(1) Die Leistungen des Pflegefonds werden der betroffenen Person oder deren gesetzlichem Vertreter in Form eines monatlichen Pflegegeldes ausgezahlt. Unter Voraussetzungen, welche von der Landesregierung festgelegt werden, kann das Pflegegeld auf Antrag an die pflegenden Personen ausgezahlt werden.
(2) Das monatliche Pflegegeld wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit ausgezahlt, der den Kriterien der Landesregierung entsprechend ermittelt wird. Es ist in folgende vier Stufen gegliedert:
- 1. Stufe - 510 Euro,2)
- 2. Stufe - 900 Euro,
- 3. Stufe - 1.350 Euro,
- 4. Stufe - 1.800 Euro.
(3) Für die Betreuung in den Alters- und Pflegeheimen wird das Pflegegeld um einen zusätzlichen Betrag ergänzt, der von der Landesregierung nach Maßgabe der angebotenen Pflege- und Betreuungsdienste festgelegt wird. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gehen in den Fällen und nach den Modalitäten, die von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt werden, die Auszahlungen des Pflegefonds für langfristig in Alters- und Pflegeheimen untergebrachte Personen direkt an die Träger der Einrichtungen. Dabei kann der für die Erbringung der Pflege- und Betreuungsdienste ausbezahlte Betrag als einheitlicher Betrag pro Bett festgelegt werden, auch abweichend von den Beträgen laut Absatz 2. Zur Harmonisierung der Kriterien für die Aufnahme in den akkreditierten Alters- und Pflegeheimen kann die Landesregierung verbindliche Richtlinien für die Trägerkörperschaften erlassen. 3)
(3/bis) Für langfristig in Alters- und Pflegeheimen untergebrachte Personen, welche Anrecht auf das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, haben, erfolgt die Auszahlung zu Lasten des Pflegefonds mit den gleichen Modalitäten, wie sie von Absatz 3 für das Pflegegeld vorgesehen sind. 4)
(4) Auf Antrag der betreuten Person oder der Angehörigen oder falls das Einstufungsteam feststellt, dass eine angemessene Betreuung nicht gesichert ist, wird ein Teil des monatlichen Pflegegeldes in Form von Dienstgutscheinen ausgezahlt.
(5) Die Landesregierung kann das Pflegegeld, bei Aufrundung auf die nächst höhere Euro-Einheit, alle zwei Jahre entsprechend der im Biennium vom Nationalinstitut für Statistik ermittelten Steigerung der Lebenshaltungskosten für Arbeiter- und Angestelltenfamilien erhöhen. Davon ausgenommen ist der Anteil des Begleitungsgeldes.
(6) Im Falle der Häufung des Pflegegeldes mit Förderungen, welche dieselben Zielsetzungen verfolgen und von anderen Körperschaften gewährt werden, können die von Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Beträge nach Kriterien, welche von der Landesregierung festgelegt werden, reduziert werden.5)
Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 117 vom 4.02.2014 diesen Betrag ab 1. Januar 2014 auf 547 Euro monatlich erhöht.
Art. 8 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 9.
Art. 8 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 13. Mai 2011, Nr. 3.