(1) Dieses Gesetz regelt die Modalitäten der Vergabe wirtschaftlich relevanter öffentlicher Dienstleistungen, unbeschadet der in sektoriellen Gesetzen vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Für dieses Gesetz gelten als öffentliche Dienstleistungen jene, die von folgenden Körperschaften erbracht werden:
- von der Autonomen Provinz Bozen und von den Körperschaften, die von ihr abhängig sind oder deren Ordnung in ihre, auch delegierten, Zuständigkeiten fällt,
- von Bezirksgemeinschaften und Gemeinden, sei es einzeln, vereint oder in Zusammenarbeit.
(3) Für dieses Gesetz gelten als wirtschaftlich relevante öffentliche Dienstleistungen
- jene, welche die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen gegen Bezahlung eines Betrages vonseiten des Nutznießers zum Inhalt haben, und
- bei denen der Erbringer der Dienstleistungen ganz oder teilweise das Geschäftsrisiko trägt.
(4) Zum Schutz des Wettbewerbes und des Marktes ist es den Verwaltungen laut Absatz 2 untersagt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gesellschaften zur Produktion von Gütern und zur Leistung von Diensten zu bilden, wenn die Tätigkeiten dieser Gesellschaften zur Verfolgung des jeweiligen institutionellen Zweckes nicht unerlässlich sind; ebenso wenig dürfen sie direkt Beteiligungen, auch nicht Minderheitsbeteiligungen, an Gesellschaften eingehen oder solche aufrecht erhalten, wenn diese nicht Güter produzieren oder Dienste leisten, die von öffentlichem Interesse sind.2)3)
(5) Innerhalb 31. Dezember 2010 treten die Verwaltungen laut Absatz 2 im Rahmen der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter die allfälligen Beteiligungen an Gesellschaften ab, die andere Tätigkeiten als die in Absatz 4 angeführten zum Zweck haben.2)4)
(6) Die Verwaltungen laut Absatz 2, die gemäß Artikel 2359 Absatz 1 Ziffern 1) und 2) des Zivilgesetzbuches direkt oder indirekt die Kontrolle von Gesellschaften innehaben oder beibehalten, leiten innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Form geeignete Initiativen ein, um
- a) die Zahl der Mitglieder der Gesellschaftsorgane auf drei zu reduzieren, wenn sie zur Zeit aus mehr als drei Mitgliedern bestehen, und auf fünf Mitglieder, wenn sie zur Zeit aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen; die Zahl der genannten Mitglieder kann auf vier bzw. auf sechs Mitglieder erhöht werden, um eine angemessene Vertretung der öffentlichen Körperschaften bzw. der Sprachgruppen zu gewährleisten,
- b) für die aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsräte oder Vorstände vorzusehen, dass dem Vorsitzenden ohne jede zusätzliche Vergütung auch die Aufgaben eines beauftragten Verwalters übertragen werden,
- c) vorzusehen, dass, unbeschadet der geltenden Regelung über die Nichtwählbarkeit und die Unvereinbarkeit für die Wahl der Bürgermeister, der Gemeinderäte und der Landtagsabgeordneten, die Übernahme seitens eines Bürgermeisters, eines Gemeindereferenten oder Gemeinderates oder eines Landesrates oder Landtagsabgeordneten oder einer Person, die infolge ihrer Zugehörigkeit zu einem Landtag, Regionalrat sowie zum italienischen oder europäischen Parlament eine Leibrente bezieht, des Amtes eines Mitgliedes der Verwaltungsorgane von Kapitalgesellschaften, an welchen die betreffende Gemeinde oder das Land beteiligt sind, zu keinerlei Vergütung zu Lasten der Gesellschaft berechtigt;5)
- c/bis) Die Personen, die gemäß Artikel 1 Absätze 725-734 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, vom Land zu Verwaltern in öffentlichen Körperschaften ernannt werden, erhalten für besagte Aufträge keine Entschädigung, sofern sie eine Leibrente als ehemalige Landtags- bzw. Regionalratsabgeordnete oder als Abgeordnete zum italienischen oder europäischen Parlament beziehen. Denjenigen, die für obgenannte Ämter eine Leibrente beziehen, dürfen seitens des Landtages bzw. der Landesregierung keine bezahlten Berateraufträge erteilt werden. Die Landesregierung ist beauftragt, die entsprechende Durchführungsverordnung zu erlassen,6)
- d) festzulegen, dass die Bestimmungen laut Buchstabe c) auch auf die Bediensteten der Verwaltungen laut Absatz 2 angewendet werden, wobei die Möglichkeit aufrecht bleibt, innerhalb der Grenzen laut Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, bei Gewinnerzielung angemessene und verhältnismäßige Ergebniszulagen vorzusehen.2)
- e) festzulegen, dass in Vertretung der Verwaltungen laut Absatz 2 sowie der von diesen kontrollierten und beteiligten Gesellschaften von ein und derselben Person höchstens drei Ämter und für nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Amtsperioden in derselben Gesellschaft, in Verwaltungs- und/oder Aufsichtsorganen der genannten Gesellschaften bekleidet werden können.7)
- f) zu gewährleisten, dass in den Verwaltungs- und Aufsichtsräten, bei sonstiger Unwirksamkeit der Bestellung, keines der beiden Geschlechter mit mehr als zwei Dritteln vertreten ist. 8)9)
- g) in den Arbeitsverträgen mit den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen ein Konkurrenzverbot vorzusehen, das eine unternehmerische Tätigkeit im selben Wirtschaftsbereich verbietet und eine Zuwider-handlung als Kündigungsgrund vorsieht. 10)
(7) Die Satzungsänderungen sind ab der ersten Erneuerung der Gesellschaftsorgane wirksam.2)