(1) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 3.570.435.879,81 Euro zu Lasten des Haushaltsjahres 2009, die von Artikel 3 Absätze 1 (Anlage A) und 2 (Anlage B), von den Artikeln 4, 6, 8, und von den Artikeln 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20 und 21 dieses Gesetzes herrühren, sowie der Mindereinnahme, die von Artikel 1 herrührt und auf 3,5 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2009 geschätzt wird, erfolgt folgendermaßen:
- für den Betrag von 3.521.435.879,81 Euro durch Verwendung eines entsprechenden Anteils der Einnahmen, die im Haushaltsvoranschlag des Landes für das Jahr 2009 eingetragen sind;
- für den Betrag von 49 Millionen Euro mittels Verminderung der bereits mit Artikel 16 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, genehmigten Ausgabe zu Lasten des Haushaltes 2009 aufgrund des Artikels 16 dieses Gesetzes.
(2) Die Deckung der Ausgaben von insgesamt 665.732.646,09 Euro zu Lasten der Haushaltsjahre 2010 und 2011, die von Artikel 3 Absatz 1 (Anlage A) und von Artikel 4 in Bezug auf die zweite und dritte Jahresrate der bewilligten Ausgabenhöchstbeträge und von Artikel 3 Absatz 2 (Anlage B), und von den Artikeln 6 und 8 Absatz 1, sowie von den Artikeln 9 und 16 herrühren, erfolgt durch die Inanspruchnahme eines entsprechenden Anteils der verfügbaren Mittel, welche für den Zweijahreszeitraum 2010-2011 im Dreijahreshaushalt 2009-2011 vorgesehen sind.