Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2011, Nr. 33.
(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2011 ergeben und auf maximal 20.000 Euro geschätzt werden, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der Haushaltsgrundeinheiten (HGE) 16100, 17100, 19105 und 19215 des Landeshaushaltes 2011 gedeckt, die für die Maßnahmen der durch Artikel 2 aufgehobenen Gesetzesbestimmungen autorisiert waren.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.