(1) Für das Personal der Autonomen Provinz Bozen sowie für das Personal der von ihr abhängigen Körperschaften oder deren Ordnung in die eigene oder übertragene Gesetzgebungsbefugnis des Landes fällt, wird die Abfertigung mit Wirkung ab 1. Juli 1999 vom Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches sowie, soweit zulässig, von den Kollektivverträgen auf Landesebene geregelt. Von der im Sinne des obgenannten Artikels zustehenden Abfertigung ist die wie auch immer benannte, angereifte Dienstabfertigung zu Lasten der pflichtmäßigen Vorsorgekörperschaften oder die bei der Herkunftskörperschaft angereifte Abfertigung, falls der Übergang des Personals durch Gesetz erfolgte, in Abzug zu bringen. Solange mit Kollektivvertrag nicht anders geregelt, finden die Landesbestimmungen Anwendung, die die Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen auf die wie auch immer benannte Dienstabfertigung vorsehen.
(2) Die bis zum 30. Juni 1999 im Sinne der geltenden Landesregelung angereifte Abfertigung wird gemäß dieser Regelung berechnet und häuft sich für die Zeit ab diesem Datum für alle Wirkungen mit der Abfertigung laut Artikel 2120 des Zivilgesetzbuches. Es finden außerdem die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 des Artikels 2120 des Zivilgesetzbuches Anwendung, wobei die bereits bezahlten Vorschüsse in Abzug gebracht werden.
(3) Die Festlegung des Ausmaßes, der Modalitäten und der Fristen bezüglich der Einzahlung auf die Zusatzrentenfonds erfolgt gemäß den Grundsätzen des Legislativdekretes vom 21. April 1993, Nr. 124, in geltender Fassung, im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Verwaltungen laut Absatz 1 und den Gewerkschaftsorganisationen. In Erwartung der staatlichen Bestimmungen über die volle Anwendung der Regelung über die Abfertigung werden, wenn mit Kollektivvertrag nicht anders geregelt, alle Anteile der Abfertigung, wie sie mit Kollektivvertrag festgelegt wurden, auf den Rentenfonds eingezahlt, und zwar nach Erlaß des Ministerialdekretes, mit dem der Rückbehalt zu Gunsten des NFAÖV (Nationales Fürsorgeinstitut für Angestellte der öffentlichen Verwaltung) für die Dienstabfertigung abgeschafft wird.
(4) Mit Wirkung ab 1. Juli 1999 sind alle mit dem vorliegenden Artikel unvereinbaren Bestimmungen aufgehoben, und zwar im besonderen:
- a) der Artikel 125, Absätze 1 und 2, des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in der Fassung laut Artikel 46 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4,
- b) der Artikel 27 des Landesgesetzes vom 16. August 1972, Nr. 17,
- c) der Artikel 54 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36.