Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 2. Jänner 2007, Nr. 1.
Ergänzt den Art. 17/bis des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
Abgedruckt unter Nr. VIII-D/b.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung des Landes an der Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft SEL AG, mit Sitz in Bozen, um einen Ausgabenhöchstbetrag von 437 Millionen Euro zu Lasten des Finanzjahres 2007 (HGE 27200) zu verfügen. Im Rahmen dieser Ausgabe ist auch der Ankauf von Kapitalanteilen im Eigentum anderer Gesellschafter sowie der Ankauf von Kapitalanteilen anderer Gesellschaften zulässig, die auf dem Gebiet der Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie tätig sind.
(2) Zwecks Vervollständigung der Finanzierung für die Umgestaltungsarbeiten der Meraner Thermenanlage ist die Landesregierung ermächtigt, die Beteiligung des Landes an der Gesellschaft Thermen Meran AG für einen Ausgabenhöchstbetrag von 4.000.000,00 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2007 und für weitere 8.500.000,00 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2008 (HGE 27200) zu erhöhen.
(3) Die Ausgabenermächtigung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, wird zu Lasten des Finanzjahres 2007 für einen Betrag von 1.000.000,00 Euro (HGE 27200) erneuert.
(1) (2) 4)
(3) (4) 5)
(5) 6)
Enthalten Änderungen zum Art. 44 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
Enthalten Änderungen zum Art. 45 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
Ersetzt den Art. 48 Absatz 7 des L.G. vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.
(1) 7)
(2) 8)
Ersetzt den Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 9.
Ersetzt den Art. 7 des L.G. vom 15. April 1991, Nr. 9.
Ersetzt den Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 17. August 1989, Nr. 5.
Ergänzt den Art. 52 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.
Ergänzt den Art. 6 des L.G. vom 14. Dezember 1998, Nr. 11.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.