(1) Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer Skischule sowie zur Ausübung der Tätigkeit eines Skilehrers, Snowboardlehrers, eines Skischulassistenten oder eines Alpinskilehrers II. Grades ist der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Schäden an der Person und den Sachen der Schüler und an Dritten. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird vom zuständigen Landesrat festgesetzt.
(2) Die Mitglieder der mit Dekret des Landesrates ernannten Prüfungskommissionen, ausgenommen Landesbedienstete, werden auf Initiative und auf Kosten des Landes, beschränkt auf die technischen und praktischen Tätigkeiten, unfallversichert.
(3) Der zuständige Landesrat ist befugt, die Versicherungspolizzen laut Absatz 2 abzuschließen.