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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1537 vom 14.05.2001
Errichtung von permanenten Ranglisten gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1999, Nr. 124 für die deutschsprachigen Schulen und die Schulen in den ladinischen Ortschaften (abgeändert mit Beschluss Nr. 2448 vom 23.07.2001)

Anlage A

BESTIMMUNGEN ZUR ERRICHTUNG, ERGÄNZUNG UND NEUBERECHNUNG DER PERMANENTEN RANGLISTEN GEMÄß ARTIKEL 1 DES GESETZES VOM 3. MAI 1999, NR. 124

 
 

1. Abschnitt

Errichtung von permanenten Ranglisten

 

Art. 1

Umwandlung der Landesranglisten der Wettbewerbe nur nach Titeln in permanente Ranglisten

1. Die Landesranglisten der Wettbewerbe nur nach Titeln der Lehrpersonen der Grund, Mittel-, Ober- und Kunstschulen werden in permanente Ranglisten umgewandelt, die regelmäßig ergänzt und neu berechnet werden. Die Personen, die in den Rangordnungen der abgeschafften Wettbewerbe nur nach Titeln eingetragen sind, werden in der entsprechenden permanenten Rangliste an derselben Position und mit derselben Punktezahl bestätigt. Die allfällige Eintragung in Ranglisten in zwei Provinzen und/oder in mehreren Rangordnungen wird bestätigt. Die Ergänzungen und Neuberechnungen sind von den nachfolgenden Artikeln 2, 3 und 4 geregelt.
 

Art. 2

Erste Ergänzung der permanenten Ranglisten

1. Die Ranglisten der abgeschafften Wettbewerbe nur nach Titeln bilden die Grundrangliste. Bei der ersten Ergänzung werden alle Personen, die darin eingetragen sind, auf der Grundlage ihrer Punktezahl, die gemäß Absatz 2 neu berechnet wird, eingetragen. Wenn die permanenten Ranglisten für die Vergabe von Jahressupplenzen oder zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeit verwendet werden, müssen die Bewerber gemäß diesem Absatz, die in den Ranglisten zweier Provinzen eingetragen sind, die Provinz angeben, in welcher sie sich um einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag bewerben wollen.
 
2. Gleichzeitig werden die Punkte der Personen, die bereits in der Grundrangliste eingetragen sind, auf Antrag durch die Bewertung allfälliger neuer Titel, die bis zum Verfall des Termins für die Einreichung der Gesuche erworben wurden, auf Grund der Tabelle, die mit Ministerialdekret vom 29. März 1993 genehmigt und mit Ministerialdekret vom 29. Jänner 1994 geändert wurde (Anlage A/1), neu berechnet.
 

Art. 3

Neueintragungen – Erstellung der permanenten Ranglisten - Reihenfolge

1. Die neuen Bewerber, welche die in der Folge erwähnten besonderen Voraussetzungen erfüllen, können gemäß den vom Artikel 9 vorgesehenen Terminen und Modalitäten um Eintragung in einer einzigen Provinz ansuchen.
 
2. Für die Aufnahme in die Stammrolle oder die Zuweisung einer Supplenz können die Personen gemäß Absatz 3 in einer einzigen Provinz um Eintragung in alle permanenten Ranglisten ansuchen, für die sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
 
