(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Stiftung für Forschung und Innovation zu errichten.
(2) Die Stiftung verfolgt den Zweck, Finanzmittel zur Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes zu bündeln.
(3) Das Statut der Stiftung wird von der Landesregierung genehmigt. Das Statut muss vorsehen, dass die Ernennung der Stiftungsorgane von der Landesregierung vorgenommen wird.
(4) Das Statut muss zudem vorsehen, dass bei der Bestellung des Verwaltungsrates der Stiftung auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird. Wer zur Einbringung von Vorschlägen für eine Ernennung berechtigt ist, muss jeweils eine Kandidatin und einen Kandidaten vorschlagen.
(5) Die Verwaltung und die Führung der Stiftung wird, im Verhältnis zu den Finanzierungen, mit denen die Stiftung ausgestattet ist, einem fünfköpfigen Verwaltungsrat anvertraut, wobei mindestens zwei der Verwaltungsräte von den verschiedenen Wirtschaftsverbänden ernannte Fachleute sein müssen.
(6) Der Verwaltungsrat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.
(7) Die Landesregierung ist ermächtigt, Finanzmittel zur Bildung des Vermögens der Stiftung und zur nachträglichen Erhöhung desselben einzubringen. An der Bildung und den nachträglichen Erhöhungen des Vermögens können sich auch andere öffentliche oder private Subjekte beteiligen.
(8) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, jährliche Beiträge zu Lasten des Landeshaushaltes für die Verwaltung und Führung der Stiftung zu gewähren.
(9) Die Ausgabe für die Beiträge laut Absatz 8 sowie für nachträgliche Erhöhungen des Grundvermögens laut Absatz 7 wird mit dem jährlichen Finanzgesetz ermächtigt. Die Landesregierung kann für die Vermögenserhöhung Anteile des Rotationsfonds laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, im Rahmen der diesbezüglichen Rückflüsse verwenden. In diesen Fällen gehen die entsprechenden Beträge direkt an die Stiftung.5)
(10) Die Stiftung fördert die Forschung und Innovation aus den Nettoerträgen des Stiftungskapitals und durch direkte Beteiligung am Risikokapital einer von mehreren Unternehmen und/oder einem lokalen Beteiligungsfonds zum Zweck der Entwicklung und Vermarktung innovativer Produkte oder Dienstleistungen gegründeten Gesellschaft. Die direkten Kapitalbeteiligungen dürfen maximal 30 Prozent des Kapitals der Gesellschaft betragen.