(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Ankauf von Kapitalanteilen oder durch Kapitalerhöhung die eigene Beteiligung am Kapital des „Techno Innovation South Tyrol (TIS)” bis auf maximal 100 Prozent zu erhöhen.5)
(2) Die Gesellschaft führt die Innovations-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme auf der Grundlage eines mehrjährigen strategischen Forschungs- und Innovationsplans durch, der von der Landesregierung genehmigt wird.
(3) Die Gesellschaft unterstützt die Landesabteilung Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften bei der Akkreditierung von öffentlichen und privaten Körperschaften, welche die Verbreitung technologischer Kenntnisse im Bereich Innovation zugunsten der Südtiroler Unternehmen zum Gegenstand haben.
(4) Öffentliche und private Körperschaften, die sich verpflichten, durch finanzielle Mittel, Humanressourcen, wissenschaftliche und technologische Ressourcen oder Know-how zur Entwicklung der Gesellschaft beizutragen, können dieser beitreten.
(5) Der Änderungsakt und die Satzung der Gesellschaft werden von der Landesregierung genehmigt. Die Personen, die das Land in den Verwaltungs- und Kontrollorganen der Gesellschaft vertreten, werden von der Landesregierung ernannt.
(6) Der für den Bereich Innovation zuständige Landesrat kann von der Landesregierung ermächtigt werden, das Land beim Akt der Änderung der Gesellschaft und bei allen für die Erreichung der Zwecke laut Absatz 1 notwendigen Handlungen zu vertreten.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, der Gesellschaft die zur Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendigen unbeweglichen Güter, die sich im Eigentum des Landes befinden, leihweise zur Verfügung zu stellen.
(8) Das Land beteiligt sich an den Betriebskosten der Gesellschaft auf der Grundlage der erreichten Ziele, die in einem Programm festgelegt sind, das mit der zuständigen Abteilung jährlich vereinbart wird. Das Programm wird von der Landesregierung genehmigt und von einer unabhängigen Gesellschaft bewertet. Der Innovationsplan Südtirol gibt die Leitlinien für die Ausarbeitung des Jahresprogramms der Gesellschaft vor.6)