3. Bei der ersten Ergänzung der permanenten Ranglisten werden die Neueintragungen an die Grundranglisten angefügt, die gemäß dem obigen Artikel ergänzt und neu berechnet werden. Die Ranglisten bestehen aus verschiedenen Gruppen, die in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden:
Gruppe l: Lehrpersonen, die in den Ranglisten der abgeschafften Wettbewerbe nur nach Titeln eingetragen sind, welche der Artikel 2  Absatz l als Grundranglisten bezeichnet.
Gruppe 2: Lehrpersonen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Nr. 124/1999 (25. Mai 1999) im Besitze der folgenden, von den früheren Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen waren, um an den abgeschafften Wettbewerben nur nach Titeln teilzunehmen:
Bestehen eines Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen oder einer Lehrbefähigungsprüfung für dieselbe Wettbewerbsklasse oder denselben Stellenplan; 360 Tage Unterrichtsdienst an staatlichen Schulen im Dreijahreszeitraum vor dem genannten Datum. Es gilt nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem l. September 1995 und dem 25. Mai 1999 an deutschsprachigen Schulen bzw. an Schulen in den ladinischen Ortschaften (gemäß Artikel 427 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. April 1994, Nr. 297) in der Schulstufe (Grundschule; Sekundarschule) geleistet worden ist, auf welche sich die Lehrbefähigung oder Eignung bezieht.
Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangordnung des ordentlichen Wettbewerbes eingetragen sind, der mit Dekret des deutschen Schulamtsleiters vom 30. Oktober 1998, Nr. 732/16.4, ausgeschrieben wurde, und bei In-Kraft-Treten des Gesetzes Nr. 124/1999 (25. Mai 1999) 360 Tage Unterrichtsdienst an staatlichen Schulen im Dreijahreszeitraum vor dem genannten Datum geleistet haben. Es gilt nur der Unterrichtsdienst, welcher im Zeitraum zwischen dem l. September 1995 und dem 25. Mai 1999 an deutschsprachigen Schulen (gemäß Artikel 427 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 16. April 1994, Nr. 297) in der Schulstufe (Grundschule; Sekundarschule) geleistet worden ist, auf welche sich die Lehrbefähigung oder Eignung bezieht.
Gruppe 3: Lehrpersonen, welche die Prüfungen eines vorhergehenden Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen oder eine vorhergehende Lehrbefähigungsprüfüng für dieselbe Wettbewerbsklasse oder denselben Stellenplan bestanden haben und am Tag, an welchem das Gesetz Nr. 124/1999 in Kraft getreten ist (25. Mai 1999) in einer Rangliste für die Aufnahme von nicht planmäßigem Personal in der deutschsprachigen Schule bzw. an Schulen in den ladinischen Ortschaften eingetragen waren. Die zuletzt genannte Voraussetzung müssen jene Lehrpersonen nicht erfüllen, welche die Prüfungen des entsprechenden Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen nach dem 31. März 1995 abgeschlossen haben. In diese Gruppe werden auch die Lehrpersonen laut Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 124/1999 eingetragen.
 
4. Bei der ersten Ergänzung gemäß vorigem Absatz werden die Bewerber innerhalb der einzelnen Gruppen mit der Punktezahl gereiht, die ihnen auf Grund der Titel zusteht, die sie besitzen und die nach der Bewertungstabelle gemäß Anlage A/l bewertet werden.
 
5. Für die Grundschulen werden getrennte Ranglisten für jeden einzelnen Stellenplan errichtet. Für die Mittel-, Ober- und Kunstschulen werden getrennte Ranglisten für die Wettbewerbsklassen laut den Tabellen A, C und D des Ministerialdekretes vom 30. Jänner 1998, Nr. 39, und für den katholischen Religionsunterricht errichtet.
 
6. Zum Zwecke der Aufnahme in die Stammrolle und für die Vergabe von Supplenzen können die Bewerber um Neueintragung in alle Ranglisten ansuchen, für welche sie die Voraussetzungen besitzen. In jedem Fall dürfen sie sich nur in einer einzigen Provinz eintragen lassen.
 

Art. 4

Spätere Ergänzungen

1. Nach der ersten Ergänzung der permanenten Ranglisten werden diese in regelmäßigen Abständen durch die Personen ergänzt, welche die Prüfungen des letzten Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen für dieselbe Wettbewerbsklasse oder denselben Stellenplan bestanden haben. Die Ergänzung erfolgt jedes Mal durch die Einfügung der Berechtigten in einer neuen Gruppe, die an die letzte Gruppe angefügt wird. Diese Ergänzungen finden nach der Durchführung von entsprechenden Wettbewerben in Südtirol statt. Die Ergänzungen der permanenten Ranglisten gelten für die Aufnahme in die Stammrolle nach dem ersten oder zweiten Schuljahr ab Genehmigung der entsprechenden Ranglisten der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen. Es gilt das Datum der Genehmigung der Ranglisten. Wenn die Genehmigung auf Landesebene zwischen dem 1. September und dem 31. März erfolgt, gelten die Ergänzungen für die Aufnahme in die Stammrolle mit Wirkung ab Beginn des ersten, darauf folgenden  Schuljahres. Wenn die Genehmigung zwischen dem 1. April und dem 31. August erfolgt, gelten die Ergänzungen für die Aufnahme mit Wirkung ab dem zweiten darauf folgenden Schuljahr.
 
