(1) Die bei Ablauf der laufenden Legislaturperiode anfallende Wahl des Südtiroler Landtages erfolgt unter Anwendung der im Landesgesetz vom 14. März 2003, Nr. 4, "Bestimmungen über die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages" enthaltenen Regelung sowie der weiteren in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Bestimmungen.
(2) Bezüglich des Ablaufes der Abstimmungshandlungen am Wahltag und des Ausgangs der Stimmenzählung in den Wahlsitzen wird von Seiten der Abteilung Zentrale Dienste der Landesverwaltung, auch auf telematischem Wege, an das Innenministerium sofort eine Mitteilung durch das Regierungskommissariat übermittelt.
(3) Mit der Wahlwerberliste ist zudem die Erklärung über die Annahme der Kandidatur mit der Beifügung der Bescheinigung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder -angliederung einzureichen, die im Sinne des Artikels 20/ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, auszustellen ist, oder - falls der Kandidat keine Erklärung im Sinne des Artikels 20/ter des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, abgegeben hat - einer Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit oder -angliederung für die Zwecke und die Wirkungen des Wahlmandats. Der Inhalt der genannten Erklärungen und Bescheinigungen ist für die Dauer und zu den Zwecken des Wahlmandates unwiderruflich.
(1) Die finanzielle Deckung der mit diesem Gesetz verbundenen Kosten für die Wahlen des Landtages für das Jahr 2008, die im Ausmaß von 3.000.000 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2008 vorgesehen sind, erfolgt mittels der zu diesem Zweck auf dem Sammelfonds für Gesetzesmaßnahmen (HGE 27115) im Haushaltsvoranschlag für das Finanzjahr 2008 zurückgelegten Mittel.
(2) Im Ausgabenvoranschlag für das Finanzjahr 2008 werden folgende Änderungen vorgenommen:
HGE in Erhöhung:HGE 01110 Volksbefragungen + 3.000.000 Euro
HGE in Verminderung:HGE 27115 Sammelfonds für Gesetzesmaßnahmen - 3.000.000 Euro.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.