Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 2006, Nr. 48.
(1)Dieses Gesetz setzt für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor möglichen Kontaminationen durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Artikel 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 in Südtirol um.2)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
(1)Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ist in der Landwirtschaft landesweit verboten. 3)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 16 Absatz 2 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
(1) Wer das Verbot laut Artikel 2 Absatz 1 verletzt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 2.500 Euro bis 25.000 Euro bestraft.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.