Siehe Art. 21 des
L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18:
Art. 21 (Personal des landestierärztlichen Dienstes)
(1) Der landestierärztliche Dienst wird innerhalb der Abteilung Landwirtschaft gemäß den Bestimmungen über die Führungsstruktur des Landes festgelegt.
(2) Der Direktor des landestierärztlichen Dienstes nimmt die Verwaltungsbefugnisse wahr, die laut den Bestimmungen des Landes über die Führungsstruktur in die Zuständigkeit des Abteilungsdirektors fallen, mit Ausnahme der Personalführung und jener, die anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind.
(3) Für die Ausübung des landestierärztlichen Dienstes werden dem Land die Tierärzte des Landesgesundheitsdienstes zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Modalitäten werden mit Beschluß der Landesregierung festgelegt. Dieses Personal wird für die Dauer der entsprechenden Zurverfügungstellung außer Stellenplan geführt. Das zustehende Gehalt wird vom Landesgesundheitsdienst vorgestreckt und jährlich vom Land rückvergütet.
(4) Die Ernennung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes erfolgt mit Beschluß der Landesregierung auf Vorschlag des diesem Dienst vorstehenden Regierungsmitgliedes. Die Ernennung erfolgt gemäß den Bestimmungen über die Führungsstruktur des Landes auf Zeit. Die entsprechende Auswahl erfolgt aufgrund der mit Beschluß der Landesregierung festgelegten Kriterien.
(5) Der Direktionsauftrag für den landestierärztlichen Dienst ergeht an beim Land bedienstete Tierärzte oder an Führungskräfte, die als Tierärzte dem Stellenplan des Landesgesundheitsdienstes angehören, wobei ein Dienstalter von jeweils nicht weniger als vier Jahren erforderlich ist, oder an mit dem Landesgesundheitsdienst konventionierte Tierärzte mit einer Berufserfahrung von wenigstens zehn Jahren.
(6) Die Besoldung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes wird bis zur Festlegung im Sinne der Bestimmungen des Landes über die Kollektivverhandlungen mit Beschluß der Landesregierung bestimmt. Sie richtet sich nach der Gesamtentlohnung des höchsten Ranges der Führungskräfte des tierärztlichen Dienstes beim Landesgesundheitsdienst, erhöht um bis zu zehn Prozent. Diese Besoldung wird durch die Zuweisung einer eigenen Funktionszulage gewährleistet.
(7) Die beim Land bediensteten Tierärzte werden an den Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd überstellt, außerhalb des Stellenplanes derselben geführt und dem Land gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt.
siehe auch Art. 10 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5:
Art. 10 (Ernennung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes)
(1) Zum ersten Auswahlverfahren für die Ernennung des Direktors des landestierärztlichen Dienstes im Sinne des Artikels 21 des Landesgesetzes vom 14. August 1996, Nr. 18, sind auch die Tierärzte mit einem Dienstalter von mindestens vier Jahren, die Obertierärzte und die leitenden Tierärzte der zweiten Leitungsebene des Sanitätsstellenplans der Tierärzte des Personals des Landesgesundheitsdienstes zugelassen.