2. Die neuen Bewerber können um Eintragung in die permanenten Ranglisten einer einzigen Provinz ansuchen.
 
3. Die Lehrpersonen gemäß Absatz 1 werden mit der Punktezahl eingetragen, die ihnen für die Titel nach der  Bewertungstabelle  gemäß A/ 1 zustehen.
 
4. Gleichzeitig werden auf Antrag die Punkte der Lehrpersonen, die bereits eingetragen sind, innerhalb der Gruppe neu berechnet, indem die neuen Titel, welche die Betroffenen vorlegen, gemäß Bewertungstabelle (A/1) bewertet werden.
 

Art. 5

Verwendung der permanenten Ranglisten

1. Die permanenten Ranglisten werden zur Vergabe von 50% der Stellen verwendet, die jährlich für die Aufnahme in die Stammrolle zur Verfügung stehen. Die genannten Ranglisten werden auch für die Vergabe von Jahressupplenzen und zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten verwendet.
 
2. Die Stellenwahl zwecks Aufnahme in die Stammrolle wird alternierend zwischen der Rangordnung des ordentlichen Wettbewerbes nach Titeln und Prüfungen und der permanenten Rangliste vorgenommen, wobei mit der ersteren begonnen wird.
 

Art. 6

Titelbewertung

1. Alle Bewerber werden mit der Punktezahl eingetragen, die nach der beigefügten Tabelle 1 berechnet wird. Wer bereits in der Grundrangliste eingetragen ist, kann die Neuberechnung der Punktezahl, die Bewertung neu erworbener Titel und die Bewertung von Titeln beantragen, die vorher noch nicht bewertet worden sind. Wer um Neueintragung ansucht, kann um Bewertung aller Titel ansuchen, die - unabhängig vom Datum ihres Erwerbs – bis zum Verfall des Termins für die Einreichung der Ansuchen erworben wurden.
 

2. Abschnitt

Voraussetzungen und Modalitäten für die Eintragung in die permanenten Ranglisten

 

Art. 7

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

1. Die Bewerber müssen außer den Vorsetzungen gemäß Artikel 3 am Tag, an dem der Termin für die Einreichung der Gesuche verfällt, folgende Voraussetzungen erfüllen bzw. besitzen:

a) die italienische  Staatsbürgerschaft (den Staatsbürgern sind die Italiener, die nicht der Republik angehören, gleichgestellt) oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union,

b) Lebensalter von über 18 und unter 65 Jahren (65 Jahre ist das Lebensalter, das für die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen vorgesehen ist),

c) Genuss der politischen Rechte unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Jänner 1992, Nr. 16, welches Bestimmungen über Wahlen und Ernennungen in Regionen und Gebietskörperschaften enthält,

d) Eignung für den Dienst unter Berücksichtigung der Schutzbestimmungen gemäß Artikel 22 des Gesetzes Nr. 104/1992. Die Verwaltung kann die Eignung der Personen, die in den Ranglisten unter den Geeigneten für eine Lehrstelle aufscheinen, durch eine ärztliche Kontrolluntersuchung feststellen lassen,

e) ordnungsgemäße Stellung in Bezug auf die Wehrpflicht (für italienische Staatsbürger, die der Wehrpflicht unterliegen) (Artikel 2 Absatz 4 des D.P.R. 693/1996).

 
2. Im Sinne des Artikel 3 des Dekretes des Ministerpräsidenten vom 7. Februar 1994, Nr. 174, müssen die Bürger von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außerdem folgende Voraussetzungen besitzen:

a) Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte im Zugehörigkeits- oder Herkunftsstaat,

b) alle Voraussetzungen, die auch italienische Staatsbürger besitzen, mit Ausnahme der italienischen Staatsbürgerschaft.

