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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 2523 vom 21.07.2003
Schüler- und Schülerinnencharta

Anlage

SCHÜLER- UND SCHÜLERINNENCHARTA

 

Art. 1

Grundsätze

1. Die Schule ist eine Erziehungsgemeinschaft, in der die Schüler/innen Träger von Rechten und Pflichten sind. Diese gründen auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den internationalen Rechten des Kindes, der europäischen Menschenrechtskonvention, der italienischen Verfassung, dem Autonomiestatut, den staatlichen Gesetzen, den Landesgesetzen und der Schulgesetzgebung.

 

2. Rechte und Pflichten beziehen sich auf drei wesentliche Bereiche: Achtung der Person und der Umwelt, Qualität der Dienstleistung, Mitarbeit.

 

3. An der Wahrnehmung der in dieser Charta angeführten Rechte und Pflichten wirken die Schüler/innen ihrem Alter gemäß mit.

 

4. Sowohl das Schulprogramm als auch die interne Schulordnung orientieren sich an den Bestimmungen und Grundsätzen der Schüler- und Schülerinnencharta.

 

5. Jeder/Jede Schüler/in wird über die Inhalte der internen Schulordnung der eigenen Schule sowie über die geltende Schüler- und Schülerinnencharta informiert und erhält jeweils eine Kopie.

 

Art. 2

Achtung der Person und der Umwelt

1. Der/Die Schüler/in hat ein Recht auf Schutz und Förderung seiner/ihrer persönlichen, kulturellen, ethnischen und religiösen Identität.

 

2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine Erziehung, die auf der Achtung all seiner/ihrer grundlegenden Rechte und Freiheiten von Seiten der Mitglieder der Schulgemeinschaft beruht. Diese Rechte und Freiheiten werden in der Schulgemeinschaft durch demokratisches und solidarisches Zusammenleben und korrekte Umgangsformen verwirklicht, wobei auch Verschiedenheit als Bereicherung zu sehen ist und zur Geltung kommen soll.

 

3. Der/Die Schüler/in hat das Anrecht auf Geheimhaltung der ihn/sie betreffenden personenbezogenen Daten und persönlichen Umstände; die betreffenden Daten dürfen ausschließlich dann verwendet werden, wenn sie für die Bildungsmaßnahmen der Schule unerlässlich sind.

 

4. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine gesunde, sichere, einladende Umgebung und ebensolche menschliche Gemeinschaft. Diese erleichtern das Lernen, die Begegnung und das Gespräch untereinander und tragen zu einer hohen Lebensqualität in der Schule bei.

 

5. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, die eigene und die Persönlichkeit aller anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft zu achten und anzuerkennen.

 

6. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, Schulgebäude und Einrichtung der Schule als persönliches Gut und als gemeinsames Eigentum schonend zu behandeln.

 

7. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, aktiv mit den anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft in der Schule und während der schulbegleitenden Tätigkeiten zusammenzuarbeiten. Er/Sie hat die Pflicht, die Arbeit der Lehrpersonen, des/der Schuldirektors/Schuldirektorin, des Verwaltungspersonals als Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten zu respektieren.

 

8. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, organisatorische Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

 

Art. 3

Qualität der Dienstleistung

1. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf gute und effiziente Bildungsangebote, über die er/sie sowie die Eltern oder Erziehungsberechtigten informiert werden. Diese umfassen auch die erzieherische und didaktische Kontinuität zwischen den Schulstufen und innerhalb der Stufen.

 

2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine Schule, die seinen/ihren individuellen Lern- und Bildungsbedürfnissen entspricht und die in Zeiteinteilung und Methoden seinem/ihrem Lern- und Lebensrhythmus gerecht wird. Den Schülern/Schülerinnen mit Behinderung und Lernschwierigkeiten sowie jenen mit besonderen Begabungen wird spezielle Aufmerksamkeit gewidmet.

 

3. Der/Die Schüler/in hat das Recht, sich alle Kenntnisse und Kompetenzen anzueignen, die für ihn/sie als mündige Menschen und Bürger sowie für die Ausübung seines/ihres Berufs nötig sind.

 

4. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf ein Bildungsangebot, welches – auch unterstützt durch die neuesten Lernmittel und Technologien – den Lernprozess und das Lernen lernen im Hinblick auf lebenslanges Lernen fördert. Zu diesem Zweck werden die Kontakte zum beruflichen, sozialen und institutionellen Umfeld der Schule erleichtert.

