Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 21. April 2009, Nr. 17.
(1) Die Ausgaben, für welche der Landesrat für Finanzen und Haushalt die in Artikel 18 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vorgesehene Befugnis hat, sind in der Anlage Nr. 1 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.
(2) Der Reservefonds für Pflichtausgaben wird für das Finanzjahr 2009 mit 18 Millionen Euro ausgestattet.