 
3. Am Wettbewerb kann nicht teilnehmen:

a)     wer vom aktiven, politischen Wahlrecht ausgeschlossen ist,

b)      wer bei einer öffentlichen Verwaltung abgesetzt oder wegen fortgesetzter ungenügender Arbeitsleistung des Amtes enthoben wurde,

c)     wer im Sinne des Artikels 127 des Einheitstextes der Bestimmungen über die Zivilbediensteten des Staates, der mit D.P.R. vom 10. Jänner 1957, Nr. 3, genehmigt wurde, vom Staatsdienst für verfallen erklärt wurde, weil die Einstellung durch die Vorlage von gefälschten Dokumenten oder von Dokumenten erfolgt ist, deren Mängel nicht geheilt werden können, oder wer eine Disziplinarstrafe erhalten hat, die vom gesamtstaatlichen Kollektivvertrag des Bereiches "Schule" vorgesehen ist (Kündigung mit Kündigungsfrist und fristlose Kündigung),

d)     wer sich in einem der Verhinderungsgründe laut Gesetz vom 18. Jänner 1992, Nr. 16, befindet,

e)     wer zeitweise bevormundet oder entmündigt ist in Bezug auf den Zeitraum der Bevormundung oder Entmündigung,

f)     wer aus dem Berufsalbum der Lehrpersonen gestrichen wurde,

g)     die Angestellten des Staates oder der öffentlichen Körperschaften, die auf Grund von Übergangs- oder Sonderbestimmungen in den Ruhestand versetzt wurden,

h)     die außerplanmäßigen Lehrpersonen, die auf Grund einer Disziplinarmaßnahme zeitweise oder für immer von der Ausübung des Lehrberufes ausgeschlossen wurden für die Gesamtdauer dieser Strafe.

 
4. Alle Bewerber werden vorbehaltlich der Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zu den Wettbewerben zugelassen. Die Verwaltung kann in jedem Moment des Wettbewerbsverfahrens mit einer begründeten Maßnahme den Ausschluss von Bewerbern verfügen, die nicht im Besitze der genannten Zulassungsvoraussetzungen sind.
 

Art. 8

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

1. Außer den im Artikel 7 angeführten Zulassungsvoraussetzungen müssen die Bewerber unter eigener Verantwortung und bei sonstigem Ausschluss im Zulassungsgesuch angeben:

a) die Muttersprache,

b) nur für Bewerber, die an deutschsprachigen Schulen unterrichten wollen und italienischer Muttersprache sind: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752,

c) nur für Bewerber, die an deutschsprachigen Schulen unterrichten wollen und ladinischer Muttersprache sind: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, den Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache und den Besitz des Reifediploms bzw. des Diploms der staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule, das in deutscher oder ladinischer Sprache erworben wurde,

d) nur für Bewerber, die an Schulen in den ladinischen Ortschaften unterrichten wollen: den Besitz des Nachweises über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und den Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der ladinischen Sprache gemäß Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434.

 
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, wird für den Zugang zu den Landesstellenplänen der Lehrer der deutschsprachigen Schule – mit Ausnahme der Stellenpläne für den Unterricht der zweiten Sprache – der Nachweis verlangt, dass die Lehrbefähigung in deutscher Sprache erworben wurde. Das Personal, welches die Lehrbefähigung nicht in deutscher Sprache erworben hat, muss eine eigene Prüfung über die Kenntnis der deutschen Sprache im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 6, bestehen.
 
3. Zu den Landesstellenplänen des Lehrpersonals der Fremdsprachen haben auch Bewerber der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Zugang, deren Muttersprache der zu unterrichtenden Fremdsprache entspricht. In diesem Falle muss die angemessene Kenntnis der deutschen Unterrichtssprache von einer Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17.  Februar 2000, Nr. 6, festgestellt werden.
 

