(1) Das Land Südtirol regelt unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen mit Verordnung die Herstellung, die Verarbeitung, die Kontrolle und den öffentlichen Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten aus eigener Produktion von Seiten der Bauern, die einzelne oder zusammengeschlossene Direktproduzenten sind, sowie den Anbau, das Sammeln, die Verarbeitung, die Vorbereitung, die Umwandlung, die Verpackung und die Vermarktung von Heil-, Gewürz- und Arzneipflanzen. Zu diesen Vorschriften zählen auch die für die öffentliche Gesundheit notwendigen Schutzmaßnahmen.
(2) Wer gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 verstößt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis 3.000,00 Euro.
(3) Bei Wiederholung des Verstoßes verfügt der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde den zeitweiligen Entzug der Ermächtigung für die Herstellung, die Verarbeitung und den öffentlichen Verkauf für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Wird trotzdem ein weiterer Verstoß derselben Art festgestellt oder ist die Wiederholung spezifisch, verbietet der Bürgermeister die Fortführung der Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und höchstens zehn Jahren.
(4) Gefährdet der Tatbestand die öffentliche Hygiene und Gesundheit, verfügt der Bürgermeister die sofortige Einstellung der Tätigkeit.
(5) Bei Verstößen betreffend die Hygiene in der Produktion und im Handel von Lebensmitteln sowie deren Etikettierung werden die Verwaltungsstrafen laut den einschlägigen staatlichen Bestimmungen verhängt.2)