(1) Die Aufgaben als Zahlstelle für die Verwaltung der Beihilfen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik werden im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen und nationalen Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik innerhalb der Landesverwaltung ausgeübt.
(2) Die Befugnisse, die Pflichten und die Verantwortung hinsichtlich der Ausübung dieser Aufgaben werden von der Landesregierung bestimmt, die zu diesem Zweck gegebenenfalls auch Änderungen der geltenden Verordnung im Bereich Benennung und Zuständigkeiten der Landesämter ermächtigt.
(3) Für die mit den Aufgaben als Zahlstelle zusammenhängenden Einhebungen und Zahlungen wird gemäß Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, und der entsprechenden Durchführungsverordnung die Kassagebarung außerhalb des Haushaltes verfügt und ein eigenes Konto beim Kreditinstitut, dem der Schatzamtsdienst anvertraut ist, eingerichtet.
(4) Im Falle der Kofinanzierung vonseiten des Staates oder des Landes Südtirol fließen die entsprechenden Beträge auf das Konto und die Gebarung gemäß Absatz 3.
(5) Um die zeitgemäße Auszahlung der Beihilfen zu gewährleisten, können mit Verbuchung auf ein eigenes Kapitel der Sonderbuchhaltung des Landeshaushaltes Vorschüsse gewährt werden. Diese Vorschüsse werden bei der Einhebung der EU- und nationalen Finanzierungen rückvergütet.11)
(6) Die Zahlstelle ist zur Rückerstattung des uneinbringlichen und nicht verrechenbaren MwSt-Betrages ermächtigt, welcher sich aus der Verwaltung der Beihilfen und Maßnahmen des FEASR-Fonds - Europäischer Landwirtschaftsfonds zur ländlichen Entwicklung - ergibt, und ist auch ermächtigt, zusätzliche Landesbeihilfen im Rahmen der von der Europäischen Kommission mit dem Programm zur ländlichen Entwicklung des FEASR-Fonds genehmigten Begrenzungen auszuzahlen, wobei in beiden Fällen die Fonds verwendet werden, die mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt und gemäß Absatz 3 der Zahlstelle zur Kassenführung zugewiesen werden. Es dürfen die vorhandenen Mittel als Anteil der Kofinanzierung des Landes bei der bereits genannten Kassenführung verwendet werden.12)