 

5. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf einen guten, zeitgemäßen und effizienten Unterricht, der auf sprachliche Korrektheit Wert legt und dessen Ziele, Inhalte und Methoden für Schüler/innen und Eltern nachvollziehbar sind.

 

6. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine korrekte und transparente Bewertung, deren Formen, Kriterien und Abläufe klar definiert und Eltern sowie Schülern/Schülerinnen im Voraus bekannt gegeben werden. Die Bewertung stützt sich auf vielfältige Beobachtungselemente, ist zeitlich ausgewogen verteilt und berücksichtigt den individuellen Lernprozess des/der Schülers/Schülerin unter Einbeziehung der Selbstreflexion und der Selbsteinschätzung. Aus dieser Sicht müssen Bewertungen umgehend erfolgen und bekannt gegeben werden.

 

7. Eltern volljähriger Schüler/innen erhalten weiterhin die Mitteilungen der Schule, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten oder sofern der/die Schüler/in dies nicht schriftlich untersagt.

 

8. Der/Die Schüler/in hat das Recht, dass an Tagen unmittelbar nach Ferien, Sonn- und Feiertagen keine mündlichen und schriftlichen Leistungskontrollen stattfinden, außer sie werden zwischen Schülern/Schülerinnen und Lehrpersonen im Voraus vereinbart. Hausaufgaben unterliegen dem Prinzip der Sinnhaftigkeit und sind, wie die Leistungskontrollen, über die Woche verteilt. Hausaufgaben über Feiertage, Wochenenden und Ferientage dürfen nur aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schülern/Schülerinnen und Lehrpersonen gegeben werden.

 

9. Der/Die Schüler/in und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine klare Information über die erzielten Lernfortschritte und allgemein über den Schulerfolg. Sie dürfen in die Prüfungsarbeiten und in den den/die Schüler/in betreffenden Teil des Registers Einsicht nehmen. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden über die Lernfortschritte des/der Schülers/Schülerin durch Elternsprechtage und individuelle Sprechstunden regelmäßig informiert. Die interne Schulordnung legt fest, wie und wann der/die Schüler/in und seine/ihre Eltern in der  Zeit  zwischen  der Bewertung am Ende des ersten Semesters und der Mitteilung Anfang Mai über die gefährdete Versetzung über die auffallend geringe Leistung und Mitarbeit informiert werden sollen. Sollte die Versetzung des/der Schülers/Schülerin gefährdet sein, erfolgt eine diesbezügliche Mitteilung spätestens Anfang Mai.

 

10. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf ergänzende und zusätzliche Bildungs- und Lernangebote.

 

11. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf persönliche Hilfe, auch von Seiten eigener Dienststellen, damit er/sie Orientierungshilfen für seine/ihre Entscheidungen bezüglich der schulischen und beruflichen Laufbahn sowie für ein Leben in der Gemeinschaft erhält.

 

12. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, zur Erreichung der individuellen und allgemeinen Bildungsziele im Rahmen seines/ihres Studienganges beizutragen, indem er/sie pünktlich und regelmäßig den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen besucht und mit Einsatz lernt.

 

13. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, sich Prüfungen und Bewertungen zu stellen.

 

14. Der/Die Schüler/in darf sich nicht ohne Erlaubnis des/der Schuldirektors/Schuldirektorin oder dessen/deren Beauftragten vom Schulgelände entfernen.

 

15. Die interne Schulordnung legt allgemeine Kriterien bezüglich der Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen während der Unterrichtszeit fest, aufgrund derer der/die Schuldirektor/in die Teilnahme von Fall zu Fall nach Anhören des Schülerrates genehmigt.

 

16. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, im Falle einer Abwesenheit eine stichhaltige Begründung vorzulegen. Über Abwesenheiten, welche volljährige Schüler/innen selbst rechtfertigen, kann die Familie informiert werden, mit der die Schule weiterhin Kontakt pflegt.

 

Art. 4

Mitarbeit

1. Als Voraussetzung für eine sinnvolle Mitarbeit hat der/die Schüler/in das Recht, klar und umfassend über den Schulbetrieb, die Bildungs- und Unterrichtsziele, die Lehrpläne, die Inhalte der einzelnen Fächer, die Unterrichtsmethoden, die Schulbücher und allgemein über die Angebote, die ihn/sie betreffen, auf geeignete Art und Weise informiert zu werden.

