(1) Um die Kreditgewährung an Unternehmen auf Landesgebiet zu begünstigen, ist das Land ermächtigt, Garantieleistungen auf Obligationsausgaben der Banken gemäß Absatz 4 zu gewähren, mit dem Ziel, die ausgebenden Banken bei der Beschaffung von mittelfristigen Finanzressourcen auf dem Kapitalmarkt und/oder bei institutionellen und überstaatlichen Investoren zu unterstützen.
(2) Die ausgebenden Banken sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Monaten ab der Gewährung der Garantieleistung die angesammelten Fonds vollständig zur Finanzierung der Unternehmen zu verwenden, die ihren Sitz oder ihre Produktionsstätte auf Landesgebiet haben.
(3) Die Garantieleistungen sind bis zu einem Höchstbetrag von 200 Millionen Euro auf Obligationsausgaben von italienischen Banken im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. August 2010, mit Fälligkeit von höchstens fünf Jahren, entgeltlich gewährt. Sollten die Anfragen nach Garantieleistungen den Höchstbetrag überschreiten, erfolgt die Gewährung durch einen Aufteilungsmodus, der den Marktanteil der Kredite an Unternehmen in der Provinz Bozen berücksichtigt. Für jede ausgebende Bank darf die gewährte Garantieleistung den Betrag von 50 Millionen Euro nicht überschreiten.
(4) Die italienischen ausgebenden Banken, die in den Genuss der Garantieleistung kommen wollen, werden aufgrund der Kreditwürdigkeit ausgewählt, die von international tätigen Ratingagenturen bewertet wurde. Die Banken müssen die Anfrage an das Land richten, den Betrag und andere Daten der Obligationsausgabe angeben und die Vereinbarung über die Verwendung der durch die Garantieleistung des Landes unterstützten Vorräte unterzeichen.5)
(5) Mit der Vereinbarung verpflichten sich die begünstigten Banken, regelmäßig dem Land die Daten und Informationen mitzuteilen, die für das Monitoring zur Einhaltung derselben notwendig sind.6)
(6) Unter Beachtung der gemeinschaftlichen Bestimmungen betreffend die Staatshilfen werden die Kriterien betreffend die Kreditwürdigkeit der ausgebenden Banken gemäß Absatz 4, die Höhe der Kommission zu Lasten derselben, die Parameter betreffend den Aufteilungsmodus gemäß Absatz 3 und den Standardinhalt der Vereinbarung gemäß Absätze 4 und 5 mit Beschluss der Landesregierung gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, festgelegt.
(7) Für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 finden auf die Garantieleistungen des Landes jene Bedingungen Anwendung, die aus der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 (gemeinschaftlicher zeitweiliger Bezugsrahmen für Maßnahmen betreffend Staatshilfen zur Stützung des Zugangs zu Finanzierungen in der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise), welche im Gesetzesanzeiger der Europäischen Union Nr. C 16 vom 22. Jänner 2009 veröffentlicht ist.
(8) Die allfälligen Lasten, die aus den Risiken entstehen, welches aus der Übernahme der Garantieleistungen gemäß Absatz 1 herrühren, erfolgt durch die bereits genehmigten Bereitstellungen zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2009 (HGE 27215). Die Rückerlangung der eventuell gezahlten Beträge der Garantieleistungen gemäß Absatz 1 werden dem Haushalt des Finanzjahres 2009 (HGE 430) zugewiesen. Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
(9) Die Aufsicht über die Gebarung der Bürgschaften gemäß dieses Artikels obliegt der Abteilung Finanzen und Haushalt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.