Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 4. Juni 1996, Nr. 26.
(1) Das Landesstatistiksystem wird errichtet, um landesweit die Koordinierung, die Verbindung und die Vernetzung aller öffentlichen Informationsquellen zu gewährleisten, die für die Sammlung und Ausarbeitung von statistischen Daten zur amtlichen statistischen Information zuständig sind. Die Ämter und statistischen Dienststellen folgender Verwaltungen und Körperschaften gehören dem Landesstatistiksystem an:
(2) Die anderen öffentlichen Körperschaften in Südtirol können dem Landesstatistiksystem beitreten.
(3) Zum Landesstatistiksystem gehört das Landesinstitut für Statistik, in der Folge als ASTAT bezeichnet. Dieses nimmt die Funktionen wahr, insbesondere im Bereich der Koordinierung, die in Artikel 1 Absatz 6 des Legislativdekrets vom 6. Juli 1993, Nr. 290, vorgesehen sind.