 

2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf freie Äußerung seiner/ihrer persönlichen Meinung, die auch auf Schulebene durch geeignete Formen erhoben werden kann. Er/Sie hat das Recht, Vorschläge für das Schulprogramm, die Schulordnung und die Organisation der Dienstleistungen der Schule zu äußern.

 

3. Der/Die Schüler/in hat das Recht, Meinungsäußerungen persönlich oder in Vertretung anderer Schüler/innen vorzubringen, wenn er/sie dies in korrekter Form tut.

 

4. Der/Die Schüler/in hat das Recht, schrittweise und seinem/ihrem Alter angemessen immer größere Verantwortung bei der Planung und Organisation der Bildungsangebote zu übernehmen.

 

5. Der/Die Schüler/in hat das Recht, sich mit anderen Mitschülern/Mitschülerinnen zu versammeln und dabei die Räume der Schule zu benutzen, um Themen von schulischem Interesse zu besprechen; dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung einzuhalten.

 

6. Der/Die Schüler/in hat das Recht, die Verbindung mit der Schule aufrecht zu erhalten, die eventuell Initiativen für ehemalige Schüler/innen oder deren Vereinigungen anbietet.

 

7. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, sich in demokratischer Weise am Schulleben zu beteiligen, und sich dafür einzusetzen, dass Meinungs- und Gedankenfreiheit respektiert werden sowie jede Form von Gewalt und Vorurteil zurückgewiesen wird.

 

8. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, schulische Bestimmungen und Verordnungen sowie die von den zuständigen Gremien gefassten Entscheidungen und die Regeln des menschlichen Zusammenlebens zu beachten.

 

9. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, am demokratischen Leben der Schule mitzuwirken, indem er/sie sowohl persönliche Verantwortung, als auch jene, die mit der Vertretung in den verschiedenen Schulgremien verbunden ist, wahrnimmt.

 

10. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, Räume und Zeiten, welche ihm/ihr von der Schule für Versammlungen zur Verfügung gestellt werden, in sinnvoller Weise zu nutzen.

 

Art. 5

Disziplinarmaßnahmen

1. Die Schulordnungen der einzelnen Schulen definieren die Verhaltensweisen, welche als Verstöße gegen die Disziplin gelten. Sie legen die dafür vorgesehenen erzieherischen Maßnahmen fest, definieren die für deren Verhängung zuständigen Organe und beschreiben die Vorgangsweise bei der Umsetzung der Disziplinarmaßnahmen.
 
2. Der Schulrat genehmigt nach Anhören des Lehrerkollegiums, der Elternräte, sowie des Schüler/innenrates an der Oberschule die Disziplinarvergehen und –maßnahmen, die in die interne Schulordnung aufgenommen und allen Beteiligten bekannt gegeben werden.
 
3. Disziplinarmaßnahmen haben einen erzieherischen Zweck und zielen darauf ab, das Verantwortungsbewusstsein zu stärken; sie sollen zum korrekten Verhalten innerhalb der Schulgemeinschaft zurückführen.
 
4. Die Verantwortung für Disziplinarverstöße ist immer persönlich.
 
5. Vor Verhängung von Disziplinarmaßnahmen muss der/die Betroffene Gelegenheit erhalten, seine/ihre Gründe darzulegen.
 
6. Unkorrektes Verhalten darf die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern und Fachbereichen nicht beeinflussen.
 
7. Eine freie Meinungsäußerung, die korrekt vorgebracht wird und andere Personen nicht verletzt, darf in keinem Fall, weder direkt noch indirekt, bestraft werden.
 
8. Disziplinarmaßnahmen sind immer zeitlich begrenzt, stehen in ausgewogenem Verhältnis zum Verstoß und sind möglichst dem Prinzip der Wiedergutmachung verpflichtet. Sie berücksichtigen die persönliche Lage des/der Schülers/Schülerin. Der/Die Schüler/in erhält nach Möglichkeit die Gelegenheit, die Disziplinarmaßnahme in Tätigkeiten zugunsten der Schulgemeinschaft umzuwandeln.
 
