(1) Die widerrechtliche Ausübung des Skilehrerberufs unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 516 bis Euro 2.582.17)
(2) Der Skilehrer, der in der Ausübung seines Berufes nicht die Vorschriften dieses Gesetzes beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 103 bis Euro 516.17)
(3)18)
(4) Die unbefugte Benutzung der Bezeichnung "Skischule" und die Eröffnung oder der Betrieb einer skischulähnlichen Einrichtung oder einer Einschreibestelle entgegen den Bestimmungen laut Artikel 15 und 16 unterliegen einer Verwaltungsstrafe von Euro 774 bis Euro 5.164 zu Lasten der Betreiber der Einrichtung.17)
(5) Unabhängig von Artikel 348 des Strafgesetzbuches unterliegt der Skischulleiter, der Personen zum Unterricht in der Skischule heranzieht, die nicht im Besitze der von diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen sind, einer Verwaltungsstrafe von Euro 516 bis Euro 5.164; außerdem wird ihm im Wiederholungsfall die Ausübung seiner Funktion für höchstens drei Jahre untersagt. In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch die Rücknahme der amtlichen Bewilligung der Skischule verfügt werden.17)
(6) Die Über- oder Unterschreitung der genehmigten und ausgehängten Höchst- bzw. Mindesttarife unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 387 bis Euro 2.582; außerdem muß dem Kunden der den Höchsttarif überschreitende Betrag rückerstattet werden.17)