(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Beteiligung am Verein "Vereinigte Bühnen Bozen" zu genehmigen, um die deutsche Theaterkultur in der Landeshauptstadt zu fördern. Die Beteiligung setzt voraus, daß im Statut des Vereins die Vertretung des Landes in den Organen vorgesehen ist. Der Landeshauptmann genehmigt den Gründungsakt und das Statut des Vereins auf entsprechenden Beschluß der Landesregierung, die auch die Vertreter des Landes in den Organen desselben ernennt.
(2) Im Falle der Beteiligung am Verein gemäß Absatz 1 ist die Landesregierung befugt, außer dem statutarisch vorgesehenen Mitgliedsbeitrag, aufgrund des jeweiligen Tätigkeitsprogrammes sowie nach Feststellung der Übereinstimmung desselben mit den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken, jährlich Finanzmittel zur Unterstützung der Tätigkeit und zur Beteiligung an den Führungskosten zuzuwenden. Diese Finanzmittel werden ausbezahlt, ohne daß ein Gutachten oder eine andere Formalität erforderlich wäre, wie diese vom Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7 und vom Landesgesetz vom 23. Jänner 1978, Nr. 8, vorgesehen ist. Die Landesregierung ist außerdem befugt, dem Verein zu unentgeltlichem Gebrauch Räume sowie Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen oder entsprechende finanzielle Zuwendungen zu gewähren.
(3) Die finanziellen Zuwendungen gemäß Absatz 2 können nur nach erfolgter Anerkennung des Vereins als juridische Person des privaten Rechts beantragt werden.
(4) Zur Durchführung dieses Artikels ist zu Lasten des Finanzjahres 1998 eine Ausgabe von 800 Millionen Lire genehmigt (Kapitel 33119). Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.