Art. 9

Ansuchen, Richtigstellungen, Ausschlüsse

1. Die Ansuchen um Überstellung in eine andere Rangliste, um Neuberechnung der Punktezahl für die Bewerber, die in den Ranglisten der abgeschaffen Wettbewerbe nach Titeln eingetragen sind, und um Neueintragung in die Ranglisten müssen innerhalb der Ausschlussfrist von 20 Tagen nach Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region Trentino – Südtirol eingereicht werden, wobei die beigefügten Gesuchsvorlagen zu verwenden sind.
 
2. Im Ansuchen müssen der Besitz der Lehrbefähigung oder Eignung und die Titel, die bewertet werden sollen, einschließlich des Spezialisierungstitels für den Unterricht von Schülern mit Behinderung, sowie das allfällige Recht auf Stellenvorbehalt (A/2) oder Vorrang bei Punktegleichheit in der Rangliste (Anlage A/3) bescheinigt oder im Sinne des D.P.R. 445/2000 durch eine Selbsterklärung belegt werden. Dabei ist die Gesuchsvorlage zu verwenden. Wenn ein Dienstzeugnis durch eine Selbsterklärung ersetzt wurde, muss der Bewerber bei Aufnahme in die Stammrolle den Besitz aller Diensttitel belegen. Das Ansuchen muss mit einem Einschreibebrief mit Rückantwort oder persönlich eingereicht werden. Die Bewerber, die im Ausland Dienst leisten oder wohnen, können die Ansuchen auch durch das Konsulat einreichen.
3. Die Ansuchen, die unvollständig oder teilweise eingereicht wurden, können richtiggestellt werden. In diesem Fall gewährt das zuständige Schulamt eine bestimmte Verfallsfrist für die Richtigstellung.
 
4. Nicht zugelassen ist

a)     das Ansuchen, das nach Verfall der Frist laut Absatz 1 eingereicht wurde;

b)     das Ansuchen, das vom Bewerber nicht  unterschrieben wurde.

 
5. Die Bewerber, die in mehr als einer Provinz um Eintragung in die Rangliste angesucht haben, werden trotz fristgerechter Einreichung des Gesuches  vom Wettbewerb ausgeschlossen.
 
6. Der Ausschluss wird auf der Grundlage der vom Bewerber im Teilnahmegesuch abgegebenen Erklärungen oder auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen oder auf der Grundlage der vom zuständigen Schulamt angestellten Erhebungen verfügt.
 

Art .10

Veröffentlichung der Ranglisten, Eingaben

1. Der zuständige Schulamtsleiter veröffentlicht an der Anschlagtafel die permanenten Ranglisten, die gemäß diesen Bestimmungen ergänzt und neu berechnet wurden. Für jeden Stellenplan und für jede Wettbewerbsklasse wird eine Rangliste erstellt, die  aus verschiedenen Gruppen besteht und aus den Bewerbern gemäß Artikel 2 und 3 gebildet wird. Die Betroffenen werden mit der Gesamtpunktezahl eingetragen. Neben der Punktezahl werden das allfällige Recht auf Stellenvorbehalt, auf Vorrang bei Punktegleichheit und der Besitz des Spezialisierungstitels für den Stützunterricht von Schülern mit Behinderung oder für differenzierte Unterrichtsmethoden angemerkt.
 
2. Innerhalb von 10 Tagen ab der Veröffentlichung der genannten provisorischen Ranglisten können die Bewerber Eingaben einreichen und die Verwaltung kann im Rahmen des Selbstschutzes die notwendigen Richtigstellungen vornehmen.
 
3. Anschließend veröffentlicht der zuständige Schulamtsleiter die endgültigen Ranglisten.
 
4. Der zuständige Schulamtsleiter legt die Termine für die Veröffentlichungen der Ranglisten mit eigenem Rundschreiben fest.
 

