Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2006, Nr. 26.
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes ist zu Lasten des Finanzjahres 2006 eine Höchstausgabe von 50.000,00 Euro genehmigt, die durch einen entsprechenden Anteil der auf der Haushaltsgrundeinheit 01115 des Haushaltsvoranschlages 2006 vorgesehenen verfügbaren Bereitstellung abgedeckt wird.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.