung dieser Richterlinien im Amtsblatt der Region folgt, angewandt.
 
2. Zur Förderung der Effizienz des Bahnangebots und der Entwicklung des freien Wettbewerbs im Bahntransport kann die Beitragsregelung während ihrer Anwendungszeit mit entsprechendem Beschluss der Landesregierung schrittweise zurückgenommen werden.
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