9. Ein eventueller Ausschluss aus der Schulgemeinschaft wird vom Klassenrat verhängt.
 
10. Der zeitweise Ausschluss eines/einer Schülers/Schülerin aus der Schulgemeinschaft kann nur in Fällen schwerer oder wiederholter Disziplinverstöße verhängt werden und zwar für höchstens fünfzehn Tage. In der Grundschule ist der Ausschluss aus der Schulgemeinschaft nur im Falle des nachfolgenden Absatzes 12 möglich.
 
11. Während der Zeit des Ausschlusses muss die Beziehung mit dem/der Schüler/in und seinen/ihren Eltern aufrecht erhalten werden, um seine/ihre Rückkehr in die Schulgemeinschaft vorzubereiten.
 
12. In allen Schulstufen kann der Ausschluss des/der Schülers/Schülerin aus der Schulgemeinschaft bei Straftaten verhängt werden oder wenn Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht. In diesem Fall muss die Dauer des Ausschlusses nach der Schwere der Straftat oder danach, in welchem Maße die Gefahr weiter besteht, bemessen werden.
 
13. In Fällen, in denen die objektive Situation der Familie oder des/der Schülers/Schülerin die Rückkehr des/der Schülers/Schülerin in die Schulgemeinschaft nicht ratsam erscheinen lässt oder das Gericht oder die Sozialdienste davon abraten, kann sich der/die Schüler/in auch während des Jahres in eine andere Schule einschreiben.
 
14. Die Maßnahmen gegen Disziplinverstöße während der Prüfungszeiten werden von der Prüfungskommission verhängt, und zwar auch gegen externe Kandidaten/innen.
 

Art. 6

Rekurse

1. Gegen sämtliche Disziplinarmaßnahmen können Schüler/innen oder bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen deren Erziehungsberechtigte Rekurs bei einer schulinternen Schlichtungskommission einreichen, die von den einzelnen Schulen beziehungsweise den Schulsprengeln eingerichtet und geregelt wird.
 
2. Die Schlichtungskommission in den Grundschulsprengeln, den Schulsprengeln und in den Mittelschulen besteht neben dem/der Schuldirektor/in aus mindestens zwei Elternvertretern/Elternvertreterinnen und mindestens zwei Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei für jede Kategorie die Vertretung der verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss. Die Schlichtungskommission in der Oberschule und in den Schulsprengeln, die auch eine Oberschule einschließen, besteht neben dem/der Schuldirektor/in aus mindestens einem/einer Elternvertreter/in, einem/einer Schülervertreter/in und zwei Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss.
Den Vorsitz der Schlichtungskommissionen hat ein/eine Elternvertreter/in.
 
3. Für jedes effektive Mitglied ist ein Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und Schulstufe zu wählen. Die Ersatzmitglieder nehmen das Amt in der Schlichtungskommission im Falle von Befangenheit oder Abwesenheit der effektiven Mitglieder wahr.
 
4. Neben den Fällen der Befangenheit, welche vom Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 vorgesehen sind, gelten Lehrervertreter/innen als befangen, wenn sie dem Klassenrat der Klasse des/der Schülers/Schülerin angehören, den/die die Disziplinarmaßnahme betrifft, während Schüler- und Elternvertreter/innen als befangen gelten, wenn sie der Klasse angehören oder Eltern eines/einer Schülers/Schülerin der Klasse sind, die der Rekurs betrifft.
 
5. Die Amtsdauer der Schlichtungskommission wird autonom vom Schulrat festgelegt; sie kann maximal drei Jahre betragen.
 
6. Die Schlichtungskommission unternimmt einen verpflichtenden Schlichtungsversuch zwischen dem/der volljährigen Schüler/in bzw. dessen/deren Eltern einerseits und dem Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, welche die Maßnahme verhängt hat, andererseits. Bei einer Einigung der Parteien wird ein Protokoll verfasst, mit welchem das Verfahren endet. Bei Misslingen des Schlichtungsversuches entscheidet die Schlichtungskommission über den Rekurs.
 
7. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
 
8. Die Schlichtungskommissionen entscheiden auf Anfrage der Schüler/innen oder jedes/jeder Betroffenen auch über Streitfälle bezüglich Auslegung und Verletzungen der Schüler- und Schülerinnencharta an der Schule.
 
9. Der Vollzug der Disziplinarmaßnahmen bleibt bis zum Ablauf der jeweiligen Rekursfrist, die im Rahmen der internen Schulordnung festgelegt wird, bzw. im Falle einer Rekurseinbringung bis zur Entscheidung der Schlichtungskommission ausgesetzt.
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