Artikel 11

Beschwerden

1. Gegen Verfügungen der Unannehmbarkeit des Zulassungsgesuches oder den Ausschluss vom Verfahren kann innerhalb von 30 Tagen über das zuständige Schulamt Aufsichtsbeschwerde bei der Südtiroler Landesregierung  im Sinne des gesetzesvertretenden Dekretes vom 24. Juli 1996, Nr. 434, oder innerhalb von 60 Tagen Rechtsbeschwerde gemäß Gesetz vom 6. Dezember 1971, Nr. 1034, bei der Autonomen Sektion der Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtshofes eingelegt werden ( D.P.R. vom 6. April 1984, Nr. 426).
Das zuständige Schulamt besorgt gemäß Artikel 4 des D.P.R. Nr. 1199/1971 die Zustellung des Rekurses an die anderen, direkt betroffenen Personen, die aufgrund des angefochtenen Aktes festgestellt werden, sofern der Rekurssteller dis nicht schon besorgt hat.
2. Wenn innerhalb einer Frist von 90 Tagen ab Einreichung der Aufsichtsbeschwerde die Verwaltung keine Entscheidung mitteilt, kann gemäß Artikel 6 des D.P.R. vom 24. November 1971, Nr. 1199, innerhalb von 60 Tagen Rechtsbeschwerde bei der Autonomen Sektion der Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtshofes eingereicht werden.
 
3. Bewerber, die Beschwerde gegen die Unannehmbarkeit des Zulassungsgesuches oder den Ausschluss vom Wettbewerb eingereicht haben, werden bei Verzug der Entscheidung über die Beschwerde mit Vorbehalt in die Rangliste eingetragen werden.
 
4. Die Maßnahme, mit welcher der zuständige Schulamtsleiter die Rangliste genehmigt, ist endgültig. Daher ist gegen die Rangliste innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung an der Anschlagtafel Rechtsbeschwerde aus rechtlichen Gründen bei der Autonomen Sektion für die Provinz Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
 

Art. 12

Verarbeitung von persönlichen Daten

1. Im Sinne des Gesetzes vom 31. Dezember 1996, Nr. 675, in geltender Fassung, welches Bestimmungen zum Schutz der natürlichen Personen und anderer Rechtsträger beinhaltet, ist die Schulverwaltung verpflichtet, personenbezogene Daten der Bewerber nur zu institutionellen Zwecken und zur Durchführung der Verfahren gemäß diesen Bestimmungen zu verwenden.
 

Art. 13

Schlussbestimmungen

1. In Bezug auf das, was von diesen Bestimmungen nicht vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1999, Nr. 124, und jene der Ministerialverordnung vom 27. März 2000, Nr. 123, und der Ministerialverordnung vom 18. Mai 2000, Nr. 146.

 
 
Anlage A/1

BEWERTUNGSTABELLE DER TITEL DES LEHRPERSONALS ALLER SCHULTYPEN UND SCHULSTUFEN

(genehmigt mit Ministerialdekret vom 29. März 1993, abgeändert mit Ministerialdekret vom 29. Jänner 1994)

 
A – Bestandene Wettbewerbe und Prüfungen
Für einen bestandenen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen oder eine bestandene Lehrbefähigungsprüfung in derselben Wettbewerbsklasse oder für denselben Stellenplan, für die/den um Teilnahme am Wettbewerb nur nach Titeln angesucht wird, werden bis zu maximal 36 Punkte vergeben.
Die genannten 36 Punkte werden in Bezug auf die Punktezahl vergeben, mit welcher der Wettbewerb oder die Lehrbefähigungsprüfung bestanden wurden (1):
12 Punkte für die Mindestpunktezahl für die Eintragung bis zu 59 Punkten;
15 Punkte für eine Punktezahl von 60 bis 65;
18 Punkte für eine Punktezahl von 66 bis 70;
21 Punkte für eine Punktezahl von 71 bis 75;
24 Punkte für eine Punktezahl von 76 bis 80;
27 Punkte für eine Punktezahl von 81 bis 85;
30 Punkte für eine Punktezahl von 86 bis 90;
33 Punkte für eine Punktezahl von 91 bis 95;
36 Punkte für eine Punktezahl von 96 bis 100.
 
Die Wettbewerbe und Lehrbefähigungen, die anders benotet sind, werden in Hundertstel umgerechnet. Eventuelle Notenbruchteile werden aufgerundet, wenn sie 0,50 und mehr betragen.
 
Der Einschluss in einen Dreiervorschlag bei Wettbewerben an den Kunstschulen ist einem bestandenen Wettbewerb gleichgestellt.
 
