(1) Die Konzession gemäß Artikel 80 Absatz 8 des Legislativdekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, kann auch Betrieben erteilt werden, die im Verzeichnis der Handwerksunternehmen im Sinne von Artikel 7 und folgenden des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, sowie in allen vier Abschnitten des Verzeichnisses der Unternehmen, welche die Tätigkeit Autoreparaturen ausüben, im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 122, eingetragen sind, sofern deren Inhaber außer den persönlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, auch die berufliche Voraussetzung für die Eintragung in den ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker im Sinne des Artikels 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, besitzen.
(2) Es genügt, daß auch nur der technische Verantwortliche, der laut Gesetz ernannt werden soll, im Besitz der von Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, vorgesehenen beruflichen Voraussetzung ist. Er muß zudem die persönlichen Voraussetzungen gemäß Art. 240 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, besitzen. Auch im Falle der Konsortien zwischen den Handwerksunternehmen, deren Werkstätten insgesamt alle vier Abschnitte des zitierten Verzeichnisses decken, genügt es, daß nur der technische Verantwortliche die berufliche Voraussetzung für die Eintragung in den ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker besitzt, wobei er auf alle Fälle zudem die persönlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 240 Absatz 1 Buchstaben a) bis f) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, erfüllen muß. 3)
(3) Die Bestimmungen gemäß Absätze 1 und 2 werden auch auf Industriebetriebe und deren Konsortien angewandt, sofern diese Autoreparaturen durchführen. 4)