(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung der Beihilfen, die dieses Gesetz nicht ausdrücklich festlegt; dabei ist der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Schutzhütten Rechnung zu tragen. Investitionen im Bereich des Umweltschutzes sind auf jeden Fall vorrangig zu fördern.
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