Es wird nur ein einziger bestandener Wettbewerb oder eine einzige bestandene Lehrbefähigungsprüfung bewertet.
 
B – Dienst an staatlichen Schulen
Es werden folgende Punkte für den Unterricht an staatlichen Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen, einschließlich des Stützunterrichts für Schüler mit Behinderung, vergeben, der im selben Stellenplan oder in derselben Wettbewerbsklasse geleistet wurde, in dem/der um Teilnahme am Wettbewerb nur nach Titeln angesucht wird:
für jedes Jahr: 12 Punkte;
für jeden Monat oder mindestens 16 Tage (bis zu maximal 12 Punkten): 2 Punkte.
 
Es wird nur der Dienst bewertet, der mit  einem Studientitel geleistet wurde, der zum Zeitpunkt der Dienstleistung vorgeschrieben war.
 
C – Dienst an nicht staatlichen Schulen
Es werden folgende Punkte für den Unterricht vergeben, der an nicht staatlichen, aber gleichgestellten oder gesetzlich anerkannten Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen mit Ernennung, die von der zuständigen Schulbehörde genehmigt worden ist, im selben Stellenplan oder in derselben Wettbewerbsklasse geleistet worden ist, in dem/der um Teilnahme am Wettbewerb nur nach Titeln angesucht wird:
für jedes Jahr: 6 Punkte;
für jeden Monat oder mindestens 16 Tage (bis zu maximal 6 Punkten): 1 Punkt.
 
Es wird nur der Dienst bewertet, der mit  einem Studientitel geleistet wurde, der zum Zeitpunkt der Dienstleistung vorgeschrieben war.
 
D – Andere Titel
1) Für Studientitel, die gleich oder höher gestellt sind als jene, die für die Aufnahme in die Stammrolle notwendig sind, auf welche sich der Wettbewerb bezieht, und für andere bestandene Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen oder andere Lehrbefähigungsprüfungen für dieselbe  oder andere Wettbewerbsklassen oder denselben oder einen anderen Stellenplan werden folgende Punkte vergeben:
3 Punkte für jeden Titel bis zu höchstens 12 Punkten.
 
2) Nur für Wettbewerbe für die Aufnahme in die Stammrolle des Lehrpersonals der Grundschule: Für "lauree in lingue e letterature straniere" werden folgende Punkte vergeben, wenn während des entsprechenden Studiums wenigstens zwei Prüfungen in einer der Fremdsprachen gemäß Ministerialdekret vom 28. Juni 1991 (Französisch, Englisch, Spanisch und Deutsch) abgelegt wurden:
6 Punkte für jeden Titel bis zu höchstens 12 Punkten.
 
Die Bewertung des Doktorates gemäß Punkt 2) ist mit jener der Titel gemäß Punkt 1) unvereinbar.
 

ANMERKUNGEN

 
(1) Es ist die Gesamtpunktezahl zu berücksichtigen, mit der die Lehrperson in die allgemeine Bewertungsrangordnung oder in das Verzeichnis der Lehrbefähigten eingetragen ist (*).
 
(*) HINWEIS. – Die Punktezahl der Kandidaten, die einen Wettbewerb nach Titeln und Prüfungen bestanden haben, der auch die Erlangung der Lehrbefähigung bezweckte, besteht aus der Gesamtpunktezahl, mit welcher die Eintragung in die allgemeine Bewertungsrangordnung vorgenommen wurde, einschließlich der Punkte für die Titelbewertung (diese Punkte sind bereits in Hundertsteln ausgedrückt) oder aus der Punktezahl nur für die Wettbewerbsprüfungen, die in Hundertstel umgerechnet werden, sofern dies für den Betroffenen günstiger ist.
Die Punktezahl der Lehrbefähigung jener Kandidaten, welche die Lehrbefähigung oder Eignung bei einer außerordentlichen Prüfungssession zur Erlangung der Lehrbefähigung oder Eignung im Sinne des Gesetzes Nr. 124/1999 erworben haben, besteht aus der Summe der Punkte für die Prüfungen und jener für den geleisteten Dienst.
 
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