Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Oktober 2007, Nr. 43.
(1) Industrieunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit
(2) Die Unternehmen laut Absatz 1 müssen mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweisen: