(1) Die Deckung der Ausgabe zu Lasten des Haushaltes des Finanzjahres 2006, die sich aus Artikel 65/quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, welcher mit Artikel 28 dieses Gesetzes eingefügt wird, ergibt und auf 200.000,00 Euro geschätzt wird, erfolgt mittels Verminderung um denselben Betrag der auf der HGE 10120 des Haushaltsvoranschlages 2006 ermächtigten Ausgabe.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre, die sich aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt, gleicht sich mit den verminderten Kosten des Landesgesundheitsdienstes aus, die sich durch die von diesem Gesetz verfügten Maßnahmen zur Rationalisierung und Optimierung der Dienste mittels Zusammenlegung der Funktionen ergeben, die vorher von mehreren Sanitätsbetrieben ausgeübt wurden.
(3) Am Haushaltsvoranschlag des Finanzjahres 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen:
HGE in Verminderung:
HGE 10120 Maßnahmen des Landes im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes: - 200.000,00 Euro
HGE in Erhöhung:
HGE 10105 Von den Sanitätsbetrieben verwaltete Dienste für die gesundheitliche Betreuung: für spezifische Projekte und für die Entwicklung der Dienste: + 150.000,00 Euro
HGE 10200 Strukturen und Ausstattungen für den öffentlichen Gesundheitsdienst zu Lasten der Sanitätsbetriebe: + 50.000,00 Euro.