(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, von denen eines vom Gesundheitsministerium, zwei von der Region Venetien und je eines von der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien, von der autonomen Provinz Bozen und von der autonomen Provinz Trient designiert werden; sie müssen unter Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, auch in Bezug auf Organisation und Planung, ausgewählt werden.
(2) Der Verwaltungsrat wird von der Region Venetien ernannt; zu diesem Zweck nehmen die Regionen und die autonomen Provinzen die Designierungen laut Absatz 1 innerhalb von 60 Tagen ab Entgegennahme einer entsprechenden Aufforderung der Region Venetien vor; bei der ersten Anwendung dieses Abkommens richtet die Region Venetien an die beteiligten Körperschaften die genannte Aufforderung zur Designierung nach Inkrafttreten des letzten Gesetzes, das die einzelnen Körperschaften zur Genehmigung des Abkommens verabschiedet haben.
(3) In den Verwaltungsrat darf nicht nominiert werden:
- a) wer Mitglied eines Regionalrates beziehungsweise Landtages ist;
- b) wer mit dem Institut Handelsbeziehungen unterhält oder dessen Dienste in Anspruch nimmt;
- c) wer mit dem Institut einen Rechtsstreit anhängig hat oder wegen einer liquiden oder fälligen Schuld gemäß Artikel 1219 des Zivilgesetzbuches ordnungsgemäß in Zahlungsverzug gesetzt worden ist oder sich in einer in Absatz 2 desselben Artikels vorgesehenen Lage befindet;
- d) wer nach den jeweiligen Bestimmungen einer Region oder autonomen Provinz nicht die Funktion eines Verwalters bei Anstalten der betreffenden Gebietskörperschaft übernehmen darf.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verlieren ihr Amt vorzeitig
- a) bei Auflösung des Verwaltungsrates,
- b) bei freiwilligem Rücktritt,
- c) bei Unvereinbarkeit, die im Sinne von Absatz 3 eingetreten ist,
- d) bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, welche die Amtsenthebung eines öffentlichen Verwalters nach sich zieht,
- e) wegen ungerechtfertigter Absenz bei drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Verwaltungsrates.
(5) Bei Eintreten der Umstände laut Absatz 4 Buchstaben b), c) und e) informiert der Präsident des Verwaltungsrates unverzüglich den Präsidenten der zuständigen Regional- oder Landesregierung. Dieser hält dem Betroffenen das Vorliegen der Umstände laut den Buchstaben c) und e) vor, und der Betroffene hat zehn Tage Zeit, seine Gegendarstellung vorzubringen; nach Ablauf dieser Frist entscheidet endgültig der Präsident der betreffenden Regional- oder Landesregierung.
(6) Bei vorzeitigem Ausfall eines Mitgliedes leitet die Region Venetien die Verfahren für die Ersetzung nach den Modalitäten laut den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ein; die neuernannten Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Verwaltungsrates im Amt.
(7) Der Verwaltungsrat bleibt fünf Jahre im Amt, und seine Mitglieder dürfen nur ein einziges Mal in ihrer Funktion bestätigt werden.
(8) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten in der Regel alle zwei Monate und immer dann einberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte dies verlangen.
(9) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind regulär, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. An den Sitzungen nehmen der Generaldirektor, mit beratender Stimme, der Veterinärdirektor sowie der Verwaltungsdirektor, der als Sekretär fungiert, teil. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(10) Die Höhe der Amtsentschädigung, die dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates zusteht, wird von der Regierung der Region Venetien im Ausmaß von maximal 40 Prozent der Diäten der Räte der Region Venetien festgelegt, wobei nach der ausgeübten Funktion differenziert wird.