siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 19/1997
Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
Abgedruckt unter Nr. XVI - A/a.
(1) Mit dem Ziel, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Bevölkerung zu fördern, unterstützt die Landesregierung durch die Gewährung finanzieller Beiträge Ausbildungsaufenthalte außerhalb des Landes, sofern es im eigenen Lande keine Bildungsangebote gibt, die hinsichtlich des besonderen Bildungsinhaltes oder des Spezialisierungsgrades gleichwertig sind.
(2) Die Beiträge können Personen gewährt werden, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben und sich zeitweilig in eine andere Region oder ins Ausland begeben, um dort an schulischen oder außerschulischen Initiativen der Berufsbildung teilzunehmen.
(3) Die Beiträge laut Absatz 1 werden mit Dekret des für das Handwerk zuständigen Landesrates nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 9 gewährt.
(1) Mit Beschluß der Landesregierung werden die Kriterien für die Gewährung der Beiträge gemäß Artikel 7 sowie Einzelheiten über deren Auszahlung festgelegt. Die Kriterien haben unter anderem auf das Einkommen des Antragstellers und seiner Familie Bezug zu nehmen und die Unter- und Obergrenze des Kostenbeitrages zu bestimmen. 2/bis)
(2) Von den Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen sind:
(3) Hinsichtlich der Beiträge für die Initiativen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) werden das Verfahren und die Kriterien angewandt, die für die Schulfürsorge gelten. Die jährliche Wettbewerbsausschreibung der Schulfürsorge kann auch Zuschüsse auf das Schul- oder Kursgeld vorsehen, wenn der entsprechende Betrag sehr hoch ist. Für die Gewährung dieser Zuschüsse hat die Kommission gemäß Artikel 9 ein Gutachten abzugeben.
(1) Die Beitragsgesuche sind einer Kommission zu unterbreiten, welche in ihrem Gutachten sich dazu äußert, ob und in welcher Höhe ein Beitrag gewährt werden soll. Die Kommission ist zusammengesetzt:
(2) Die Kommission wird von der Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesräte ernannt; sie bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt. Sekretär der Kommission ist ein Beamter des Landes, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehört.
(1) Zu dem in Artikel 7 genannten Zweck kann die Landesregierung:
Ersetzt den Art. 23/bis des L.G. vom 17. November 1981, Nr. 30.
Ersetzt den Art. 23/ter des L.G. vom 17. November 1981, Nr. 30.
Ersetzt den Art. 28 des L.G. vom 16. Februar 1981, Nr. 3.
(1) Die Ausgaben für die finanziellen Maßnahmen, vorgesehen in Abschnitt II dieses Gesetzes, werden für das Haushaltsjahr 1996 mit nachfolgender Gesetzesbestimmung und für die darauffolgenden Jahre mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.