(1) Der Generaldirektion obliegt die Überprüfung der Leistungsfähigkeit, Effizienz und Produktivität des Sanitätsbetriebes.
(2) Die Generaldirektion hat aufgrund der vom Land vorgegebenen Kriterien, allenfalls unter Beiziehung externer Fachleute, die Arbeitsbelastungen und den Personalbedarf innerhalb der einzelnen Organisationseinheiten zu erheben; diese sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zusammenzuarbeiten. Aufgrund der entsprechenden Ergebnisse verfügt der Generaldirektor die Zuweisung oder Versetzung von Bediensteten.
(3) Beim Generaldirektor ist eine Prüfstelle errichtet. Diese hat die Aufgabe, anhand einer Kosten-Nutzen-Ergebnis-Bewertung die Erreichung der Ziele zu erheben sowie darüber zu wachen, daß die öffentlichen Mittel korrekt und wirtschaftlich eingesetzt werden und die Verwaltungstätigkeit des Sanitätsbetriebes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und den Grundsätzen der Unparteilichkeit und Zweckmäßigkeit abgewickelt wird.
(4) Die Prüfstelle ist bei der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig. Sie führt in Eigeninitiative, auf Veranlassung des Generaldirektors oder des Landesrates für Gesundheitswesen Inspektionen und Erhebungen durch, hat Zugang zu den Unterlagen und ist befugt, von den Organisationseinheiten auch mündlich Auskünfte zu verlangen; sie berichtet dem Generaldirektor und dem Landesrat für Gesundheitswesen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit und über eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten. Die Prüfstelle kann aufgrund einer Ermächtigung des Generaldirektors auch auf Sachverständige außerhalb der Verwaltung zurückgreifen.
(5) Die Prüfstelle setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, und zwar aus einem vom Landesrat für Gesundheitswesen ernannten Vertreter, einem von der Generaldirektion entsandten Vertreter und einem externen Sachverständigen. Die Besetzung ändert sich, je nachdem, ob es sich um die Bewertung des Verwaltungs- oder des Sanitätsbereichs handelt.
(6) Abgesehen von den Überprüfungen durch die Prüfstelle, kann der Landesrat für Gesundheitswesen jederzeit Besichtigungen und Überprüfungen in den Sanitätsbetrieben durchführen.
(7) Die allgemeinen Kriterien und die Modalitäten der Bewertung werden von der Landesregierung festgelegt.8)