Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 2. Jänner 2007, Nr. 1.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.