(1) Für die Abnahme der Prüfung wird mit Dekret des für den Handel zuständigen Landesrates eine Prüfungskommission ernannt. Diese bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt.
(2) Die Kommission ist zusammengesetzt:
- a) aus dem für den Handel zuständigen Landesrat oder einem von ihm Beauftragten als Vorsitzendem,
- b) aus einem Lehrer einer Oberschule für den Handel oder einer Berufsschule für den Handel,
- c) aus einem der Lehrer des Vorbereitungskurses gemäß Artikel 6,
- d) aus einem Vertreter einer der repräsentativsten Handelsorganisationen des Landes.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission können nur Personen ernannt werden, deren Schulabschluß oder Berufstitel wenigstens dem Niveau eines Handelsfachwirtes entspricht.
(4) Die Obliegenheiten des Sekretärs der Kommission werden von einem Landesbeamten wahrgenommen, der wenigstens der vierten Funktionsebene angehört.
(5) Prüfungskommissionsmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungskandidaten, die die Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes geltend machen wollen, haben dies dem Kommissionsvorsitzenden mitzuteilen. Dieser hat die Angelegenheit der Kommission zu unterbreiten, welche über eine allfällige Ersetzung zu entscheiden hat.
(6) Den Kommissionsmitgliedern stehen die Vergütungen und der Spesenersatz nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu.