Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 23. Februar 2010, Nr. 8.
(1) Das vorliegende Gesetz bringt für das Finanzjahr 2009 keine Ausgaben mit sich.
(2) Für die nachfolgenden Finanzjahre gehen die Ausgaben für die Tätigkeit des Rates aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu Lasten des Haushalts des Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt nach den in Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29.Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, festgelegten Modalitäten.